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Steuerberatung Patrick Baumann

Kiefernweg, Neulußheim, Germany
Consulting Agency

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•Steuererklärungen
•Finanz- und Lohnbuchhaltung
•Jahresabschlüsse, Handels- und Steuerbilanzen
•Existenzgründerberatung

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NWB Verlag

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tagesschau

Die Mehrwertsteuer wird 50 Jahre alt. Herzlichen Glückwunsch. 🎊 Sie ist über die Jahre ganz schön groß geworden... 😊

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Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen Nach dem EStG darf ein häusliches Arbeitszimmer, also ein Arbeitszimmer im Privathaushalt, nur angesetzt werden, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Das heißt, wenn es die Möglichkeit gibt, am Arbeitsplatz auch die Büroarbeit zu erledigen, dann können im Privathaushalt keine zusätzlichen Kosten für ein Arbeitszimmer angesetzt werden - unabhängig davon, ob man tatsächlich eines nutzt. In einem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, hatte ein Logopäde zwei Praxen angemietet, in denen er seine Patienten behandelte und Mitarbeiter beschäftigte. Seine Büroarbeit erledigte er zu Hause in einem nur für diesen Zweck eingerichteten Arbeitszimmer und machte die Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war der Meinung, dass der Logopäde seine Büroarbeit theoretisch auch in einer der beiden Praxen erledigen könne und strich die Kosten für das zusätzliche Arbeitszimmer. Der Logopäge erklärte daraufhin, dass die Praxen durch die Größe, den Patientenkontakt und die Mitarbeit ungeeignet wären, um konzentriert die Büroarbeit abarbeiten zu können. Die Klage des Logopäden hatte in allen Instanzen Erfolg, obwohl die Finanzverwaltung die Entscheidung bis vor den BFH getrieben hat. Der BFH führt aus: Auch ein Selbständiger kann auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Dies hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf Größe, Lage, Ausstattung und die Rahmenbedingungen zu achten. Im vorliegenden Fall war es dem Logopäden aufgrund der Gesamtumtände nicht zuzumuten, die Büroarbeit in einer seiner Praxen zu erledigen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.02.2017 - III R 9/16

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ZDF heute

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OECD

Erschreckend, was die Deutschen im internationalen Vergleich an Steuern und Sozialversicherung zahlen...

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Kirchgeld: Kirchgeld ist nicht menschenrechtswidrig Das sog. "besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen" ist eine Form der Kirchensteuererhebung in Deutschland. Es kann von einer Kirche erhoben werden, wenn sich Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, der besserverdienende Ehepartner keine Kirchensteuer zahlt (z.B. wegen Kirchenaustritt, Konfessionslosigkeit usw.) und der schlechterverdienende Ehepartner in einer Glaubensgemeinschaft bleibt, die Kirchensteuer erhebt. Im Endeffekt zahlt der Bessererdiener Kirchensteuer für den anderen Ehepartner mit, obwohl er selbst gar nicht in der Kirche ist. Das Kirchgeld wurde damit begründet, dass in "Hausfrauenehen" die Ehefrau häufig in der Kirche blieb, aber kein Einkommen erzielte. Der Mann trat dann aus der Kirche aus und somit konnten die Ehefrau und die Kinder alle Vorteile einer Kirche nutzen, ohne dass die Familie Kirchensteuer zahlte. Das Kirchgeld kann in Deutschland erhoben werden, muss aber nicht erhoben werden. Aktuell sieht es in Deutschland folgendermaßen aus: - Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: nur von den evangelischen Landeskirchen - Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen: von den evangelischen Landeskirchen und den katholischen Bistümern - Hessen: von der evangelischen Kirche, den katholischen Bistümern, den freireligiösen Gemeinden Mainz und Offenbach sowie den jüdischen Gemeinden in Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel und Offenbach - in Rheinland-Pfalz: von den evangelischen Landeskirchen, den katholischen Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier sowie der freireligiösen Gemeinde Mainz Gegen das Kirchgeld wurde nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er durch das Kirchgeld in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt würde. Er müsse Kirchgeld bezahlen, obwohl er selbst keiner Kirche angehörte. Außerdem könne er seine Frau dazu drängen, aus der Kirche auszutreten, da sie ohne eigenes Einkommen ihr eigenes Kirchgeld niemals bezahlen könne. Somit wäre auch dir Frau in der Religionsfreiheit eingeschränkt. Das Gericht lehnt die Klage als unzulässig ab: - Jeder kann frei entscheiden, ob er in der Kirche bleibt oder nicht - unabhängig von einem Kirchgeld. - Im Übrigen betrifft das Kirchgeld nur Ehegatten, die zusammen zur ESt veranlagt werden. Wenn der Ehemann kein Kirchgeld für seine Frau bezahlen will, kann er jederzeit die Einzelveranlagung beantragen. Dann hätte er zwar massive steuerliche Nachteile, könne sich das Kirchgeld aber sparen. Letztendlich verstößt das Kirchgeld weder gegen Menschenrechte noch gegen die Religionsfreiheit. Quelle: EGMR, Urteile vom 06.04.2017 - 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11

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Gerade entdeckt... Auch in der OASE Fitness & Wellness Altlußheim hängt ein Plakat für den Tanz in dem Mai mit "Delta Rock" am 30.04.2017 - veranstaltet vom Gewerbeverein Neulußheim e.V. Das wird super - schon alleine deshalb, weil unsere Kanzlei Sponsor der Veranstaltung ist. 😊 Karten sind im Vorverkauf erhältlich.

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Gesetzgebung: Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR Vergangene Woche hat sich die Koalition auf die Anhebung der GWG-Grenze von 410 EUR auf 800 EUR geeinigt. Die Neuregelung soll ab dem 01.01.2018 gelten. Werden größere Gegenstände oder Wirtschaftsgüter angeschafft, kann man die Kosten nicht sofort im Jahr der Anschaffung absetzen. Sie werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Computern beträgt die Abschreibungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle z.B. drei Jahre, bei Autos sechs Jahre usw. Das bedeutet, schaffe ich mir einen Computer im Januar 2017 für 1.200 EUR an, kriege ich den Aufwand nicht sofort, sondern in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 400,00 EUR: Das gilt sowohl bei den Gewinneinkünften (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit usw.) wie auch bei den Überschusseinkünten (Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständige Arbeit usw.) Für geringwertige Wirtschaftsgüter, sog. GWGs, gilt allerdings eine Ausnahme. Diese Kosten müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt und während der Zeit überwacht und dokumentiert werden - sie können sofort als Kosten abgezogen werden. In den 1960er Jahren wurde diese Grenze auf 800 DM netto festgelegt - beim Wechsel von DM auf EUR wurde diese Grenze nur umgerechnet und bei 410 EUR netto festgesetzt. Ab Januar 2018 soll nach etwa 50 Jahren die Grenze auf 800 EUR angehoben werden. Das ist sehr zu begrüßen, da man so bei vielen Gegenständen den Aufwand sofort geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung die Steuerentlastung spürt. Außerdem bedeutet das einen Abbau von Bürokratie, da diese Gegenstände dann nicht mehr in einem besonderen, mehrjährigen Verzeichnis aktiviert und überwacht werden müssen. Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

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Der Steuerrechtsdozent bei einem Seminar in Karlsruhe prophezeit bei einem möglichen Regierungswechsel im September unter einem möglichen Kanzler Schulz einen Finanzminister Anton Hofreiter oder eine Finanzministerin Sahra Wagenknecht. Das macht mir irgendwie Angst.

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Heute mal in Stuttgart beim Landesverband der Steuerberater Baden-Württemberg Thema: Das Online-Versandportal Amazon nötigt die Onlinehändler unter Androhung von Strafgebühren ihre Ware nicht mehr von Deutschland aus zu verschicken, sondern die Abwicklung über polnische und tschechische Auslieferungslager zu regeln. Die Motivation von Amazon ist (neben Steuerersparnissen in Deutschland) die Arbeitsplätze im Lager und im Versand ins unkompliziertere Ausland zu verlagern - weniger Streiks und geringerer Mindestlohn. Das ist in meinen Augen eine große Sauerei von Amazon. Aber wie sollen die Mandanten, die im Onlinehandel tätig sind, damit umgehen? Viele sind auf Amazon angewiesen. Was bedeutet das steuerlich - insbesondere bei der USt, wenn der Versand aus Polen oder Tschechien erfolgt? Welche Risiken birgt das für den Onlinehändler? Ich bin gespannt.

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Heute hat meine Frau und Mitarbeiterin Andrea Baumann nach einem Jahr Abendschule, Klausuren und Lernerei die mündliche Prüfung vor der Steuerberaterkammer Nordbaden abgelegt. Sie ist jetzt "Fachassistentin Lohn und Gehalt" und damit Spezialistin in Fragen zur Gehaltsabrechnung, Sozialversicherung, Lohnoptimierung und vielem mehr... Ich bin so stolz und freue mich mit ihr! 🎉👍

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Gesetzgebung: Schranke gegen "Steuertourismus" geplant Einige Großkonzerne verlagern Ihre Steuerbelastung gerne ins "günstigere" Ausland - also in Länder, in denen wenig oder gar keine Steuern bezahlt werden. Das passiert häufig über sog. "Lizenzboxen". Der Trick dabei ist, dass z.B. ein Großkonzern, der seine Geschäfte und Umsätze in Deutschland generiert, seine Lizenzen und Patente an eine ausländische Tochterfirma auslagert, die in einem Land sitzt, in dem gar keine Steuer oder eine sehr geringe Steuer anfällt. Durch Lizenzgebühren, die von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft gezahlt werden, wird die Steuer verlagert und Deutschland geht leer aus. Beispiel: Ein Konzern hat einen Gewinn von 10 Mio. EUR in Deutschland. Bei einem Steuersatz von ca. 30% müsste er 3 Mio. EUR Steuern in Deutschland zahlen. Der Konzern gründet also eine Tochtergesellschaft im Ausland, wo der Steuersatz z.B. nur 5% beträgt und überträgt dieser Gesellschaft alle Patente und Lizenzen. Nun stellt diese neu gegründete Tochtergesellschaft dem Konzern eine Rechnung über 10 Mio. EUR Lizenzgebühren. Der Konzern in Deutschland hat damit 10 Mio. EUR Betriebsausgagaben und einen Gewinn von 0,00 EUR, d.h. der deutsche Staat geht leer steuerlich leer aus. Die Tochtergesellschaft hat zwar Lizenzeinnahmen i.H.v. 10 Mio. EUR, versteuert diese aber im Ausland nur mit 5%. Der Konzern würde in diesem Beispiel also durch Gründung dieser Lizenz-Tochtergesellschaft im Ausland 2,5 Mio. EUR Steuern sparen. Dem Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sind solche Praktiken natürlich ein Dorn im Auge und durch einen neu geplanten § 4j EStG soll diesem "Lizenzbox-Modell" ein Riegel vorgeschoben werden. Geplant ist, dass der Konzern die Lizenzgebühren, die ins Ausland verschoben werden, in Deutschland nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen darf, wenn die Gebühren im Ausland gar nicht oder niedrig besteuert werden. Eine niedrige Besteuerung soll angenommen werden, wenn diese im Ausland weniger als 25% beträgt. Wolfgang Schäuble will dadurch erreichen, dass Unternehmen Ihre Gewinne in Deutschland versteuern, wenn die Umsätze in Deutschland erzielt werden und nicht künstlich ins Ausland verschoben werden. Der Finanzminister rechnet mit 30 Mio. EUR mehr Steuereinnahmen, wenn dieses Schlupfloch geschlossen wurde. Quelle: Homepage des BMF

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