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Maklerverträge sind als Fernabsatzgeschäfte in vielen Fällen unwirksam Mit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es den Maklern weiterhin an den Kragen. In zwei Verfahren hat der BGH nun entschieden, dass klagende Makler keine Maklercourtage erhalten. In beiden Fällen kam der Kontakt zwischen Verbrauchern und Maklern per E-Mail zustande. Die Makler übersandten Exposes als PDF-Datei, in denen auch eine Maklerprovision zum einen von 6,25 % des Kaufpreises bzw. zum anderen von 3,57 % aufgeführt war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten beide Exposes nicht. Obwohl die Verbraucher die Grundstücke kauften, zahlten sie ihren Maklern keine Provision. Und das auch zu Recht, wie der BGH urteilte. Der Maklervertrag ist in diesen Fällen nämlich ein Fernabsatzgeschäft, das vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden kann. Da die Verbraucher in beiden Fällen jedoch nicht über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind, konnten diese daher auch später noch ihren Widerruf aussprechen. Quelle: BGH, Urt. v. 07.07.2016 - I ZR 30/15 und I ZR 68/15