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Versicherungsmakler Alexander Stegmeier

Walbergerstr. 1, Nördlingen, Germany
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Description

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Spezialisiert auf die Absicherung biometrischer Risiken, wie z.B. Berufsunfähigkeit
Durchsetzung von Leistungsansprüchen Veröffentlichung interessanter Informationen bzw. Neuigkeiten im Bereich des Versicherungsrechts und der zugehörigen Versicherungsbereiche

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"Zusammenkommen ist ein Beginn. Zusammenbleiben ist ein Fortschritt. Zusammenarbeiten ist ein Erfolg." (Henry Ford) In diesem Sinne wünsche ich euch allen zum Weihnachtsfest besinnliche Stunden. Zum Jahresende Danke für Vertrauen und Treue. Zum neuen Jahr Gesundheit, Glück, Erfolg und weitere gute Zusammenarbeit! Euer Alexander Stegmeier https://www.maklermovie.de/video.php?v=24934&u=334&h=4eb4ed5e03a7271f4c0b91bcc77988c0&autoplay=1

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Mal ehrlich, gibt’s noch andere? 🤔 Für mich und meine Mandanten nicht! Schnell und überaus kompetent.

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2017 war schon sehr gut. 2018 neue Themen stehen an. Ich bin dabei! 👍

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Irgendwie bin ich heute enttäuscht weil meine Erwartungen nicht erfüllt wurden...... Auf der A8 nach Stuttgart k e i n Stau! Ja, was is da los? Heute Feiertag und ich hab’s nicht gemerkt? 😉😂😂

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Wenn die Krankenkasse trödelt kann das auch mal gut sein!

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Das wird bestimmt interessant! Zum Glück habe ich noch einen der begehrten Plätze ergattern können! 😊

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Nicht nur bei einer Beitragsanpassung lohnt der Vergleich!

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Seminar zur Berufsunfähigkeitsversicherung im schönen Münster!

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Und nicht nur in der Gebäudeversicherung ist der Bedingungstext entscheidend! Drum Versicherungen nur beim Fachmann "kaufen", der sich da auskennt! www.BU-Spezialist.bayern

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Warum ich Makler bin? Darum! www.bu-spezialist.bayern

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Es kann wirklich jeden treffen! Berufsunfähigkeit

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Gefahr beim Wechsel der Rechtsschutzversicherung Warum ist ein Wechsel der Rechtsschutzversicherung nicht immer sinnvoll? Ein aktueller Fall aus meiner täglichen Arbeit zeigt mal wieder, dass auch beim eigentlich simplen Wechsel des Versicherers große Probleme auf den Kunden zukommen können. Der Kunde will als Neukunde in meine Maklerbetreuung kommen und bittet mich um Hilfe in einer Rechtsschutzangelegenheit, da der bisherige Makler nicht mehr zu seiner Zufriedenheit arbeitet. Der Fall: Der Kunde hat 1999 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Jetzt in 2017 hat sich wohl herausgestellt dass evtl. ein Beratungsfehler des damaligen Vermittlers vorliegt. Der Kunde will nun seine Rechte gegenüber dem Versicherer durchsetzen. Der Streitwert dürfte im sechsstelligen Bereich sein. Kein Problem denkt sich der Kunde, ich habe ja eine komplette Rechtsschutzversicherung die das Kostenrisiko für mich übernimmt. Leider irrt sich hier der Kunde, mit der Folge, dass er entweder seine Rechte nicht durchsetzen will weil ihm das Kostenrisiko zu hoch ist, oder er nimmt einen hohen Geldbetrag in die Hand und hofft dass er gewinnt. Warum hat er keine Rechtsschutzdeckung? Der Versicherungsfall (hier Schadensersatzansprüche) gilt von dem Zeitpunkt an als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, also die falsche Beratung in 1999. Der Kunde war 1999 bei einem Rechtsschutzversicherer versichert und hat in den vergangenen Jahren seine Rechtsschutzversicherung immer wieder auf Anraten seiner Vermittler gewechselt. Die Vorgaben in den Versicherungsbedingungen für solche Konstellationen bieten zwei Ansätze. 1. § 4a Abs. 1 b ARB Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. 2. Zusätzliche Regelung in den ARB (hier z.B. Auxilia) § 4 Abs. 1d Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate nach Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 – Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Rechtsschutzfall oder von den diesen Rechtsschutzfall auslösenden Umständen erlangt, seit mindestens fünf Jahren bei der KS/AUXILIA Rechtsschutz versichert ist Das bedeutet, der Versicherer verzichtet auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Versicherungsvertrag seit mindestens 5 Jahren bei ihm läuft. Schauen wir uns doch mal den Versicherungsverlauf an: Versicherer A vom 05.04.1984 bis 08.07.2007 Versicherer B vom 10.08.2007 bis 10.08.2011 Versicherer C vom 10.08.2011 bis 19.07.2012 Versicherer D vom 19.07.2012 bis 19.07.2016 Versicherer E vom 19.07.2016 bis laufend Hier fällt sofort auf, dass zwischen Versicherer A und Versicherer B eine Deckungslücke besteht, dadurch ist kein lückenloser Verlauf mehr gegeben und die Voraussetzungen zu § 4a Abs. 1 b ARB sind nicht gegeben (zumindest für den Abschluss der Lebensversicherung in 1999). -> keine Deckung über Versicherer E! Über die 5-Jahresklausel (Ansatz 2) ist auch keine Deckungszusage zu erlangen, da weder beim jetzigen Versicherer, als auch beim Versicherer D die Mindestlaufzeit von 5 Jahren bis zur Kenntnis des Rechtsschutzfalles erfüllt ist. -> keine Deckung Hätte der letzte Versicherungswechsel nicht stattgefunden, wäre zumindest nach dem 19.07.2017 die 5-Jahresklausel erfüllt und somit sämtliche „vorvertraglichen“ Rechtsschutzfälle die in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages des Versicherers D gefallen wären, versichert. Versicherer E bietet zwar auch eine 5-Jahresklausel an, die aber dann erst wieder nach dem 19.07.2021 greift. Bezüglich des hier vorliegenden Versicherungsverlaufes hat der Kunde nur für Rechtsschutzfälle ab dem 10.08.2007 die Möglichkeit an Rechtsschutzdeckung i.S. des § 4a Abs. 1 b ARB zu gelangen (wenn die Vorversicherer das Risiko versichert hatten und der jetzige Versicherer auch das Risiko versichert hat). Auch mit dem aktuellen BGH-Urteil wird man hier nicht weiterkommen, da die Tatsachen auf die sich der Kunde beruft immer in der Falschberatung liegen. Fazit: Ein Wechsel des Versicherers ist meiner Meinung nach nur dann sinnvoll und vertretbar wenn der Kunde eine Besserstellung in den Bedingungen erhält und konkret über die evtl. Entstehung von Deckungslücken ausführlich beraten und aufgeklärt wird und dies natürlich auch sauber dokumentiert wird. Preisliche Gründe sollten isoliert nie als Wechselgrund den Ausschlag geben. Ansonsten können u.U. Haftungsfallen für den Vermittler auftreten. www.alexander-stegmeier.de www.bu-spezialist.bayern

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