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Solmecke Rechtsanwälte

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Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht März 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verbraucherschlichtung – neue Informationspflichten 2. Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails 3. Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar 4. Mängelanzeige trotz dem Reiseveranstalter bekanntem Reisemangel 5. Betriebskostennachforderungen des Vermieters bei verspäteter WEG-Abrechnung 6. Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes 7. Kündigung ohne Angabe des Beendigungszeit- punktes 1. Verbraucherschlichtung – neue Informationspflichten Zum 1.2.2017 sind mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft getreten. Nach dem VSBG müssen diese allgemein auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie • bereit sind oder • beispielsweise als Unternehmen im Bereich der Energieversorgung oder im Luftverkehr gesetzlich verpflichtet sind oder • sich freiwillig etwa als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle verpflichtet ha-ben, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme kann, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden. Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Webseite und in ihren AGB informieren. Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, müssen darüber hinaus auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle enthalten. Zudem müssen Unternehmen dann, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt, diese schriftlich oder per E-Mail darüber informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Gleichzeitig müssen sie mitteilen, ob sie zur Teilnahme am Verfahren dieser Stelle bereit oder verpflichtet sind. Die Informationspflichten nach dem VSBG gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, das Verträge mit Verbrauchern abschließt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind davon befreit, auf ihrer Webseite und in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung zur Verfügung zu stellen. Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile, zum 31.12. des Vorjahres. Für Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht. 2. Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen sein. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 25.11.2016. In dem entschiedenen Fall erhielt der Betreiber einer Kfz-Vertragswerkstatt 2011 von einem Werbemedienhändler gegen seinen Willen E-Mail-Werbung. Daraufhin mahnte er den Händler ab, welcher dann der Werkstatt gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dieser Erklärung verpflichtete sich das Unternehmen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen. Im August 2014 erhielt der Werkstattbetreiber eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Ver-kaufsangebot des Händlers. Daraufhin forderte der Werkstattinhaber das Werbeunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Der Händler reagierte ablehnend und bestritt eine weitere E-Mail gesandt zu haben. Das OLG hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der umstrittenen E-Mail dem Werkstattbesitzer die Vertragsstrafe zugesprochen. Das Gericht konnte auch kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung feststellen. 3. Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind als Arbeitseinkommen anzusehen und pfändbar. Das haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Beschluss vom 16.11.2016 entschieden. Entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Arbeitseinkommen die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte. Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbstständige oder un-selbstständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden. Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht. In ihrem Wortlaut differenziert die Regelung in der ZPO nicht danach, ob es sich um Vergü-tungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag han-delt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkeh-rende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält. 4. Mängelanzeige trotz dem Reiseveranstalter bekanntem Reisemangel Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigen-schaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Damit der Reisende eine Reisepreisminderung gegenüber dem Veranstalter geltend machen kann, muss er den Mangel anzeigen. Dieses geschieht in der Regel vor Ort beim zuständigen Reiseleiter. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit, den Mangel anzuzeigen, steht ihm regelmäßig kein Anspruch auf Preisminderung zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in ihrem Urteil vom 19.7.2016 entschieden, dass die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden nicht schon deshalb entbehrlich ist, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist. 5. Betriebskostennachforderungen des Vermieters bei verspäteter WEG-Abrechnung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 25.1.2017 mit der Frage befasst, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat. Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern zur Entscheidung vor: Der Mieter einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung zahlte neben der Nettomiete auch monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentü-merversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Vermieter gegenüber dem Mieter erst mit Schreiben vom 7.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte. Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der WEG vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird. Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und wäre insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und – durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten – rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen, nicht vereinbar. 6. Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes Nach dem Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf ein sog. „Kinderkrankengeld“, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Gesamtanspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht entfällt, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen. Übt ein Arbeitnehmer dieses Recht aus und erhält deswegen von seinem Arbeitgeber die Kündigung, ist diese unwirksam, da der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. In einem Fall aus der Praxis hatte ein alleinerziehender Vater während seiner Probezeit von seinem Recht Gebrauch gemacht und war von der Arbeit ferngeblieben. Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine fristgerechte Kündigung. Hier entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass diese Kündigung wirksam ist. In ihrer Begründung führten sie dazu aus, dass hier das Kündigungsschutzgesetz keine An-wendung findet, da die sechsmonatige Wartezeit im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Es handelte sich vorliegend um eine sog. Probezeitkündigung. 7. Kündigung ohne Angabe des Beendigungszeitpunktes In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.1.2016 wurde einem Arbeitnehmer im Februar 2013 fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, wurde in dem Kündigungsschreiben hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da das Kündigungsschreiben nicht erkennen ließ, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden sollte. Die BAG-Richter beurteilten die Kündigung als wirksam. Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln. Der Zusatz „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ macht lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will.

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Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozi-alrecht Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Mehr Rechte für Beschäftigte 2. Unvollständige Lohnbuchhaltung führt zur Schät-zung von Sozialversicherungsbeiträgen 3. Mehr Leistungen der Pflegeversicherung 4. Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs 5. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur bei vollständigem Ausgleich unwirksam 6. Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirk-sam 7. Reisepreiserstattung nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer 8. Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2017 1. Mehr Rechte für Beschäftigte Der Bundesrat hat am 25.11.2016 die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt. So gilt ab dem 1.4.2017 eine Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter. Sie müssen dann nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Verleiher sie abzuziehen – es sei denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung. Außerdem gilt auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Equal Pay). Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie 9 Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich. Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen. Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden. 2. Unvollständige Lohnbuchhaltung führt zur Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen Nach dem Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Eine Korrektur dieser Schätzung kann jedoch erfolgen, wenn nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, hängt die Rechtmäßigkeit der Schätzung (nur) davon ab, ob die Beitragshöhe nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt bzw. Arbeitsentgelt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden kann. Anmerkung: Der Arbeitgeber, der nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat, trägt die objektive Beweislast, dass statt einer Schätzung der eigentlich richtige Betrag ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte. 3. Mehr Leistungen der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz treten ab dem 1.1.2017 Verbesserungen in den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen in Kraft. Künftig erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven (die Denkleistung betreffenden) Beeinträchtigungen beruhen. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden dabei durch 5 Pflegegrade ersetzt: Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigungen Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigungen Pflegegrad 5 – Pflegegrad 4 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in dem bisherigen Umfang weiter. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern sich auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Hier tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige • mit mindestens Pflegegrad 2, • wenigstens 10 Stunden wöchentlich, • verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, • in ihrer häuslichen Umgebung pflegt und daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einer Pflegeperson werden von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen übernommen. 4. Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs Grundsätzlich kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg investierte ein Partner in das Grundstück seiner Lebenspartnerin durch Aufnahme eines Kredits ca. 62.000 € während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft von Mai 2009 bis September 2010. Sein Anteil zur Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts betrug ca. 240 €/Monat, ansonsten wohnte er mietfrei trotz seines monatlichen Nettoeinkommens von 3.000 €. Nach der Trennung verlangte der Mann einen finanziellen Ausgleich, da die Partnerin durch seine Investitionen profitiere. Da die Frau den Kredit übernommen und das Darlehen zum größten Teil getilgt hatte, verweigerte sie die Zahlung eines Ausgleichs. Nach dem Aufrechnen aller Zahlungen von beiden Seiten ergab sich beim Umlegen auf die Zeit des Zusammenlebens ein monatlicher Betrag von ca. 720 € für den Mann. Dies ist, nach Auffassung der OLG-Richter, bei einem Monatseinkommen von netto 3.000 € unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens und des relativ geringen eigenen monatlichen Anteils für das tägliche Zusammenleben kein unangemessen hoher Betrag für die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien. 5. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur bei vollständigem Ausgleich unwirksam In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Vermieter bezifferte die Rückstände darin auf ca. 1.800 €. Bei der Gegenrechnung von Betriebskostenabrechnungen usw. reduzierten sich die Mietrückstände auf weniger als 2 Monatsmieten. Daher war die Kündigung nach Auffassung des Mieters unwirksam. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Allerdings ist eine Kündigung dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher – das heißt vor dem Zugang der Kündigung – befriedigt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine vollständige Befriedigung erfolgen muss! 6. Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam Ein Verbraucherschutzverband verlangte die Unterlassung einer in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer Bausparkasse enthaltenen Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird. Bei diesem Sachverhalt kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 zu dem Entschluss, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede. Die Klausel ist so zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. 7. Reisepreiserstattung nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer In zwei Fällen aus der Praxis buchten die Reisenden bei einem Reiseunternehmen eine Pauschalreise. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen die Rückzahlung des Reisepreises. Der Bundesgerichtshof hat in beiden Urteilen vom 6.12.2016 den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d. h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. 8. Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2017 In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2017 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ vom 3.12.2015. Die Regelsätze betragen nun: 342 € für Kinder von 0 – 5 Jahren, 393 € für Kinder von 6 – 11 Jahren, 460 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und 527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde. Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

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Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Oktober 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Neue Regeln für die Makler- und Verwalter- Berufszulassung 2. Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung 3. Einwendungsausschluss auch für nicht umlagefähige Betriebskosten 4. Schadenersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion 5. Widerrufsfrist beginnt „frühestens nach Erhalt der Widerrufsbelehrung“ 6. Vergütungsanspruch für nicht genommenen Jahresurlaub 7. Urlaubsabgeltung ist vererbbar 8. Unfall auf dem Weg von Arztpraxis zur Arbeitsstelle 9. Vereinbarung einer Chefarzt-OP bindet 10. Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch ausschließen 1. Neue Regeln für die Makler- und Verwalter-Berufszulassung Um die Berufszulassung zu erhalten, sollen Immobilienmakler künftig auch ihre Fachkompetenz nachweisen. Die Neuregelung orientiert sich an den bewährten Bestimmungen, die bereits bei der Berufszulassung von Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern gelten. Für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter soll es künftig neue Standards geben. • Die Einführung eines Sachkundenachweises soll die von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern erbrachten Dienstleistungen qualitativ verbessern und damit den Verbraucherschutz stärken. • Der erforderliche Sachkundenachweis bei Wohnungseigentumsverwaltern soll zudem einen Beitrag zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung und Modernisierung von Wohnimmobilien leisten. • Die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter soll Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können. 2. Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung In der Regel wird bei neu zu errichtenden Eigentumswohnungen eine förmliche Abnahme vereinbart. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann durch eine stillschweigende Vereinbarung nachträglich wieder aufgehoben werden. Es bedarf jedoch hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Aufhebungsvereinbarungen. An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden, dass zumindest konkludent die Abnahme einer Wohneigentumslage erfolgt, wenn sämtliche Erwerber ihre Wohnung bezogen und diese zusammen mit den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. So hatte in dem entschiedenen Fall keine der Kaufvertragsparteien, auf Erwerberseite auch nicht die Gemeinschaft der Eigentümer für die Käufer, vor oder bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate für das gemeinschaftliche Eigentum auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme entsprechend der gleichlautenden Regelung in den Erwerberverträgen bestanden. Mit der vollständigen Zahlung der letzten Kaufpreisrate haben die Erwerber zudem jeder für sich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Werk insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. 3. Einwendungsausschluss auch für nicht umlagefähige Betriebskosten Grundsätzlich ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätes-tens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Beinhaltet eine Betriebskostenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten, gilt auch dafür dieser Einwendungsausschluss. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 11.5.2016. 4. Schadenersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.8.2016 mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten zu befassen, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren. Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Entscheidung vor: Ein Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Pkw im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Ein weiterer Fremdbieter beteiligte sich ebenfalls an der Auktion. Dabei wurde dieser vom Verkäufer, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des „Verkäufers“ über 17.000 € vor. Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach den BGB-Regelungen zur Versteigerung beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Verkäufer durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen. Dass der Bieter nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren. 5. Widerrufsfrist beginnt „frühestens nach Erhalt der Widerrufsbelehrung“ Eine in einem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, informierte die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Frist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich der Darlehensgeber nicht berufen, wenn er gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. 6. Vergütungsanspruch für nicht genommenen Jahresurlaub Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach einer europäischen Richtlinie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird. Dabei spielt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle. 7. Urlaubsabgeltung ist vererbbar Soweit das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat, will es hieran nicht mehr festhalten. Durch die Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar, so die BAG-Richter in ihrer Entscheidung vom 22.9.2015. 8. Unfall auf dem Weg von Arztpraxis zur Arbeitsstelle In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall nahm ein Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen Arzttermin war. Die Praxis und die Arbeitsstelle befanden sich jedoch in entgegengesetzter Richtung. Der Arbeitnehmer hielt sich 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Danach verließ er diese und fuhr von dort weiter in Richtung Arbeitsstelle, wobei der letzte Teil der Strecke dann mit dem üblichen Weg zur Arbeit identisch war. Noch bevor er die übliche Wegstrecke zur Arbeit erreicht hatte, stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen. Das BSG hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen versicherten Wegeunfall handelte. Es kam zu dem Entschluss, dass der Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte kein Arbeitsunfall war. Ein versicherter Betriebsweg setzt voraus, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der mit dem Besuch der Arztpraxis verfolgte Zweck diente jedoch dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers und machte den Arztbesuch und den deshalb zurückgelegten Weg nicht zu einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Tätigkeit. Ferner bewegte er sich unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zwischen seiner Wohnung, von der er den Weg zunächst angetreten hatte, und dem Ort seiner Tätigkeit, sondern hatte diesen Weg verlassen und unmittelbar vor dem Unfallereignis auch noch nicht wieder erreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte u. a. dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort „angemessen“ ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sog. dritten Ort mindestens 2 Stunden dauert. Der Aufenthalt in der Arztpraxis dauerte jedoch lediglich 40 Minuten und ein Aufenthalt von mindestens 2 Stunden war auch nicht geplant. 9. Vereinbarung einer Chefarzt-OP bindet Die Rechtsprechung leitet das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem im Grundgesetz geregelten Recht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde her. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der behandelnde Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf. Erklärt der Patient, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen – zumal besser qualifizierten – Operateur einverstanden gewesen sei. In den vom Bundesgerichtshof am 19.7.2016 entschiedenen Fall wurde ein Patient vom Chefarzt untersucht. Er vereinbarte mit der Klinik, dass die anstehende OP von diesem vorgenommen werden sollte. Tatsächlich wurde er jedoch vom stellvertretenden Oberarzt operiert. Ferner stellten sich bei dem Patienten nach der OP an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Dies hat nun zu entscheiden, ob dem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht. 10. Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch ausschließen Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert. Dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr.

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Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozi-alrecht September 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Alter muss substanziiert dargelegt werden 2. Verbotswidrige Arbeitsvergütung – Lohnwucher 3. Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht 4. „Bestellerprinzip“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß 5. Ordentliche Kündigung bei beharrlichem Leugnen einer Pflichtverletzung durch den Mieter 6. Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patien-tenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen 7. Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags – keine Rückkehr in die GKV 8. Unfallversicherungsschutz auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs 9. Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten 1. Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Alter muss substanziiert dargelegt werden Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Beruft sich der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub darauf, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Er genügt seiner Darlegungslast nicht bereits, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.4.2016 entschiedenen Fall war in einem Unternehmen der Urlaubsanspruch nach Lebensalter gestaffelt. Er beträgt bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren – 26 Arbeitstage; 30 bis 40 Jahren – 29 Tage; 40 bis 50 Jahren – 30 Tage; über 50 Jahren – 33 Tage. Ein 1959 Geborener verlangte für die Jahre 2009 bis 2012 die Gewährung von jeweils 3 Tagen Ersatzurlaubstagen. Seiner Auffassung nach stellt die o. g. Regelung eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber hatte zur Begründung pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis“ und den mit der Tarifregelung bezweckten „Gesundheitsschutz“ verwiesen. Das reicht nach Auffassung des BAG nicht aus. Der Arbeitnehmer hatte demnach für das Jahr einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. 2. Verbotswidrige Arbeitsvergütung – Lohnwucher Der Tatbestand des Lohnwuchers verlangt eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert in der Regel eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Vermutungsregel entwickelt: Ist der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers. Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen. So haben die BAG-Richter in ihrer Entscheidung vom 19.8.2015 festgelegt, dass die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule nichtig ist, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet. 3. Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 festgelegt. Insbesondere wenn – wie im entschiedenen Fall – in einer E-Mail mit auf 5 Seiten konkretisierten Mängeln einer Einbauküche und der Bitte um „schnelle Behebung“ versehene Nachbesserungsverlangen die Nachbesserung aufgelistet wird, ist dies eine ausreichende Fristsetzung. Mit einer derartigen Formulierung wird nach Auffassung der BGH-Richter dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. 4. „Bestellerprinzip“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz das Bestellerprinzip bei der Woh-nungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit 2 Beschwerden zu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit. In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern. 5. Ordentliche Kündigung bei beharrlichem Leugnen einer Pflichtverletzung durch den Mieter Die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters stellt keine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn dieser auf-grund einer festgestellten Vermögenslosigkeit nicht zahlen kann. In dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung allerdings kann dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort. Das entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.4.2016. Im entschiedenen Fall kam der Mieter seinen Belüftungspflichten nicht nach, wobei erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung auftraten. 6. Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 6.7.2016 mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Frau einen Hirnschlag, aufgrund dessen sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor. Sie hatte 2 wortlaut-identische, mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Nach Auffassung des BGH entfaltet eine schriftliche Patientenverfügung unmittelbare Bin-dungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. 7. Anfechtung des privaten Versicherungsvertrags – keine Rückkehr in die GKV Die zuletzt bei einer Ersatzkasse als freiwilliges Mitglied Versicherte erklärte im März 2011 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 31.5.2011. Dazu legte sie die Bescheinigung eines Unternehmens der PKV vor, nach der für sie ab 1.6.2011 insoweit Krankenversicherungsschutz bestehe. Im November 2011 focht das Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der Frau den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Den daraufhin von der Frau bei der Ersatzkasse gestellten Antrag auf Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der GKV lehnte diese ab, weil die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt und die Frau zuletzt in der PKV versichert gewesen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob infolge der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Privaten Krankenversicherungsgesellschaft die Frau ab 1.6.2011 zuletzt nicht in der PKV, sondern in der GKV versichert gewesen war. Es kam zu dem Entschluss, dass sie seit 1.6.2011 nicht mehr bei der GKV versichert war. Die später erklärte Anfechtung des nachfolgenden Versicherungsvertrages durch das private Versicherungsunternehmen ließ die zuvor erklärte Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung in der GKV unberührt. Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass die Frau als Versicherte insoweit auch nicht schutzlos ist. Nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch ihren Vertragspartner hatte sie jedenfalls gegen ein anderes Unternehmen der PKV Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrags im Basistarif. 8. Unfallversicherungsschutz auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer Weihnachtsfeier, als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung versichert. Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches „Einvernehmen“ reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden. Anmerkung: Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemein-schaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, hält es hieran nicht länger fest. Notwendig ist lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offenstand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. 9. Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigten Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: „Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern.“

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Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Juli 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Neuerungen bei Leiharbeit und Werkverträgen 2. Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn 3. Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens 4. Vereinbarung von 4%iger Bearbeitungsgebühr statt Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam 5. Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen 6. Geschäftsführerhaftung bei Wertguthaben aus Altersteilzeit 7. Schmerzensgeld nach augenärztlichem Behandlungsfehler 8. Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck 1. Neuerungen bei Leiharbeit und Werkverträgen Das Bundeskabinett hat am 1.6.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Eine Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach 9 Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese Tarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach 6 Wochen einsetzen, und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Ferner soll eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten eingeführt werden. Damit müssen Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z. B. „48 Monate“), können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen. Mit dem neuen Gesetz soll auch den teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträgen entgegengewirkt werden. Das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, indem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibt. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbstständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2017 in Kraft treten. 2. Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen, für die Praxis interessanten Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Dazu schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Das Unternehmen zahlte daraufhin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds. Wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12.1.2016 entschieden hat, kam auch das BAG zu der Entscheidung, dass es sich bei den Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist. 3. Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main (OLG) mit seinem Urteil vom 25.2.2016. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Immobilienerwerb nahm ein Unternehmer bei seiner Bank mehrere Darlehen auf. Für die Darlehen verlangte die Bank jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsabschluss mit dem Kunden mündlich erörtert. Der Darlehensnehmer zahlte für einen Kreditvertrag über 1.850.000 € Bearbeitungsgebühren in Höhe von 18.500 €. Das OLG stellte fest, dass es sich bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Bank hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dass die wirtschaftlichen Parameter und die Darlehenskonditionen zu Beginn der Geschäftsbeziehung „grundsätzlich verhandelt“ wurden und die Verhandlungskomponente im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung für beide Parteien „zurücktrat“, genügt dafür nicht. Offen bleibt damit schon, ob und inwieweit die Bank bereit war, ihre auch in anderen Darlehensgewährungen verlangten Konditionen zur Disposition zu stellen und dem Darlehensnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, sodass dieser die reale Möglichkeit erhielt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein stellt kein „Verhandeln“ dar. 4. Vereinbarung von 4%iger Bearbeitungsgebühr statt Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Gebühr“ von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum Nachteil des Verbrauchers darf davon nicht abgewichen werden. Dem Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Bank gewährte einem Kunden ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 20.000 €. Finanziert wurde das Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Im Darlehnsvertrag war geregelt, dass eine vorzeitige Rückzahlung, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, möglich ist. Die Bank berechnete jedoch eine 4%ige Bearbeitungsgebühr und behielt 800 € bei der Darlehensauszahlung ein. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Die vom Darlehensnehmer im ungünstigsten Fall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist damit stets geringer als der von der Bank nach den Darlehensbedingungen einbehaltene Abzugsbetrag von 4 % des gesamten Darlehennennbetrags. 5. Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ließ der Betreiber einer Tennishalle eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle installieren. Die Module wurden auf eine Unterkonstruktion montiert, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Der Anlagenbauer verkabelte die Module, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Die notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Der Anlagenbetreiber rügte die zu geringe Leistung der Anlage und verlangte eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Der Erbauer der Anlage war der Auffassung, dass der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt war, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von 5 Jahren keine Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein. 6. Geschäftsführerhaftung bei Wertguthaben aus Altersteilzeit Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass für die Verbindlichkeiten einer GmbH den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell und der Haftung des Geschäftsführers nach der Insolvenz der GmbH zu befassen. Danach ist der Arbeitgeber nach dem Altersteilzeitgesetz grundsätzlich verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Diese Schutzregelung trifft jedoch nur auf das Verhältnis zum Arbeitgeber – also der GmbH – zu. Die Vorschrift begründet keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Zwar hat der Gesetzgeber u. a. mit dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch für den Insolvenzschutz zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht kommt. Er hat jedoch die Anwendbarkeit für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. 7. Schmerzensgeld nach augenärztlichem Behandlungsfehler In einem Fall aus der Praxis litt eine 1997 geborene Frau seit ihrem 10. Lebensjahr an Diabetes mellitus. Von 2007 bis 2009 befand sie sich in der augenärztlichen Behandlung. Nach den Sommerferien 2008 suchte sie den Arzt mehrfach wegen fortschreitender Verschlechterung ihrer Sehleistung auf, ohne dass dieser bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 eine Augeninnendruckmessung veranlasste. Nach einer notfallmäßigen Aufnahme der Patientin wegen eines erhöhten Augendrucks diagnostizierte die Augenklinik im März 2009 einen fortgeschrittenen sog. grünen Star. In der Folgezeit musste sie sich operativen Eingriffen am rechten und linken Auge unterziehen, die jedoch eine hochgradige Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit von zuvor noch über 60 % auf Werte unterhalb von 30 % nicht mehr verhindern konnten. Sie verlangte von dem Augenarzt u. a. ein Schmerzensgeld von zunächst 45.000 €. Nach Bekanntwerden der Möglichkeit, dass sie noch zu Lebzeiten erblinden könne, erhöhte sie die Forderung auf 80.000 €. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu entschieden, dass der Augenarzt aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers haftet. Bei der letzten Behandlung im Februar 2009 wurde versäumt, eine Augeninnendruck- und eine Gesichtsfeldmessung durchzuführen und so der Ursache der sich verschlechternden Sehfähigkeit weiter nachzugehen. Wäre der erhöhte Augeninnendruck seinerzeit medikamentös behandelt und die Frau als Notfall in eine Augenklinik eingewiesen worden, hätten die später eingetretene Gesichtsfeldeinschränkung und der weitere Verlust der Sehfähigkeit möglicherweise erheblich geringer ausfallen können. Der Patientin sei ein Schmerzensgeld von 80.000 € zuzusprechen. 8. Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern, und – falls kein Versicherungsschutz besteht – hierüber den Kunden aufzuklären. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um zur Reparatur abgegebenen Schmuck im Wert von ca. 2.900 €, der bei einem Raubüberfall entwendet wurde. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH hier verneint.

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