Braun - Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Description
Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermietern und Mietern oder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft passieren häufig. Ebenso häufig landen diese auch vor Gericht.
Um solche Streitigkeiten zu lösen, ist eine rechtzeitige und fachkundige Beratung sinnvoll.
Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht stehe ich sowohl Mietern als auc h Vermietern, Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentümergemeinschaften in solchnen Auseinandersetzungen zur Seite, um Ihre Fragen und Probleme, notfalls auch vor Gericht, zu klären.
Meine Beratungsleistungen umfassen zum Beispiel:
1. Wohnungseigentumsrecht
-Beratung und Betreuung von Wohnunggseigentümern sowie Verwaltern
-Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum
-Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
-Prüfung und ggfs. Anfechtung von Beschlüssen
-Prüfung von Wohngeldabrechnungen und Wirtschaftsplänen
-Wohngeldforderungen
-Vertragsabschlüsse (Verwalter-, Hausmeistervertrag, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung)
-Auseinandersetzungen zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltern
-Sicherung ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
-Vorgehen bei Störungen durch Eigentümer oder Mieter
2. Mietrecht
-Vertragsprüfung/-erstellung
-Prüfung und Durchsetzung von Mieterhöhungsverlangen
-Rechte und Pflichten in Mietverhältnissen und nach deren Beendigung (Schönheitsreparaturen, Kautionsrückzahlung etc.)
-Mietzahlungspflicht, Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte
-Abmahnungen, Kündigungen
-Betriebskostenabrechnungen
-Nachbarschaftsrecht
-Gewerbemietrecht
Auch außerhalb dieser Themen stehe ich auf dem Gebiet des allgemeinen Zivil-, Arbeits-, Erbrecht u. a. gerne jederzeit zur Verfügung. Termine können zu den angegebenen Zeiten vereinbart werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch nach Absprache außerhalb dieser Zeiten für eine Beratung zur Verfügung.
Sie erreichen mich über
Kanzlei Ransmayr & Koltermann-Drieling
Markstraße 39
07407 Rudolstadt
Tel.: 0 36 72/41 23 41
Fax: 0 36 72/48 85 68
E-Mail: info@kanzlei-koltermann-drieling.de
www.kanzlei-koltermann-drieling.de
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facebook.comÄnderungen bei der Patientenverfügung Nach einem bereits im Juli 2016 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Patientenverfügung entsteht die Notwendigkeit bestehende Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu prüfen und ggfs. anzupassen. Viele schriftliche Patientenverfügungen verlieren aufgrund dieses Urteils ihre unmittelbare Bindungswirkung mit der Folge, dass der Wille des Patienten etwa zur Frage, ob lebenserhaltende ärztliche Eingriffe trotz fehlender Heilungsmöglichkeiten ausgeführt werden sollen oder nicht. Soll der Bevollmächtigte aufgrund der Patientenverfügung die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des zum Zeitpunkt der Behandlung nicht bei Bewusstsein befindlichen Patienten ersetzen können, muss die Vollmacht inhaltlich den Voraussetzungen des § 1904 BGB genügen. Hintergrund dessen ist, dass dem Patienten bei Abgabe der Vollmacht die Tragweite seiner Erklärung vor Augen geführt wird. Er muss hinreichend klar umschreiben, dass sich die Bevollmächtigung auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen bezieht und dass diese unterlassen oder ausgeführt werden sollen. Die Erklärung muss klar ergeben, dass die jeweilige Entscheidung des Bevollmächtigten mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Für Dritte muss nachvollziehbar sein, dass die Vollmacht gerade auch in Situationen eingreifen soll, in denen es um Leben und Tod geht. Volle Bindungswirkung entfaltet eine solche Vollmacht nach Ansicht des BGH nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Unzureichend sind dagegen allgemein gehaltene Formulierungen, etwa ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Behandlungs-/Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Es genügt zwar auch nach der Auffassung des BGH, dass der Betroffene umschreibend festlege, was in einer bestimmten Lebens- oder Behandlungssituation gewollt ist und was nicht. Natürlich kann nicht von ihm verlangt werden, dass er seine eigene Patientenbiografie vorausahnt und künftige medizinische Fortschritte vorwegnehmend berücksichtigt. An der geforderten Konkretheit fehlt es demnach auch einer Formulierung dahingehend, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen. Vom Patienten wird verlangt, dass er konkrete lebenserhaltende Maßnahmen benennt, die er durchgeführt wissen möchte oder eben nicht. Dies kann auch durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird es im Ergebnis notwendig, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten durch Benennung konkreter Krankheiten und etwaiger ärztlicher Maßnahmen, die ausgeführt oder nicht ausgeführt werden sollen, so genau wie möglich zu formulieren. Zwingend klarzustellen ist, ob die Vollmacht auch dazu ermächtigen soll über ärztliche Maßnahmen und deren Abbruch zu entscheiden, wenn diese Entscheidung zum Tod oder einer schweren und länger andauernden Krankheit führen kann.
Eigentumswohnung: Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern - Deutsche Anwaltauskunft
Anwaltauskunft Magazin
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BGH: Miete darf später beim Vermieter eingehen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Ende des Jahres 2016 ein Urteil zur rechtzeitigen Mietzahlung veröffentlicht, welches für Räumungsprozesse aufgrund schleppender oder verzögerter Mietzahlung von erheblicher Bedeutung ist. Ausgangspunkt war ein Räumungsverfahren gegen einen Wohnraummieter, der nach Abmahnung des Vermieters nicht sichergestellt hat, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben war. Hierauf erfolgte die Kündigung und Räumungsklage. Nach der Regelung im Mietvertrag war die Miete spätestens am 3. Werktag des laufenden Monats auf das Vermieterkonto zu überweisen. Ferner bestimmte der Mietvertrag, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Zahlungseingang beim Vermieter ankommen sollte (sog. Rechtzeitigkeitsklausel). Dagegen verlangt § 556 b Abs. 1 BGB abweichend hiervon lediglich, dass die Zahlung vom Mieter bis zum 3. Werktag veranlasst wird. Danach hätte es mithin genügt, wenn der Mieter am 3. Werktag den Überweisungsauftrag bei seiner Bank einreicht. Dies natürlich mit der Folge, dass die Zahlung regelmäßig frühestens am 4. Werktag auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben würde. Nach der mietvertraglichen Vereinbarung wäre damit die Miete – wenn auch „nur“ um einen Tag aber dennoch – verspätet eingegangen, was den Vermieter berechtigen würde, dies insbesondere im Wiederholungsfalle abzumahnen. Setzte der Mieter dies nach Abmahnung fort, könnte hierauf auch eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses gestützt werden. Dem hat der BGH jedoch nunmehr eine Absage erteilt: Dem Wohnraummieter werde damit das Risiko der Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr aufgebürdet, welche womöglich die Bank zu vertreten hat. Ein Vermieter könne ein Mietverhältnis kündigen, obwohl nicht der Mieter, sondern die Bank die Zahlung verzögert hat. Dies sei unbillig und die Klausel daher unzulässig. Für Mieter von Wohnraum bedeutet das, dass es genügt, die Überweisung an den Vermieter spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats bei der Bank zu beauftragen, egal wann dieser dann beim Vermieter eingeht. Er hat lediglich sicherzustellen, dass ein Konto über eine entsprechende Deckung verfügt, sodass der innerhalb dieser Frist erteilte Überweisungsauftrag auch ausgeführt werden kann. Die Abmahnung und die darauf gestützte Kündigung des Vermieters waren im entschiedenen Fall daher unwirksam. Für Gewerberäume hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1998 entschieden, dass es dort auf den Geldeingang beim Vermieter ankommt. Anders also nunmehr im Wohnraummietrecht Bereits vor längerem entschieden hat der BGH, dass bei der Mietzahlung lediglich die Tage von Montag bis Freitag als Werktage gelten, da Samstage keine Bankarbeitstage sind und damit am Samstag regelmäßig keine Buchungen ausgeführt werden. Damit kann der Mieter am Samstag per Überweisung auch keine Zahlung an den Vermieter bewirken. Anders ist dies allerdings bspw. bei der Kündigung. Dort gilt unverändert der Samstag ebenfalls als Werktag. .