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Steuerrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Immobilien- und Mietrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, VerkehrsR
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facebook.comTolles Projekt von Julia Guhl zusammen mit Izumi Fujii und Ye Ran Kim: Klassische Gassenhauer am 05.11.2017 um 18.00 Uhr im Badhaus in Rottweil (Neckartal)
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Die Chance einer Klage gegen VW wird besser - Landgericht Krefeld verurteilt Volkswagen zu Schadensersatz
Achtung bei Abfindungsvereinbarungen auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch – BFH hat seine Rechtsprechung geändert Der Bundesfinanzhof hat in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 10.05.2017 - II R 25/15 – seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind jetzt die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten und nicht wie bisher die Verhältnisse zum (künftigen) Erblasser. Dies hat im streitigen Fall zu einer erheblich höheren Erbschaftsteuerbelastung geführt. Dies deshalb, weil aufgrund der ungünstigeren Steuerklasse der anwendbare Freibetrag deutlich niedriger und der Steuersatz höher waren. Dementsprechend sollte künftig bei Pflichtteilsverzichts-erklärungen unter dem Gesichtspunkt der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Voraus eine noch genauere Prüfung erfolgen.
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Befristetetes Arbeitsverhältnisses eines Arztes in Ausbildung Das Bundesarbeitsgericht hat zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) entschieden: Für die Wirksamkeit der Befristung muss der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darlegen können, dass er im Zeitpunkt der Vertragsschlusses Planungen und Prognosen erstellt hatte. Anzugeben sei insbesondere, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und es sei jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Es ist zwar kein schriftlicher Plan und auch keine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung gefordert, allerdings raten wir Arbeitgebern hierzu.
Rechtsanwalt Günter Posselt hat heute von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Rechtsanwaltskammer Tübingen erneut das Fortbildungszertifikat verliehen erhalten. Damit wird ihm von der BRAK bescheinigt, dass er ihr seine regelmäßigen Fortbildungsaktivitäten nachgewiesen hat. Bei uns gehört die regelmäßige fachliche Fortbildung notwendig zur anwaltlichen Dienstleistung dazu. Nur derjenige, der sich ständig fortbildet, kann auch tatsächlich fachlich richtig und korrekt beraten. Unsere Rechtsanwälte Günter Posselt und Steffen Großmann sind beide mit dem BRAK-Zertifikat ausgezeichnet.
Neue Regeln für Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung seit 1. April 2017
Vorsicht bei der Angabe eines Baujahres im notariellen Kaufvertrag über eine bebaute Immobilie Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 02.03.2017 (Aktenzeichen 22 U 8 2/16) einem Käufer recht gegeben, der einen Verkäufer eines bebauten Grundstückes auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen hat. Dieser hatte im notariellen Kaufvertrag angegeben, dass das Wohnhaus 1997 errichtet worden sein sollte. Tatsächlich hat sich herausgestellt, dass das Gebäude 2 Jahre älter und bereits 1995 bezugsfertig hergestellt und erstmalig bezogen wurde. Nach Auffassung des OLG Hamm stehe den Klägern wegen des im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahrs des Hauses ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet worden sei, sondern bereits im ersten Quartal des Jahres 1995. Die Angabe des Baujahres im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Kläger darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Für diesen Mangel müsse die Beklagte einstehen. Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende Baujahr des Gebäudes werde die Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche bereits, dass im notariellen Vertrag ausdrücklich ein konkretes Baujahr vereinbart worden sei. Zu beachten ist außerdem, dass für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung nicht gelte. Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 27.03.2018
Neue BGH-Entscheidung zur Patientenverfügung Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschluss vom 08.02.2017 (XII ZB 604/15) erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss. Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Im vorliegenden Rechtsstreit kam es zwischen dem Sohn und dem Ehemann der Betroffenen zum Streit darüber, ober die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr eingestellt werden soll. Dabei ging es inhaltlich um die Frage, ob dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspricht. Dies wurde von den erstinstanzlichen Gerichten verneint. Der BGH hat diese Entscheidungen aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen. Dabei führte der BGH aus, dass der Widerruf der Einwilligung in die ermöglichte künstliche Ernährung nach § 1904 Abs. 2 BGB grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht. Eine derartige Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB einen entsprechenden eigenen Willen bereits niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festgelegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz. Aus der Entscheidung des BGH vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) ist allerdings zu entnehmen, dass die Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen für sich genommen noch keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält. Die Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Quelle: BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15
Rechtsanwalt Günter Posselt, LL.M. hat an einer Fortbildungsveranstaltung zum aktuellen Steuerrecht teilgenommen. Die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen ist Teil unserer Maßnahmen zur Sicherstellung unserer Beratungsqualität.