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Christopher Müller & Kollegen

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Unsere Kanzlei für Recht & Steuern vereint rechtliche Aspekte mit den steuerlichen und holt für Sie das Beste raus!

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Das Sekretariat bedankt sich ganz herzlich für den schönen Blumenstrauß 💐 ... Wir bitten um Mithilfe bei der Suche des Absenders🙊

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Eingeschränkter Unfallschutz für alle Home Office Arbeitnehmer Wer kennt den Spruch: „Die meisten Unfälle passieren im Haushalt“ nicht? Wie ist aber so ein Unfall aus rechtlicher Sicht zu bewerten, wenn daheim ein sog. Home Office besteht. Konkret ging es darum, dass aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin gestattet war, in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die Arbeitnehmerin wollte von ihrer Unfallkasse den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Ihre Unfallkasse lehnte dies ab und das Bundessozialgericht Kassel (Az. B 2 U 5/15R) hat in diesem Fall klar entschieden, es macht einen Unterschied zwischen Home Office und Arbeit im Büro. Aus Sicht des Gerichts gehört das Home Office mittlerweile einfach zum alltäglichen Arbeitsleben mit dazu. Insgesamt 21 % aller Beschäftigten können ihrer Arbeit von Zuhause aus nachgehen. Dies hat allerdings einen entscheidenden Nachteil. Der Arbeitnehmer genießt, im Gegensatz zur Arbeit im Firmengebäude, keinen umfassenden Unfallschutz. In einem Betrieb sei der Aufenthalt in der Kantine oder auf der Toilette nicht versichert, der Weg dorthin allerdings schon. Ein Home-Office stellt, nach Auffassung des Gerichts, aber keinen Arbeitsplatz dar. Als die Klägerin auf dem Weg zum Wasserholen auf der Treppe ausrutsche, geschah dies im eigenen Interesse und stellt somit, laut Bundessozialgericht, weder eine Ausübung einer versicherten Tätigkeit dar, noch habe die Klägerin sich auf einem Betriebswege befunden und wäre somit nicht durch eine Wegeunfallversicherung geschützt gewesen.

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Das ganze Team der Rechtsanwaltskanzlei Christopher Müller & Kollegen bedankt sich herzlichst für das tolle Präsent !!!

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Defekte Telefonleitung berechtigt zur Mietminderung „Ist die Telefonleitung „tot“, ist dies ein Mangel der Mietsache, der zu einer Minderung berechtigt“, entschied das Landgericht Essen. Ein Mangel liegt gem. § 536 Abs 1. BGB dann vor, wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was genau unter dem Wort „Mangel“ zu verstehen ist richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung. Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst dabei die Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Facetten und all seinen Bedürfnissen. Nach Auffassung des Landgerichts Essens stellt eine einwandfreie Nutzung der Telefonleitung als auch die Benutzung des Internets einen vertragsgemäßen Gebrauch dar. Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell! Auch wenn der Vermieter den Mangel nicht zu vertreten hat, hält das Landgerichts Essen mit Urteil vom 21.07.2016, 10 S 43/16 eine Mietminderung von 10% für gerechtfertigt, denn unwichtig dabei ist, wie es zu der defekten Telefonleitung gekommen ist.

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Bericht im Badischen Tageblatt am Dienstag, den 11.10.2016

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Zur Duldungspflicht von Mietern bei Einbau neuer Rauchwarnmeldern trotz vorheriger Selbstausstattung: Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter verhindern kann, wenn er selbst schon Rauchwarnmelder angebracht hat. Nach Entscheidung des Gerichts beabsichtigten die Vermieter, die Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter sträubten sich gegen den Einbau, da sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Durch den Einbau der einheitlichen Rauchwarnmelder wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer Verbesserung im Vergleich zu dem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

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Fernbusreiseunternehmen haftet bei Gepäckverlust Der Markt für Fernbus-Reisen boomt. Günstige Preise und gute Anbindungen veranlassen immer mehr Menschen, auf dieses Verkehrsmittel umsteigen. Aber was ist, wenn dabei Gepäck verloren geht? Der Fall: Eine Frau hatte eine Reise in einem Fernbus von Dresden nach München mit Zwischenstopps in Chemnitz und Regensburg gebucht. Ihr Koffer, den der Busfahrer ins Gepäckfach verladen hatte, war bei der Ankunft in München verschwunden. Das Busunternehmen lehnte jegliche Haftung ab. Das Urteil: Das Busunternehmen muss Schadensersatz für den verlorenen Koffer leisten. Es kann sich nicht auf einen gänzlichen Haftungsausschluss berufen. Die Begründung: Im Reisepreis ist auch die Gepäckbeförderung enthalten. Das Busunternehmen muss daher für Schutz und Sicherung der mitgeführten Koffer sorgen. Diese Obhutspflicht wurde im vorliegenden Fall vernachlässigt. Amtsgericht München, Urteil Az 283 Js 5956/15

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Die Sommerferien stehen vor der Tür. Allerdings bedeutet diese Zeit nicht für alle immer die „pure“ Erholung. Viele Schüler nutzen diesen Zeitraum, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern. Daher ist es wichtig zu wissen, dass in vielen Fällen Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei sind. Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 € im Monat übersteigt. Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450,00 € im Monat bezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden. Beispiel: Schüler Jérôme Boateng wird erstmals in den Sommerferien vom 25. Juli bis zum 5. September 2016 in einer Firma arbeiten und erhält dafür ein Entgelt von 800,00 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er dort nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab dem 1. Oktober 2016 wird er für monatlich 450,00 € arbeiten (sogenannter Minijob). Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft zu entrichten. Hinweis: wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

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