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Rechtsanwalt Mieschala

Friedrich-Ebert-Str. 57, Schwandorf, Germany
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Auf FB wie auch auf whatsapp werden viele Fotos geteilt. Was aber wenn der Fotografierte damit nicht einverstanden ist: Fotografieren – nur mit Einverständnis Mit dem Handy sind Bilder von Freunden und Bekannten, Arbeitskollegen oder Mitschülern gleich gemacht. Oft weiss oder merkt ein Betroffener gar nicht, dass er fotografiert wird. Dass sein Bild dann in Sekunden an andere versendet wird bekommt er nicht mit, kann dies nicht kontrollieren. Aber man kann sich dagegen wehren! Eine Schülerin wurde von Freunden auf ein von ihr im Internet kursierendes Bild hingewiesen worden, welches sie in Rückenansicht zeigt und entgegen der wahren Tatsachen vermuten ließ, dass sie sehr spärlich bekleidet am Schulunterricht teilgenommen hatte. Eine Klassenkameradin hatte das Bild heimlich aufgenommen und nicht nur an zahlreiche Freunde über WhatsApp versendet, sondern auch noch auf einer der weltweit größten „Funny-Websites“ hochgeladen und kommentiert. Das auf der Website hochgeladene Bild wurde daraufhin tausendfach geteilt, bewertet und kommentiert, teils in massiv herabwürdigender und beleidigender Art und Weise. Die Fotografin weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie mitzuteilen, an wen das Bild versendet worden war. Der Fall landete deshalb vor dem LG Frankfurt (LG Frankfurt, Beschluss v. 28.05.15, 2-3 O 452/14). Das Gericht sah den Unterlassungsanspruch wegen der heimlichen Anfertigung von Bildern als begründet an. Bereits die Anfertigung von Fotografien von Personen stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten dar, sofern sie ohne dessen Einwilligung erfolgt und spezielle Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz wegen der Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses über das Anwendungsprogramm WhatsApp-Messenger zu sowie wegen der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses im Internet. § 22 S. 1 KunstUrhG lautet: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Die Fotografin gab aufgrund der Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung die geforderten Erklärungen ab. Sie verpflichtete sich, es bei Meidung einer von der Klägerin angemessen festzusetzenden Vertragsstrafe, die im Streitfalle über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin heimlich anzufertigen und/oder die das Bildnis der Klägerin enthaltenden Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, und/oder das Bildnis der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen. Weiter erteilte sie die geforderten Auskünfte und nannte insbesondere auch die Namen derer, an die sie das Bild über den WhatsApp geschickt hatte. (LG Frankfurt, Beschluss v. 28.05.15, 2-3 O 452/14). Man sollte daher aufpassen wen man Fotografiert, ob dessen Einverständnis für das Foto sowie die Nutzung vorliegt, und was man dann mit den Fotos macht! Nur weil technisch alles geht, ist rechtlich nicht alles erlaubt. ( MZ vom 10.08.16)

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Schmerzensgeld für Beleidigungen per sms? lautete die Überschrift meines Artikel in der Rechtskolumne der MZ: Wenn das Gegenüber nicht da ist, sind Beleidigungen im Internet oder auch per sms schnell ausgesprochen. Man muss solche Beleidigungen aber nicht hinnehmen und kann sich dagegen zur Wehr setzen. Ein Vermieter hatte seinen Mieter in verschiedenen sms u.a. als "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau" und "kleiner Bastard" bezeichnet. Der Mieter hat sich dagegen zunächst erfolgreich gerichtlich dagegen gewehrt und ein Urteil erwirkt, wonach der Vermieter es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Mieter zu beleidigen und in irgendeiner Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - unmittelbaren Kontakt zu ihm aufzunehmen. Weiter wollte der Mieter für die Beleidigungen aber auch noch Schmerzensgeld. „Eine Geldentschädigung kommt bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruchs ist aber eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es muss sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden können. Diese Voraussetzung sah aber der BGH (Urteil vom 24.05.16, Az. VI ZR 496/15) in der Revision ebenso wenig gegeben wie vorher schon das AG Wesel (Az 30 C 9/14) bzw. das LG Duisburg (12 S 146/14). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei einer wenn auch heftigen oder mehrfachen Beleidigung per sms liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Mieter erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das angedrohte Ordnungsgeld aufgefangen werden.“ Bei einer Beleidigung per sms, die ja nicht Dritten gegenübererfolgt bzw. zur Kenntnis gelangt, besteht daher kein Anspruch auch Schmerzensgeld. (BGH, Urteil vom 24.05.16, Az. VI ZR 496/15).

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Diese Woche war wieder einmal das deutschen liebstes Kinde, das Auto, bzw. der Autokauf, Thema meines Artikels in der MZ Kfz-Fahndung Rechtsmangel durch Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterhalten seit 1995 ein gemeinsames Fahndungssystem, das Schengener Informationssystem (SIS). Eingegebene SIS-Fahndungen werden online allen Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt. Fahndungen können bei Vorliegen der jeweiligen nationalen und internationalen rechtlichen Voraussetzungen in Fahndungskategorien Personen- und/oder Sachfahndung eingegeben werden. Unter Sachfahndungen fallen z.B. Autos, Wohnwagen, Anhänger sowie dazugehörige Kfz-Kennzeichen und Zulassungsdokumente. Wenn man gutgläubig ein Auto kauft das im SIS eingetragen ist, wird diese bei der Zulassung festgestellt mit der Folge, dass das Auto sichergestellt wird. So ist es dem Käufer eines Pkw Marke Alfa Romeo passiert. Er hatte den Alfa zum Preis von 7.200 € am 26.06.13 gekauft und am 31.07.13 erhalten. Im Kaufvertrag war geregelt: „ Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“. Nach Sicherstellung des Alfa durch die Polizei am 23.08.13 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und wollte sein Geld zurück. Während des Gerichtsverfahrens erhielt der Kläger den Alfa im September 2014 zurück und hat ihn vor Abschluss des Verfahrens am LG Ingolstadt für 2.800 € weiter verkauft. Das Landgericht Ingolstadt (Az. 44 O 1937/13, Urteil v. 16.07.15) hat nach einem Hinweisbeschluss, dem der Kläger nachkam, den Rechtsstreit deshalb für erledigt erklärt. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Er war der Ansicht, dass sich der Gewährleistungsausschluss auch auf Rechtsmängel beziehe. Das sah das OLG München (Urteil v. 02.05.16, Az. 21 U 3016/15) anders. „Der Alfa war durch die auf einen Eintrag der italienischen Behörden zur Fahndung im Schengener Informationssystem SIS mit einem Rechtsmangel behaftet, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände, genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Maßgeblich ist hier, dass dem Kläger wegen des am 29.10.2009 erfolgten SIS-Eintrags, der sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des Eigentumsübergangs (31.07.2013) als auch im Zeitpunkt der Sicherstellung (23.08.2013) und der Beschlagnahme (04.08.2013) und auch im Zeitpunkt des Rücktritts (03.09.2013) fortdauerte, die kaufvertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs über mehr als ein Jahr nicht möglich war. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an. Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel „Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ ist dahingehend auszulegen dass die Parteien damit nur Sachmängel ausgeschlossen haben. Dass von dem hier vereinbarten Haftungsausschluss auch Rechtsmängel umfasst sein sollen, lässt sich der Klausel konkret nicht entnehmen, vielmehr legt die Formulierung „wie besichtigt“ nahe, dass nur Sachmängel umfasst sein sollen. Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat der Beklagte den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in Höhe von 7.200 € zurückzugeben. Der Kläger, dem die Rückgabe des Fahrzeugs durch den am 10.04.2015 unstreitig erfolgten Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, hat Wertersatz in Geld zu leisten, so dass letztlich die gegenseitigen Zahlungsansprüche aufzurechnen sind. Bei der Ermittlung des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs abzustellen und ferner auf den tatsächlichen Wert, nicht auf die vertragliche Wertangabe. Das OLG schätzte diesen Wert auf 4.600 € und legt dabei zugrunde, dass der Kläger im Juni 2013 für das Fahrzeug 7.200 € bezahlt hat und es ausweislich des in Kopie vorgelegten Kaufvertrags im April 2014 für 2.800 € verkauft worden ist.“(OLG München, Urteil v. 02.05.16, Az. 21 U 3016/15). Da der Beklagte an den Kläger 7.200 € zurückzuzahlen hatte, der Kläger an den Beklagten den vom Gericht geschätzten Wertersatz in Höhe von 4.600 €, verblieb es bei einem Betrag von 2.600 € (=7.200 € - 4.600 €) den der Beklagte noch zu bezahlen hatte

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Annahme verweigern genügt nicht als Widerruf Ein Urteil zum Onlinehandel ist Thema meines aktuellen Beitrags in der Rechtskolumne der MZ: Im Fernabsatz, d.h. Einkaufen im Internet oder Katalog, hat der Käufer ein Widerrufsrecht. Der Widerruf kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. In der Muster Widerrufsbelehrung, die den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften wiedergibt, ist zur Ausübung des Widerrufs geregelt: Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Angaben des Unternehmers) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Ein Käufer hatte auf ebay 480 Dosen eines Erfrischungsgetränks zum Preis von 45,50 € zzgl. Versandkosten i.H.v. 35,00 €, insgesamt 80,50 €gekauft. Der Käufer hat die 80,50 € bezahlt. Die Dosen wurden daraufhin in 5 Paketen am 21.08.14 an den Käufer geliefert. Dieser nahm nur 3 Pakete an und verweigerte die Annahme der restlichen 2 Pakete. Mit E-Mail vom 19.10.14 schrieb der Käufer, „ich widerrief den Vertrag zum Teil und verweigerte die Annahme von 2 der 5 Pakete“. Zugleich forderte der Käufer die Rückzahlung von 32,20 €, entsprechend 2/5 des Kaufpreises für die nicht angenommenen 2 Pakete. Nachdem der Verkäufer die 32.20 € nicht zurückzahlte, hat der Käufer deswegen Klage vor dem AG Dieburg erhoben. Ohne Erfolg! Das AG Dieburg (Urteil v. 04.11.15, 20 C 218/15) sah in der Ablehnung der beiden Pakete keinen wirksamen Widerruf. Nach der Regelung des § 355 BGB hat der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Eine bloße Rücksendung der Ware, wie es bis 13.06.14, der Umsetzung der Verbraucherrechts-Richtlinie, möglich war, reicht dazu nicht mehr. Die Zahlungsaufforderung mit Mail vom 19.10.14 könne als Widerruf gewertet werden ist jedoch nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erfolgt. Die Widerrufsfrist begann mit der Ablieferung am 21.08.14. Es lag auch für die 2 abgelehnten Pakete eine Inbesitznahme vor, da der Käufer mit seiner Anweisung an den Paketboten, die Pakete zurückzuschicken, von seiner Sachherrschaft Gebrauch gemacht hat. Dass der Kläger die beiden Pakete nicht annehmen wollte, ist für das Vorliegen eines Besitzwillens nicht schädlich. Denn dieser muss nicht auf den Erwerb bestimmter Sachen bezogen sein, vielmehr ist ein genereller Besitzwille ausreichend (BGH, Urt. v. 24.06.1987 - VI ZR 397/86). Ein solcher war hinsichtlich der Lieferung der Beklagten zumindest bis zur Erklärung, die Ware nicht vollumfänglich annehmen zu wollen, vorhanden. Im Übrigen bezieht sich der Besitzwille nicht auf das Behalten der Gegenstände, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache (BGH, Urt. v. 24.06.1987 - VI ZR 397/86). Letztere bestand darin, dass der Kläger den Lieferanten anweisen konnte, die Ware wieder mitzunehmen und in der Entscheidungsmöglichkeit über die Frage, in welcher Art und Weise mit den beiden Paketen zu verfahren ist. Die Klage wurde daher abgewiesen. (AG Dieburg, Urteil v. 04.11.15, 20 C 218/15) Der Gesetzgeber hat eine „eindeutige Erklärung“ zur Ausübung des Widerrufs geregelt. Um Rechtsklarheit für die Parteien eines Vertrages in dem einem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird zu haben, ist an der gesetzlichen Regelung fest zu halten.

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Hier mein Artikel aus der MZ von heute Datenspeicher im Auto Daten fallen bei den verschiedensten Gelegenheiten an und werden gespeichert. Am Handy und in sozialen Netzwerken macht man es selber oder weiß es und duldet es. Wie aber ist es mit Daten die im Auto anfallen? Der Käufer eines LandRover ( Kaufpreis 60.450,00 €) machte beim seinem Händler geltend, dass das bestellte Fahrzeug mit einem Permanentspeicher ausgestattet sein könnte, in den fortlaufend Daten abgelegt werden, bei denen Fahrzeuginformationen (Gas-/ Bremsstellung, Licht, Scheibenwischer etc.) mit Informationen aus dem Navigationssystem verknüpft werden, ohne dass ihm ein Löschen dieser Daten möglich wäre. Er richtete deshalb eine Anfrage an seinen Händler, mit der er die Weitergabe ihn betreffender Daten an Dritte untersagte. Außerdem verlangte er, dass der Land Rover nicht "Ort, Zeit und km-Stand" abspeichern dürfe, die Navigationsantenne keine Daten senden dürfe, benutzergenerierte Daten zu löschen sein müssten und Dritte von außen keinen funktechnischen Zugang zu dem Fahrzeug haben dürften. Der Käufer lehnte dann eine Abnahme des Autos ab, weil er bei der Fahrzeugnutzung eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung befürchtete und keine Bereitschaft bestehe, dieses Recht zu respektieren. Der Händler macht wegen der Nichtabnahme des bestellten Autos einen Schadenersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises geltend und klagte diesen in Höhe von 9.067,50 € ein. Mit Erfolg. Das LG Paderborn (Urteil v. 03.02.15, 2 O 343/14) gab der Klage statt. Die dagegen vor dem OLG Hamm eingelegte Berufung des Käufers wurde zurückgewiesen (Beschluss v. 28.07.15, 28 U 46/15). Beide Gerichte sahen in der behaupteten Datenspeicherung keinen Mangel des Autos der den Käufer zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würde. Es wurde vor dem LG ein Kfz-Sachverständiger zur Datenspeicherung und dem Auto im befindlichen Navigationsgerät angehört. Im Navigationsgerät selbst komme allenfalls das Flash-Modul (64 MB) als Speicher für eingehende Daten über den Fahrzeugstandort in Betracht. Eine Vorrichtung, nach der diese Daten an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeleitet würden, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Der Sachverständige hielt eine solche Datenweiterleitung technisch auch nicht für plausibel, weil diese Daten z.B. für eine Fehlerauswertung nicht relevant seien. Nach der Feststellung des Sachverständigen ist die vom Beklagten vermutete Permanentspeicherung allenfalls mittels CD möglich. Solche CD-Laufwerke seien aber weder in Steuergeräten noch in Navigationssystemen verbaut. Einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung per se als Sachmangel anzusehen sei verfehlt. Denn der Käufer sollte das Fahrzeug übereignet bekommen, so dass er darüber selbst verfügen konnte. Ähnlich verhält es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert werden, ohne dass dieser Umstand einen technischen Fehler dieser Geräte bedeutet. Auch eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung oder etwaige Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegen nicht vor. Allenfalls wenn eine nicht beeinflussbare Weiterleitung personenbezogener Daten von dem Fahrzeug an unbefugte Dritte zu befürchten sei, wäre in Erwägung zu ziehen, ob dies eine Beschaffenheit ausmacht, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die ein Käufer nicht erwarten muss. Eine solche Negativabweichung ist aber nach den Feststellungen des Sachverständigen auszuschließen, weil es nicht zu einer Permanentspeicherung persönlicher Daten des Fahrzeugnutzers kommt und das Navigationsgerät auch keine Schnittstellen im Sinne von WLAN oder Bluetooth aufweist, die eine Datenabfrage von außen ermöglichen würden. Der Sachverständige hielt vielmehr fest, dass in dem verkauften Land Rover elektronische Teile verbaut seien, die auch bei anderen Fahrzeugherstellern (Ford, Jaguar, Mazda, Volvo) verwendet würden. Daraus konnte das Gericht die Schlussfolgerung ziehen, dass der dem Beklagten angebotene PKW dem technischen Stand der Automobilindustrie entsprach. Der Käufer wurde daher verurteilt den Schadenersatz wegen Nichtabnahme in Höhe von 9.067,50 € zu bezahlen. (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2015 – 28 U 46/15 )

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In der Rechtskolumne der MZ ist heute ein Beitrag von mir zum Thema Haftung bei Parkplatzunfall erschienen: Regelmäßig kommt es auf Parkplätzen zu Unfällen, wenn aus gegenüberliegenden Parkbuchten gleichzeitig zwei Autos rückwärts ausparken und einer oder beide den anderen nicht oder zu spät sehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bislang überwiegend nach den Grundsätzen das Anscheinsbeweis die Auffassung vertreten, dass den Zurücksetzenden auch dann ein Verschulden trifft, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen vorliege. Sowohl das AG Strausberg (24 C 29/14) als auch das LG Frankfurt (16 S 145/14) in der Berufungsinstanz hatten bei einem Parkplatzunfall eine Haftungsverteilung von je 50% für jeden der beiden Beteiligten Pkw angenommen. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug habe nach dem Ausparken bereits in Fahrtrichtung gestanden, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in sein stehendes Fahrzeug hineingefahren sei. Der Beklagte hat behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befunden. Um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen rückwärts ausparkenden PKW zu ermöglichen hat das LG Frankfurt die Revision zugelassen. Der BGH (VI ZR 6/15) hat nun entschieden, dass die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vorliegt, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz ist nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt. Die Sache wurde wegen der fehlerhaften Anwendung des Anscheinsbeweises an das Berufungsgericht zurückverweisen. Der Senat hat für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Klägers spricht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. (BGH VI ZR 6/15)

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