Top Local Places

Kanzlei Lührmann & Schwarze

Marktstr. 20, Rahden, Germany
Lawyer

Description

ad

Kanzlei Lührmann & Schwarze in Rahden ist Ihre Rechtskanzlei für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.

RECENT FACEBOOK POSTS

facebook.com

Zum Thema Arbeitsrecht: Überrumpelung am Arbeitsplatz? Kein Widerrufsrecht bei unterzeichnetem Aufhebungsvertrag Einmal geschlossene Verträge sind in aller Regel nicht widerrufbar. Große Ausnahmen gibt es nur für Verträge im Internet oder an der eigenen Haustür. Was am Arbeitsplatz gilt, zeigt dieser Fall. Der Geschäftsführer einer GmbH ging zu einer seiner Angestellten an den Arbeitsplatz und warf ihr einen Arbeitszeitbetrug vor. Diesen Betrug räumte die Arbeitnehmerin auch ein. Der Geschäftsführer legte ihr einen bereits vorgefertigten Aufhebungsvertrag vor, den die Arbeitnehmerin auch unterschrieb. Später fühlte sie sich von dem Vorgang wohl überrumpelt und erklärte die Anfechtung und den Widerruf des Aufhebungsvertrags. Schließlich zog sie vor Gericht und verlangte die Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht urteilte jedoch, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor, da ein verständiger Arbeitgeber wegen des Arbeitszeitbetrugs sogar eine fristlose Kündigung hätte in Betracht ziehen können. Widerrufen konnte die Angestellte den Aufhebungsvertrag ebenfalls nicht. Widerrufen kann man nur Geschäfte, die im Internet abgeschlossen werden, oder sogenannte Haustürgeschäfte. Derartige Geschäfte lagen aber hier nicht vor, da der Arbeitsplatz nicht als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Hinweis: Arbeitnehmer sollten stets Rechtsrat einholen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, wird es in jedem Fall schwierig - wenn nicht gar unmöglich -, davon wieder loszukommen. Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 03.11.2016 - 3 Ca 1177/16

facebook.com

zum Thema: Verkehrsrecht Unfall nach Reifenwechsel: Ohne hinreichend erteilten Wartungshinweis haftet die Werktstatt anteilig. Eine Werkstatt, die einen Reifenservice anbietet, muss ihre Kunden hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 bis 100 km Fahrstrecke aufmerksam machen. Der Kunde eines Autohauses ließ an seinem Fahrzeug Winterreifen aufziehen. Nach einer Fahrstrecke von knapp 2.000 km löste sich eines der montierten Räder. Es kam zu einem Unfall, durch den ein Schaden in Höhe von etwa 4.400 EUR am Fahrzeug des Kunden entstand. Er verlangte daraufhin von der Werkstatt Schadensersatz. Das Landgericht Heidelberg (LG) verurteilte die Werkstatt, dem Kunden 70 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen. Das Gericht nahm ein Mitverschulden in Höhe von 30 % an, da das Lösen des Rads nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowohl akustisch als auch durch ein verändertes Fahrverhalten hätte bemerkt werden müssen. In diesem Fall hätte ein verständiger Fahrer das Fahrzeug unverzüglich zur Kontrolle in die Werkstatt gebracht. Hinweis: Das LG macht in seiner Entscheidung deutlich, dass ein bloßer Hinweis auf der Rechnung zur Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nicht ausreicht. Die Hinweispflicht der Werkstatt ist nur dann erfüllt, wenn sie den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden den schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich ein solcher Hinweis erst unter einer etwaigen Unterschrift auf der Rechnung befindet. Der Kunde muss letztendlich nämlich nur das lesen, was oberhalb der Unterschrift steht. Ein Anlass, dennoch weiterzulesen, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Hinweis der Werkstatt sollte daher optisch derart hervorgehoben sein, dass er für den Kunden unmittelbar erkennbar ist. Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 - 1 S 9/10

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

"Mobilfunkvertrag mit Handy". Formulierung alter Verträge bedingt bei Verlängerungen keinen regelmäßigen Anspruch Häufig wird in einem Mobilfunkvertrag die Überlassung eines Handys versprochen. Doch bedeutet das, dass es ständig ein neues Handy geben muss? In diesem Fall handelt sich um einen Handyvertrag aus dem Jahr 2004. Damals wurde ein "Mobilfunkvertrag mit Handy" abgeschlossen. Und tatsächlich wurde dem Kunden im Jahr 2004 ein neues Mobiltelefon überlassen. Da der Vertrag nicht gekündigt wurde, verlängerte er sich jeweils um zwölf Monate. Auch bei der Vertragsverlängerung im Jahr 2009 erhielt der Kunde ein neues Mobiltelefon. Anfang 2013 fragte er erneut bei dem Unternehmen an, ob er ein neues Handy erhalten könne. Das wurde abgelehnt. Sodann verlangte er die Rückzahlung der Gebühren, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig seien. Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Aus der Bezeichnung "Mobilfunkvertrag mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dem Kunden fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist. Hinweis: Kunden sollten stets prüfen, ob der Kauf eines Mobiltelefons nicht am Ende billiger ist als eine Miete des Geräts. Quelle: AG München, Urt. v. 18.02.2016 - 213 C 23672/15 Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

Vorfahrtsverletzung oder Auffahrunfall: Die bereits auf der Hauptstraße zurückgelegte Strecke und die Geschwindigkeit entscheiden. Die Antwort auf die Frage, ob ein Auffahrunfall oder eine Vorfahrtsverletzung vorliegt, hängt davon ab, ob der einbiegende Fahrer zum Zeitpunkt der Kollision bereits das auf der Vorfahrtstraße übliche Geschwindigkeitsniveau erreicht hat. Ein Autofahrer bog außerorts von einer wartepflichtigen Straße nach rechts in die Hauptstraße ein. Zuvor hielt er vorschriftsmäßig an der Haltelinie, bog dann ab und beschleunigte sein Fahrzeug auf etwa 55 km/h. Nach rund 50 Metern fuhr ihm ein Fahrzeug auf - an einer Stelle, die 100 km/h als Höchstgeschwindigkeit zuließ. Von der Haftpflichtversicherung des auffahrenden Fahrzeugs verlangte er die Erstattung des ihm entstandenen Schadens zu 100 %. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München hat der Geschädigte Anspruch auf eine 100%ige Erstattung seines Schadens, denn entgegen der Ansicht des Auffahrenden lag keine Vorfahrtsverletzung vor. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Geschädigte zum Kollisionszeitpunkt bereits das auf der Vorfahrtstraße herrschende übliche Geschwindigkeitsniveau von 50 km/h erreicht. Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h prägte nicht das an der Unfallstelle übliche Geschwindigkeitsniveau. Laut Gericht zählen die konkreten örtlichen Verhältnisse. Direkt rechts an der Straße befand sich zum einen nämlich ein Gewerbegebiet mit mehreren Geschäften, Lebensmittelmärkten, einem Lokal und einem Sportverein. Die wie der Geschädigte von rechts einbiegenden Fahrzeuge beschleunigen zum anderen deshalb nicht auf die erlaubten 100 km/h, da nur wenige 100 Meter hinter der Einfahrt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 70 km/h folgt. Und zu guter Letzt zählte für die Entscheidung des Gerichts, dass der Auffahrende den Unfall laut Sachverständigen durch moderates Abbremsen hätte verhindern können. Hinweis: Ob ein Auffahrunfall oder eine Vorfahrtsverletzung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wie der Fall zeigt, kommt es nicht nur auf die zurückgelegte Fahrstrecke des abbiegenden Fahrzeugs an, sondern auch darauf, ob der Vorfahrtspflichtige im Bereich der Vorfahrtstraße in der dort üblichen Geschwindigkeit fährt. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Vorfahrtsverletzung vor, anderenfalls ein Auffahrunfall. Quelle: OLG München, Urt. v. 24.06.2016 - 10 U 3161/15 Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

Klärung des Rentenkontos: Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss auch für Ausbildungszeiten belegbar sein: Sein Rentenkonto frühzeitig zu klären, kann Jahrzehnte später eine Menge Ärger ersparen. Ein Mann hatte von 1969 bis 1972 eine Ausbildung zum Raumausstatter absolviert, aber nicht abgeschlossen. Als er nun eine Altersrente beantragte, legte er für diese Zeiten als Beleg eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft über den Abschluss des Ausbildungsvertrags vor. Das reichte der Rentenversicherung allerdings nicht aus. Sie verlangte Belege, dass in dieser Zeit auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Ohne dieser Aufforderung nachzukommen, klagte der Mann gegen die Rentenversicherung - vergeblich. Auch das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Mann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungszeiten hat. Wer durch die Anrechnung der Ausbildungszeit früher in Rente gehen möchte, muss im Zweifelsfall belegen, dass währenddessen auch tatsächlich Rentenbeiträge gezahlt worden sind. Die Erbringung dieses Nachweises ist laut Gericht auch Jahrzehnte später noch durchaus zumutbar. Hinweis: Durch eine frühzeitige Klärung können solche Streitigkeiten vermieden werden. Rentenkonten sollten nicht erst kurz vor der Rente geklärt werden. Quelle: SG Mainz, Urt. v. 17.06.2016 - S 10 R 511/14 Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

Aus dem Verkehrsrecht: Unbrauchbares Gutachten: Bei fehlerhaften Informationen durch den Geschädigten trägt dieser die Kosten selbst Hat ein Geschädigter den Gutachter nicht zutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen. Nach einem unverschuldeten Unfall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt, damit dieser die Schadenshöhe ermittelt. In dem Gutachten des Sachverständigen hieß es, dass visuell keine Vorschäden erkennbar seien, obwohl sich am Verdeck des Fahrzeugs ein Vorschaden befand - was dem Fahrzeugbesitzer durchaus bekannt war. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb entschieden, dass der Geschädigte die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens selbst zu tragen hat. Dies ergibt sich zum einen aus einer Inaugenscheinnahme der von dem Sachverständigen gefertigten Fotos. Wie der Sachverständige dennoch ausführen konnte, dass visuell keine Vorschäden erkennbar waren, blieb für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch dem Geschädigten war der Vorschaden bekannt und er hat ihn dem Sachverständigen gegenüber nicht offenbart. Es ist daher gerechtfertigt, ihm den Erstattungsanspruch für dieses grob fehlerhafte Gutachten vollständig zu versagen - und zwar für solche Fälle, bei denen diese Tatsache nicht auf eigenständigen Fehlern des Sachverständigen, sondern auf unzutreffenden Informationen des Geschädigten beruht, wie etwa zu Vorschäden. Hinweis: Stellt sich in einem Gerichtsverfahren heraus, dass das vom Geschädigten eingeholte Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige zum Beispiel überhöhte Reparaturkosten ermittelt hat, hat der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Quelle: OLG Celle, Urt. v. 13.07.2016 - 14 U 64/16 Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

Aus dem Mietrecht: Einbau von Rauchwarnmeldern: Mieter muss die Umlage der Wartungskosten akzeptieren, die Anschaffungskoten nicht: Inwieweit Mieter die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder selbst installieren dürfen und welchen Eingriff sie diesbezüglich seitens des Vermieters in Kauf nehmen müssen, hat das Landgericht Hagen kürzlich entscheiden müssen. Eine Mieterin hatte eigenständig Rauchwarnmelder in ihrer Wohnung installiert und wollte deshalb nicht, dass der Vermieter selbst neue Geräte installiert. Zudem wehrte sie sich gegen die Übernahme der regelmäßigen Wartungskosten und die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder. Zwar musste sie die Installation der neuen Geräte anerkennen, da der Vermieter hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die Frage der Kosten musste allerdings durch das Gericht entschieden werden. Und das stellte sich auf die Seite des Vermieters. Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sie fallen regelmäßig für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts an. Hinweis: Die Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung sind also umlegbare Betriebskosten. Dazu gehören jedoch nicht die Anschaffungskosten für die Geräte selbst, da es sich hierbei bislang noch um sogenannte Kapitalersatzkosten handelt, die auch für die unter Umständen geleaste Einrichtung von Mietobjekten regelmäßig anfallen und nicht umlagefähig sind (z.B. auch Briefkästen, Heiztanks oder Notrufanlagen). Quelle: LG Hagen, Urt. v. 04.03.2016 - 1 S 198/15 Weitere interessante Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

Zum Thema Verkehrsrecht: Mess- und Eichgesetz: Lückenhafte "Lebensakte" eines Messgeräts führt zur Einstellung des Bußgeldverfahrens Gegen einen Pkw-Fahrer wurde das Bußgeldverfahren wegen eines von ihm begangenen Abstandsverstoßes eingestellt, weil die Ordnungsbehörde keine vollständige "Lebensakte" des betreffenden Messgeräts vorlegen konnte. Das Mess- und Eichgesetz schreibt eine solche Art Lebenslauf für Messgeräte jedoch zwingend vor, um lückenlos alle Wartungen, Reparaturen und Eichunterlagen nachvollziehen zu können. Ein Pkw-Fahrer wurde wegen einer Abstandsunterschreitung zu einem Bußgeld verurteilt. Gegen dieses legte er Einspruch ein und forderte über seine Anwältin Akteneinsicht bei der Behörde. Die Verteidigerin stellte nach Akteneinsicht fest, dass sich in der Ermittlungsakte nicht die nach dem Mess- und Eichgesetz zu führende Lebensakte befand. Auf ihre Bitte hin, ihr diese Lebensakte zur Verfügung zu stellen, wurde dies nicht gewährt. Nachdem das Amtsgericht Castrop-Rauxel (AG) einen Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch anberaumt hatte, legte die Ordnungsbehörde noch vor dem Termin eine Lebensakte vor, die jedoch lediglich Eichscheine der letzten fünf Jahre enthielt. Die Anwältin des Betroffenen monierte dies und erklärte darüber hinaus, dass es bei dem Messgerät zwischenzeitlich einen Softwarewechsel gegeben habe, der in der Lebensakte nicht dokumentiert war. Das AG stellte daraufhin das Verfahren gegen den Betroffenen ein. Nach den Feststellungen des Gerichts war im vorliegenden Fall die vorgeschriebene Lebensakte nicht ordnungsgemäß geführt worden. Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass binnen fünf Jahren lediglich die dokumentierten Eichungen angefallen seien. Aus zahlreichen anderen Verfahren, in denen Lebensakten geführt und von den Behörden vorgelegt worden waren, ist bekannt, dass durchaus immer wieder Besonderheiten bei Messgeräten auftreten, die dokumentiert werden müssen. Auch auf Nachfrage des Gerichts konnte die Behörde neben einer lediglich tabellarischen Dokumentation der Eichpflicht keine weitere Aufklärung aufweisen, so dass das Verfahren insgesamt eingestellt wurde. Hinweis: Seit dem 01.01.2015 regelt das neue Mess- und Eichrecht, dass die Ordnungsbehörden verpflichtet sind, eine Lebensakte für das Messgerät zu führen. In diese Lebensakte sind neben den vorgeschriebenen Eichungen alle Besonderheiten des Geräts zu dokumentieren, wie Reparaturen, sichtbare Beschädigungen oder auch Softwarewechsel. Quelle: AG Castrop-Rauxel, Beschl. v. 15.07.2016 - 6 OWi262 Js458/16 - 62/16 Weitere interessante Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Zum Thema Verkehrsrecht: Bezug auf Gegengutachten: Die Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind durchaus erstattungsfähig. Die Kosten eines Zusatzgutachtens sind unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Überprüfung von Kürzungen durch den Schädiger zu erstatten. Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung legte dieses ihrem Haussachverständigen vor, der Kürzungen bei den Stundenverrechnungssätzen, beim Lackmaterial und bei den Ersatzteilpreisaufschlägen vornahm. Der Geschädigte beauftragte erneut den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen - dieses Mal mit einem Zusatzgutachten, das sich thematisch mit den besagten Kürzungen auseinandersetzte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der hierfür entstandenen Zusatzkosten jedoch ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts Rotenburg ist die Versicherung jedoch durchaus dazu verpflichtet, diese zusätzlichen Gutachterkosten zu erstatten, da sie als notwendige Kosten der Schadensermittlung anzusehen sind. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hat zu den Einwendungen des gegnerischen Sachverständigen ergänzend Stellung genommen, und diese weitere, neue gutachterliche Stellungnahme wurde erst aufgrund der Einschaltung des Haussachverständigen der Versicherung erforderlich - und nicht etwa zur Nachbesserung des Ausgangsgutachtens. Hinweis: Immer wieder gibt es Streit um die Erstattung von Sachverständigenkosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten als erstattungsfähig anzusehen, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen machen würde. Dieses Gebot verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich prinzipiell so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Quelle: AG Rotenburg (Wümme), Urt. v. 17.07.2015 - 5 C 150/15

facebook.com

Rechtsanwälte und Notar Lührmann und Schwarze in Rahden

Schwammig definiert: Unklare Begrifflichkeiten machen Testamente schnell unwirksam. Viele Erblasser befürchten, dass sich die Umstände bis zu ihrem Tod noch ändern können, und versuchen daher, Erbeinsetzungen in der Wortwahl möglichst offen zu gestalten. Schwammige Formulierungen können jedoch schnell zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen. Ein unverheirateter kinderloser Mann hatte in einem notariellen Testament seine vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner langjährigen Lebensgefährtin einen bestimmten Geldbetrag vermacht. Später überlegte er es sich jedoch anders und bestimmte in einem handschriftlichen Testament, dass "das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert". Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und einer der Neffen bis zu seinem Tod. Dann stellte sich die Frage, wer Erbe geworden war. Das Gericht ging davon aus, dass die Formulierung im zweiten Testament zu unbestimmt war. Da bereits unklar war, auf welche Art von "kümmern" sich der Erblasser bezogen hatte - also etwa ob körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder Sonstiges gemeint waren -, konnte kein Erbe bestimmt werden. Damit war das zweite Testament nichtig und das erste, notarielle Testament gültig. Hinweis: Erblasser dürfen die Bestimmung der Erben nicht einem anderen überlassen. Zwar muss ein Erbe im Testament nicht namentlich genannt werden, die Angaben im Testament müssen jedoch so genau sein, dass eine sachkundige Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne das eigene Ermessen ausüben zu müssen. Hätte der Erblasser zum Beispiel "wer mich bis zu meinem Tode pflegt" geschrieben - also den Begriff "pflegen" statt "kümmern" genutzt -, wäre das Testament unter Umständen ausreichend bestimmt gewesen. Zu vage Formulierungen in Testamenten sollten daher vermieden werden, da sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen können. Quelle: OLG München, Beschl. v. 22.05.2013 - 31 Wx 55/13 zum Thema: Erbrecht Weitere aktuelle Entscheidungen finden Sie auf unserer Homepage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Betriebskostenabrechnung: Mieterseitige Zweifel müssen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht werden. Für Einwendungen gegen Betriebskosten gibt es gesetzliche Fristen. Die Mieter im zugrundeliegenden Fall erhielten im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt mehrere Fehler, die ihnen jedoch zunächst nicht auffielen. Es ging um etwa 1.500 EUR, die die Mieter zu viel gezahlt hatten. Das bemängelten sie allerdings erstmals in einem Schreiben im Mai 2014. Schließlich klagten sie die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages ein - allerdings erfolglos. Sie konnten den Betrag nicht mehr zurückfordern, da sie ihre Einwendungen gegen die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht hatten. Laut Bundesgerichtshof galt dies sogar für die Positionen, die eigentlich generell keine umlagefähigen Kosten sind - wie Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage. Hinweis: Mieter sollten also eine erhaltene Betriebskostenabrechnung möglichst zeitnah prüfen, um berechtigte Forderungen stellen zu können. Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2016 - VIII ZR 209/15 zum Thema: Mietrecht Weitere aktuelle Entscheidungen finden Sie auf unserer Homepage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Fahrzeugegenüberstellung: Geschädigte dürfen ihre eigenen Schadensgutachter hinzuziehen: Wenn ein Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge verlangt, weil er vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt war, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen und die Kosten hierfür ersetzt zu bekommen. Nach einem unverschuldeten Unfall ließ die Geschädigte durch einen vereidigten Sachverständigen ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Auf Veranlassung der gegnerischen Versicherung sollte an der Unfallstelle eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge erfolgen. Die Geschädigte bat den von ihr zuvor beauftragten Sachverständigen, aus Gründen der Waffengleichheit bei der Gegenüberstellung dabei zu sein. Die hierfür vom Sachverständigen berechneten Kosten verlangte sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet, die dies jedoch ablehnte. Das Landgericht Hamburg hat die Versicherung jedoch zur Erstattung der Kosten verurteilt. Denn es war aus Sicht der Geschädigten sinnvoll, den von ihr mit der Schadensermittlung betrauten Sachverständigen zu dem Ortstermin hinzuzuziehen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte nämlich den Unfallhergang in Zweifel gezogen und einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Genau hierfür war die Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle geplant. In diesem Fall war die Geschädigte berechtigt, ihren Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen, da eine unabhängige Expertise des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend erwartet werden kann. Es steht zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter einseitige und später nicht rekonstruierbare Feststellungen getroffen werden. Hinweis: Grundsätzlich ist der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet, sich auf eine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung veranlasste Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle einzulassen. Willigt der Geschädigte aber ein, ist er auch berechtigt, sich der Unterstützung seines eigenen Sachverständigen zu bedienen. Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2015 - 323 S 13/15 Weitere aktuelle Entscheidungen finden Sie auf unserer Homepage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

facebook.com

Quiz