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Sim Benli-Kehl

Bahnhofstraße 44, Schifferstadt, Germany
Lawyer

Description

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Beratung und Vertretung in zivilrechtlichen und im Besonderen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Unfallabwicklungen, Bußgeldsachen, Gewährleistungen Ich möchte hier einige interessante Urteile vorstellen, hauptsächlich aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten dem Verkehrsrecht und dem Zivilrecht. Auch wird es Tipps geben. Keine Rechtsberatung, aber doch nützliche Informationen, um zu prüfen: brauche ich einen Anwalt oder kann ich das auch alleine schaffen. Also, habt viel Spaß beim stöbern und schreibt mir einfach, ob es Euch gefällt.

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Auf diesem Weg wünsche ich all den lieben Menschen, die mir begegnen und mit denen ich arbeite, ein schönes, frohes und vor allen Dingen friedvolles Weihnachtsfest, egal welcher Religion sie auch angehören mögen. Genießt das Leben!

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Thema: Schmerzensgeld wegen einer HWS-Distorsion (Schleudertrauma) nach einem Verkehrsunfall Leider habe ich mir lange Zeit gelassen; das Leben kam mir dazwischen. Aber hier nun wieder ein immer aktuelles Thema nach einem Verkehrsunfall: Wenn man nach einem Verkehrsunfall verletzt wird und ein sog. Schleudertrauma erleidet, also eine Verstauchung der Hals-Wirbel-Säule, muss man sich die Verletzung als erstes entweder durch eine Unfallklinik oder einen Unfallarzt attestieren lassen. Die Weiterbehandlung sollte auf alle Fälle durch einen Facharzt (Orthopäde) erfolgen und nicht durch den Hausarzt. Der Grund hier ist folgender: Die Frage, ob ein Unfallverletzter eine unfallbedingte HWS-Distorsion oder sonstige Verletzung erlitten hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität, für welche der Geschädigte den Vollbeweis zu führen hat. Sollte es zu einem Prozess kommen, so hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten wird. Hierbei reicht es aus, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit vorliegt. Ob ein Unfallereignis tatsächlich zu einer HWS-Verletzung geführt hat, ist eine medizinische Frage, die gegebenenfalls durch ein Gutachten geklärt werden muss. Für die Überzeugung des Gerichts kann aber auch die Vernehmung von Zeugen, insbesondere des behandelnden Arztes sowie die Anhörung der Klagepartei ausreichen, ohne dass es zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. So die Rechtsprechung des BGH. Für den Nachweis einer unfallbedingten HWS-Distorsion kann darüber hinaus ausreichen, dass der Geschädigte im unmittelbaren Anschluss an den Unfall einen mit der medizinischen Materie vertrauten Arzt (Facharzt) aufsucht, dieser hierbei eine HWS-Distorsion diagnostiziert und entsprechende Behandlungsmaßnahmen durchführt. Dies ist wichtig, da in letzter Zeit zu beobachten ist, dass gerade bei einfacheren HWS-Traumata oder aber bei besonderen Unfallkonstellationen die Versicherungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes ablehnen mit der Begründung, der Unfall habe die Verletzungen nicht herbeiführen können bzw. es handele sich lediglich um eine Bagatellverletzung. Wenn man es sich leisten kann (Rechtsschutzversicherung!!!) und die Sache Aussicht auf Erfolg hat, sollte man hiergegen immer vorgehen. So, jetzt muss ich mal ein wenig arbeiten. Bis bald und genießt das Leben!

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Thema: Restwertangebot durch die gegnerische Versicherung Sonntag und nichts weiter zu tun, also kommt das hier: Autounfall und Ihr erleidet mit Eurem Liebling unverschuldet einen Totalschaden. Euer in Auftrag gegebenes Gutachten sieht einen Wiederbeschaffungswert für Euer Auto vor (Wert vor dem Unfall) und, wenn es nicht komplett zu einer Briefmarke geworden ist, auch einen Restwert (verbleibender Wert nach dem Unfall). Grundsätzlich könnt Ihr nun die gegnerische Versicherung auffordern, den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Es kann nun vorkommen, dass die Versicherung Euch ein höheres als im Gutachten ermitteltes Restwertangebot unterbreitet. Es stellt sich nun die Frage, wann dieses Angebot zu Euren Ungunsten berücksichtigt werden kann. Denn, je höher der Restwert, desto weniger muss die Versicherung an Euch zahlen. Es gilt hier grundsätzlich: Bekommt Ihr das Angebot (auch über Euren Anwalt, denn dessen Kenntnis wird Euch zugerechnet) nach dem Ihr das Fahrzeug schon verkauft habt, dann hat die Versicherung Pech gehabt und kann den höheren Restwert nicht berücksichtigen. Bekommt Ihr das Angebot zu einem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug noch da ist, dann gilt folgendes: a) Ihr wollt bei Eurem Autohändler des Vertrauens ein Ersatzfahrzeug kaufen und diesem Euer altes in Zahlung geben: Ihr habt nach BGH das Recht, hier den in Eurem Gutachten ermittelten Wert zugrunde zu legen. Ein höheres Angebot der Versicherung kann nicht angerechnet werden. b) Ihr wollt die Schrottkiste weiterfahren. Dann müsst Ihr es dem Gutachten entsprechend reparieren lassen und es gilt obiges bzw. unter bestimmten Punkten bekommt Ihr sogar den Restwert wieder ersetzt durch die Versicherung. c) Weder a) noch b) treffen zu: Das höhere Angebot kann, wenn noch einige andere Voraussetzungen vorliegen, bei der Abrechnung berücksichtigt werden, auch wenn Ihr das Fahrzeug nicht verkaufen solltet. Das heißt, die Versicherung zieht bei ihrer Abrechnung den höheren Wert ab und zahlt dadurch weniger. Zusammenfassend denke ich, dass in den heutigen Zeiten bei Unfällen immer ein Anwalt eingeschaltet werden sollte. Denn die Versicherungen finden immer irgendwelche Positionen, die sie meinen kürzen zu können. Hat man den Unfall nicht verschuldet, zahlt die gegnerische Versicherung den Anwalt und wirklich JEDER hat das Recht dazu, auch bei einem vermeintlichen einfachen Unfall, sich einen Anwalt zu nehmen. Und wenn die Rechtslage mal Unklar sein sollte und man hat eine Rechtsschutzversicherung (die ich im Übrigen IMMER empfehlen würde), dann hat man auch kein Risiko, wenn der Bereich durch diese abgedeckt ist. So, genug für einen gewöhnlichen Sonntag. Bis bald und genießt das Leben!

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Thema: Fiktive Abrechnung eines Unfallschadens (kein Totalschaden!) So, hier also der zweite Post: Ihr habt einen Unfall und lasst ein Gutachten erstellen. Ihr möchtet aber entweder mit dem beschädigten Fahrzeug weiter fahren (es ist verkehrssicher und fahrbereit) oder aber Ihr wollt es selbst günstig reparieren / lassen und so wird die gegnerische Versicherung aufgefordert, die Netto-Reparaturkosten zu ersetzen. Wie Versicherungen nun mal so sind, sie kürzen, wo es nur geht. Es werden keine Fachwerkstattsstunden ersetzt, sondern es wird an eine günstigere Werkstatt verwiesen. Gestrichen werden aber auch die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge usw. Mittlerweile hat der BGH hierzu einige Urteile gefällt (unter anderem das VW- und das Porsche-Urteil). Grundsätzlich und vereinfacht ausgedrückt: Nach BGH hat der Geschädigte dann Anspruch auf den höheren, nach seinem eigenen Gutachten festgestellten Erstattungsbetrag, wenn -das Fahrzeug neueren Fabrikats ist -es bisher immer in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde (dies gilt auch für ältere Modelle) -es nur in einer Fachwerkstatt fachgerecht und vollständig repariert werden kann wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen muss noch geprüft werden, ob -die Verweiswerkstatt nicht deswegen billiger ist, weil der Versicherer mit dieser einen Sondertarif vereinbart hat -außerdem muss sie gleichwertige Arbeit leisten All dies muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Mit einem relativ neuen Urteil hat der BGH diese Rechtsprechung nun auch auf Kaskoschäden ausgedehnt (Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14). Dies gilt aber natürlich nur bei der fiktiven Abrechnung. Wenn das Fahrzeug gemäß dem Gutachten in einer Werkstatt repariert wird, dann sind die erforderlichen Reparaturkosten zu erstatten. Dann hat man aber auch keine fiktive Abrechnung. So das war's in der gebotenen Kürze. Bis bald und genießt das Leben!

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Thema: Vorladung durch die Polizei So, hier ist schon der erste Post. Weil ich immer wieder hierauf angesprochen werde: Ihr bekommt eine Vorladung von der Polizei, sei es als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder aber als Beschuldigter eines Strafverfahrens (oder beides: Ihr habt einen Unfall mit Verletzten verursacht. Es wird dann in der Regel ein OWi-Verfahren und ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet und schwupps: PANIK). Ganz wichtig ist es hier zu wissen: Ihr müsst der Vorladung keine Folge leisten. Dies ist einer der Fälle, indem umgehend ein Anwalt eingeschaltet werden sollte. Denn das wichtigste ist, zunächst und BEVOR man irgendeine Einlassung abgibt: Akteneinsicht beantragen. Das Recht, die volle Akte zu besichtigen, hat nur der Verteidiger. Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, sind nur Auskünfte und Abschriften zu erteilen. Man kann dann in Ruhe, nach dem man die Akte studiert hat, überlegen, wie und ob man sich überhaupt einlässt. Der Beschuldigte muss nichts aussagen und dies kann auch nicht gegen ihn verwendet werden. In der Regel wird der Anwalt nach der Einsicht der Akte eine Einlassung abgeben. So, das war der erste Post. Ich hoffe mal, der zweite folgt sogleich … :) Bin für Kritik offen, sollte es zu "juristisch" sein, bitte schreiben. Bis bald und genießt das Leben!

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Ich möchte hier einige interessante Urteile vorstellen, hauptsächlich aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten, dem Verkehrsrecht und dem Zivilrecht. Auch wird es Tipps geben. Keine Rechtsberatung, aber doch nützliche Informationen, um zu prüfen: brauche ich einen Anwalt oder kann ich das auch alleine schaffen. Also, habt viel Spaß beim stöbern und schreibt mir einfach, ob es Euch gefällt.

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