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Juristisches Repetitorium hemmer - Osnabrück

An der Katharinenkirche 4, Osnabrück, Germany
Lawyer & Law Firm

Description

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Examenstypisch - Anspruchsvoll - Umfassend  Für alle die Teilnehmer sind, es waren oder werden wollen.
Hier findet ihr alle wichtigen und aktuellen Infos.
Das Juristische Repetitorium Hemmer ist examenstypisch, anspruchsvoll und umfassend. Ihr wollt ein gutes Examen, seid aber mit der Fülle an Stoff überfordert?
Dann lernt mit der "Hemmer- Methode" unter professioneller Anleitung. Im Examen wird kein Grundfall, wie er beispielsweise in den großen Übungen abgefragt wird, gestellt.
Bereitet euch daher effektiv auf das Examen vor und lernt am examenstypischen "großen" Fall. Durch das ständige Training, eignet ihr euch Problembewusstsein an und erkennt worauf es dem Korrektor in der Klausur ankommt. Macht nicht den Fehler und unterschätzt die Fülle des Stoffes, die ihr bis zum Examen "drauf haben" müsst. Daher könnt ihr nicht zu früh mit dem Repetitorium anfangen!
Nicht vergessen: Einmal zahlen, immer hören.
Unsere Jahreskurse beginnen jeweils im Frühjahr (April) und im Herbst (Oktober)

Unser Team:

RA Dr. Ronald Fethke
< Hauptkurs Zivilrecht, Crashkurs BGB >

RA Christian Pope
< Hauptkurs, Crashkurs, Klausurenkurs - Öffentliches Recht >

Julian Fennhahn
< Hauptkurs, Crashkurs, Klausurenkurs - Strafrecht >

Bernd Piper
< Crashkurs BGB,  Klausurenkurs Zivilrecht >

RA Uwe Schlömer

< Crashkurs Öffentliches Recht >

Ra'in Theresa Rachel
< Crashkurs Nebengebiete >

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ACHTUNG: Bitte weitersagen. Kursbeginn heute erst um 10:00 Uhr. Aufgrund einer Zugverspätung kann unser Kurs heute Vormittag erst um 10 Uhr beginnen. Für den Nachmittagskurs ändert sich nichts. Wir bitten um Euer Verständnis und freuen uns auf den Kurs. Euer hemmer Team Osnabrück.

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Das Jahr 2018 beginnt mit einigen relevanten Änderungen: Zunächst ist ein neues Werkvertragsrecht zum 1.1.2018 in Kraft getreten. § 445a BGB sieht nun den sog. Lieferantenregress bei Mängeln der Kaufsache vor: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, kann dieser künftig den Verkäufer des Materials auch dann wegen infolge der Mangelbeseitigung angefallenen Aus- und Wiedereinbau-Kosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat. - Das neue Recht gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Verträge, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden, richten sich nach bisherigem Recht. Darüber hinaus könnt Ihr den § 103 StGB aus dem Schönfelder streichen, denn dieser ist nun endgültig weggefallen. Er stellte die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe, bei Verurteilung drohten bis zu drei Jahre Gefängnis. Er wurde gestrichen, da die normalen Strafvorschriften für Beleidigung für den Ehrschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ausreichend seien.

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Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 18.10.2017 – Az.: VIII ZR 32/16 - seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des Sachmangels bei Abweichen eines Tieres von der „physiologischen Idealnorm“ bestätigt. Ein Pferd wurde vom Käufer Probe geritten und tierärztlich in einer Klinik untersucht, sodann schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Pferd. Doch wenige Monate nach der Übergabe stellte ein Tierarzt einen Röntgenbefund zwischen zwei Halswirbeln fest. Der Käufer führt das Lahmen des Pferdes auf den Befund zurück und trat vom Vertrag zurück. Wie der BGH nun erneut feststellte, liege in dem bloßen Befund noch kein Mangel, solange das Pferd klinisch unauffällig sei und sich zum Reiten eigne. Eine Wahrscheinlichkeit der Entwicklung zukünftiger Symptome begründe einen Mangel erst, wenn sie erheblich sei. Darüber hinaus könnte ein Käufer nicht erwarten, dass ein Tier in jeder Hinsicht der physiologischen Norm entspreche. Eine Normabweichung ist also nicht an sich ein Mangel. Die Entscheidung bietet Gelegenheit zur Wiederholung und Vertiefung des in Klausuren regelmäßig behandelten Systems der Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80085&pos=0&anz=1

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Die Studienplatzvergabe im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin an staatlichen Hochschulen ist teilweise mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht - Az.: 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - mit Urteil vom 19.12.2017 entschieden. Bis Ende 2019 müsse das Zulassungsverfahren nun verfassungskonform gestaltet werden. Das Abstellen auf die Abiturnote sei zwar an sich nicht zu beanstanden. Für verfassungswidrig erachtet das BVerfG aber die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch anzugebenden Ortswünschen im Rahmen der Abiturbestenquote. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hingen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben, und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Verfassungswidrig sei - neben weiteren Aspekten - darüber hinaus, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt habe. Denn ein zu langes Warten beeinträchtige erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl. Sehe der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, müsse er die Wartedauer auf ein angemessenes Maß begrenzen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-112.html

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Liebe Kursteilnehmer, Christian hat sich leider schwer erkältet. Daher muss der Kurs morgen ausfallen. Der Termin wird dann im neuen Jahr nachgeholt. Bitte sagt auch allen Euren Freunden Bescheid, damit morgen niemand umsonst vorbeikommt. Vielen Dank! Euer hemmer Team Osnabrück

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Wir laden Euch herzlich zu unserer kostenlosen und unverbindlichen Infoveranstaltung zu dem im April neu beginnenden Hauptkurs ein. Diese findet am 15.01.2018 um 17:45 (s.t.) in unseren Räumlichkeiten in der Katharinengemeinde statt. Wir freuen uns auf Euch! Weitere Infos findet Ihr unter: https://www.repetitorium-hemmer.de/hs_news.php?n=632&hs=32

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Wir laden Euch herzlich zu unserer kostenlosen und unverbindlichen Info-Veranstaltung zu unserem am 09.04.2018 neu beginnenden Hauptkurs ein! Diese findet am Montag, 15.01.2018 um 17:45 s.t. in unseren Räumlichkeiten in der Katharinengemeinde (großer Saal) statt. Hierbei könnt Ihr sowohl einen ersten Eindruck von unseren Dozenten, als auch alle nützlichen Informationen zum Hauptkurs erhalten und natürlich auch Fragen stellen. Zusätzlich schenken wir jedem Teilnehmer ein Skript nach Wahl aus unserem Verlagsprogramm. Weitere Infos zum Hauptkurs findet Ihr auf unserer Homepage unter: https://www.repetitorium-hemmer.de/hs_kursuebersicht.php?hs=32&kid=1806&kurs=Jahreshauptkurs-2018-I--Start-am-09.04.2018- Wir freuen uns auf Euch!!!

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Der Kurs beginnt am 09.04.2018 und wird sich über zwölf Monate erstrecken. Der Hauptkurs bildet das Kernstück unseres Dienstleistungsangebotes für Eure optimale Examensvorbereitung. In unserem Jahreskurs besprechen wir gemeinsam mit Euch eingehend den gesamten examensrelevanten Stoff in allen drei Rechtsgebieten (inklusive der so genannten Nebengebiete) anhand von Fällen, Übersichten und Schemata. Dabei fangen wir von Null an und erwarten keine Vorkenntnisse. Gemeinsam mit Euch widmen wir uns aber auch schon früh der Lösung von Examensklausuren. Inhalt des Hauptkurses: 1. Teilnahme am Hauptkurs inkl. sämtlicher Unterlagen/Übersichten/Schemata 2. Fachzeitschrift Life and Law 3. Präsenzklausurenkurs mit wöchentlicher Klausurbesprechung und individueller Korrektur sowie Vertiefungsteil 4. Einmal zahlen - Immer Hören 5. Der meiste Unterricht Weitere Infos & die Anmeldung gibts auf: https://www.repetitorium-hemmer.de/hs_kursuebersicht.php?hs=32&kid=1806&kurs=Jahreshauptkurs-2018-I--Start-am-09.04.2018- Wir freuen uns auf Euch!

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Ein Arbeitnehmer muss nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln können, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Dies hat der EuGH - Az.: C‑214/16 - mit Urteil vom 29.11.2017 entschieden. Laut EuGH verbietet es das EU-Recht, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. Dies folge aus der Arbeitszeitrichtlinie und der EU-Grundrechtecharta. Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sei es, dass der Arbeitnehmer sich erholen kann und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit verfügt. Ein Arbeitnehmer könne seinen Urlaub aber nicht voll genießen, wenn er nicht sicher sein kann, den Jahresurlaub auch vergütet zu bekommen. Dies könne den Arbeitnehmer außerdem davon abhalten, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die eine derartige abschreckende Wirkung haben könne, verstoße aber gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel. Außerdem müsse ein Arbeitnehmer Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die er in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt habe, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übertragen und ansammeln können. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d6a82d360abc93454f8e6fc9aafba22ea6.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyMchb0?text=&docid=197263&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=875883

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Immer mehr Weihnachtsmärkte öffnen in diesen Tagen ihre Pforten. Auf vielen dieser Märkte entdeckt man Betonbarrieren, die einen Terroranschlag wie den am Berliner Breitscheidplatz im vergangenen Jahr verhindern sollen. Das Verwaltungsgericht Berlin - VG 24 L 1249.17 - hat nun entschieden, dass der Schutz von Weihnachtsmärkten vor Terrorismus Aufgabe des Staates sei und deshalb Veranstalter auch nicht für die Kosten von Betonbarrieren aufkommen müssen. Die Veranstalter können nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen nicht für die Maßnahmen herangezogen werden, da sie nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr von Terroranschlägen verursachen, sondern Dritte. https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.652825.php

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