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Kanzlei Dr. Metschkoll

Hauptstr. 9b, Olching, Germany
Local Business

Description

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Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei Dr. Metschkoll in Olching bieten ganzheitliche Beratungsleistungen für Unternehmen und Privatpersonen.

Der Kanzleiinhaber Dr. Michael Metschkoll (Rechtsanwalt / Steuerberater / Wirtschaftsprüfer) berät Sie in allen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Belangen, insbesondere bei Gründung von Unternehmen, bei der steueroptimierten Umstrukturierung von Unternehmen sowie bei der Unternehmensnachfolge.

Herr Rechtsanwalt Dirk Scherzer unterstützt Sie bei allen arbeitsrechtlichen, erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Internetrecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht und Kaufrecht.

Herr Steuerberater Norbert Maier steht Ihnen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung, bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen sowie für die steuerliche Optimierung aller Ihrer Unternehmungen zu Seite.

Die übrigen Mitglieder des Teams der Kanzlei erstellen für Sie Finanzbuchführungen und Lohnbuchführungen. Sie betreiben außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungen.

Entscheidungen, die zum Erfolg führen, benötigen fundierte Kenntnisse und die richtige Einschätzung aller Rahmenbedingungen. Wir nutzen Synergien zwischen den bei uns vertretenen Beratungsperspektiven und liefern damit eine wichtige und fundierte Entscheidungsgrundlage.

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Kanzlei Dr. Metschkoll - Kanzleinachrichten Juni 2017

Aus dem Inhalt der aktuellen Ausgabe Juni 2017 Das Sammeln von Arztrechnungen und Apothekenquittungen lohnt sich künftig mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zugunsten der Steuerzahler geändert. Während er bisher die Auffassung vertreten hat, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richte, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der gesetzlichen Grenzen überschreitet, sei die Regelung laut der geänderten Auslegung durch den BFH nun so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Dadurch ist gegenüber der früheren Berechnung die zumutbare Belastung bei höheren Einkommen geringer und folglich die Steuerersparnis höher. Wir informieren Sie über die Einzelheiten anhand eines Rechenbeispiels.

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Fit für den Stabwechsel? - DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge

Die Veranstaltung wendet sich an potenzielle Übergeber von Betrieben oder privatem Vermögen, aber auch an denkbare Nachfolger bzw. Übernehmer. Aufgezeigt werden die steuerlichen Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts sowie die Gestaltungsmöglichkeiten durch den Einsatz von Familiengesellschaften. Dr. Michael Metschkoll informiert über die Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmens- und Vermögensnachfolge durch den Einsatz von Familiengesellschaften StB Norbert Maier informiert über die steuerlichen Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts für Übergeber und Nachfolger beim Stabwechsel im Unternehmen Weitere Informationen hier: https://www.metschkoll.de/index.php?id=stabwechsel

Fit für den Stabwechsel? - DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge
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Kanzlei Dr. Metschkoll - Kanzleinachrichten, Mai 2017

Aus dem Inhalt der aktuellen Ausgabe Mai 2017: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt der Lohnzufluss die tatsächliche private Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht voraus. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Arbeitnehmer wegen einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung arbeitsvertraglich zur privaten Nutzung des ihm überlassenen Firmenwagens (zeitweise) nicht befugt ist und auch eine vertragswidrige Nutzungsüberlassung an Dritte ausgeschlossen werden kann. Dann ist der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung in diesem Zeitraum nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Das FG Düsseldorf hat diese BFH-Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt.

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Kanzlei Dr. Metschkoll - Kanzleinachrichten, Ausgabe April 2017

Aus dem Inhalt der aktuellen Ausgabe April 2017 Ganz oder gar nicht! Ein „bisschen Arbeitszimmer“ gibt es nicht (mehr). Im vergangenen Jahr haben wir Sie darüber informiert, dass gemäß einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, ein Abzug für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht in Betracht kommt. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (d.h. mind. 90 % in Bezug auf die Fläche und die Zeit). Auf der Grundlage dieser Entscheidung, hat der BFH auch in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln ausgestatteten Raum in einer Wohnung abgelehnt, da die Küche in offener Bauweise in diesen als Büro genutzten Bereich hineinragte.

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Kanzlei Dr. Metschkoll - Kanzleinachrichten, Ausgabe Februar / März 2017

Aus dem Inhalt der aktuellen Ausgabe Februar / März 2017 Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps. Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Jedoch können die Kosten trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses, im Einzelfall anhand der übrigen Umstände beruflich veranlasst sein. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, welche Kriterien zur Bejahung des Werbungskostenabzugs führen. Gegenstand des Urteils war die in den Betriebsräumen durchgeführte Feierlichkeit zur Begehung des 60. Geburtstages eines angestellten GmbH-Geschäftsführers, zu der sämtliche Mitarbeiter und der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH eingeladen waren. Diese und weitere interessante Urteile sowie aktuelle Informationen aus der Finanzverwaltung lesen Sie in unseren Kanzleinachrichten.

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Kanzlei Dr. Metschkoll - Kanzleinachrichten, Ausgabe Januar 2017

Aus dem Inhalt der aktuellen Ausgabe Januar 2017: (Noch) keine Pflicht zur elektronischen Kasse! Seit dem 1. Januar 2017 sind Unternehmer, die digitale Kassen einsetzen, verpflichtet, jeden Einzelumsatz durch die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Die bis dahin geltenden Übergangsregelungen für ältere Kassensysteme sind zum 31.12.2016 ausgelaufen. Kassen, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen aufgerüstet oder ersetzt werden. Anderenfalls drohen bei der nächsten Betriebsprüfung Strafgelder oder eine Schätzung der Buchführung. ABER: Der Gesetzgeber hat nach wie vor KEINE Verpflichtung begründet, wonach überhaupt eine elektronische Registerkasse geführt werden müsste. Der Einsatz offener Ladenkasse ist nach wie vor möglich, wenn auch unter strengen Voraussetzungen. Die Einzelheiten lesen Sie wieder auf unserer Kanzleiwebseite.

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Ein senstationelles Weihnachtsgeschenk vom #Bundesfinanzhof an alle Unternehmer: Eine fehlerhafte #Rechnung kann rückwirkend berichtigt werden und damit eine Verzinsung der Steuerschuld vermieden werden. #Umsatzsteuer #Vorsteuerabzug https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&pm_nummer=0077/16

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Kanzlei Dr. Metschkoll - Kanzleinachrichten Dezember 2016

In unseren letzten Kanzleinachrichten für dieses Jahr informieren wir Sie traditionsgemäß über wesentliche Verpflichtungen, Rechtsfolgen und Rechtsänderungen zum anstehenden Jahreswechsel 2016/2017. Unter anderem informieren wir Sie über folgende Themen: Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2017; Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2017; Bestimmungen zur Inventur am 31.12.2016; Unterlagen, die im Jahr 2017 vernichtet werden können.

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Wechsel in der Koordination - Münchner Netzwerk Wohnungslosenhilfe

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Weniger ist manchmal mehr

Gesellschafter-Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vereinbaren zur Verminderung der Belastung mit Gewerbesteuer mit ihrer GmbH in der Regel ein Geschäftsführergehalt. Damit hat die GmbH Betriebsausgaben und der Geschäftsführer persönlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Kommt die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so liegt es nahe, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer zur Rettung seiner GmbH auf das Gehalt verzichtet. Er möchte damit insbesondere verhindern, dass er sein Gehalt der Einkommensteuer unterwerfen muss, obwohl es bei der GmbH sich aufgrund der Verluste steuerlich weder bei der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer auswirkt. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 15.6.2016, VI R 6/13) ist bei einem solchen rückwirkenden Verzicht steuerliche Vorsicht geboten. Die Einzelheiten zu dieser BFH-Entscheidung lesen Sie wieder auf unserer Kanzleiwebseite.

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Der Bundesfinanzhof schlägt "Hole in One" für Pensionen von Geschäftsführern

Steuerrecht - Übertragung von Pensionszusagen Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die Übertragung der Pensionszusage auf eine neu zu gründende GmbH als unschädlich für die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer angesehen. Die Pensionsrückstellung der bisherigen GmbH wird in der neuen GmbH fortgeführt und nicht aufgelöst. Der Pensionsberechtige muss nur dasjenige der Einkommensteuer unterwerfen, was er tatsächlich erhält. Damit ist diese Methode bei Unternehmensverkäufen optimal geeignet. Aber auch beim Ausscheiden von Gesellschafter und Geschäftsführern aus einer fortzuführenden GmbH ist dies ein gutes Mittel zur Steuervermeidung. Und nicht zuletzt kann auch ein Fremdgeschäftsführer durch dieses Verfahren seinen Pensionsanspruch steuerneutral „mitnehmen“. Die Einzelheiten zu dieser BFH-Entscheidung lesen Sie auf unserer Kanzleiwebseite

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Bundesfinanzhof

Achtung #Schenkungsteuer! Schnell mal den Kontoinhaber geändert. Auch bei so einfachen und anscheinend unkomplizierten Dingen, können heftige Steuerfolgen entstehen. http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=33553

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