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Dr. Keller Notar und Rechtsanwälte

Muhrenkamp 11, Mülheim an der Ruhr, Germany
Lawyer & Law Firm

Description

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Wir sind eine Anwaltskanzlei mit fünf Rechtsanwälten und beraten Sie gerne auf nahezu allen Rechtsgebieten. Die Anwaltskanzlei wurde 1972 heute vor gut 40 Jahren von RA Dr. jur. Klaus Keller in Mülheim an der Ruhr gegründet. Seit 1998 ist Kanzleiinhaber RA und Notar Dr. jur. Christian Keller, der Sohn des Gründers. Die Kanzlei wächst konstant und ist überörtlich mit Standorten in Mülheim an der Ruhr, Oberhausen (Zweigniederlassung) und Düsseldorf (Zweigniederlassung) organisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei (RA und Notar Dr. Keller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, RAin Nußbaum, Fachanwältin für Familienrecht, RA Ciolek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, RA Murczak, RAin Matheus und RAin Darga) betreuen aufgrund ihrer zumeist langjährigen Praxis alle relevanten Rechtsgebiete. Hier gilt das Motto: Erfahrung und Einsatz für den Mandanten ist unsere Priorität.

Wir haben das Qualitätssiegel für Fortbildung verliehen bekommen, weil wir uns nachweislich regelmäßig in allen von uns vertretenen Rechtsgebieten für Sie fortbilden.

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Die Kanzlei konnte am heutigen Tag ein bedeutendes Urteil für alle Polizeibeamte in NRW vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erstreiten. Hierzu hat auch der WDR in der heutigen Lokalzeit umfassend berichtet. Die Kanzlei konnte für eine Polizeibeamtin aus Mülheim an der Ruhr erreichen, dass dieser rückwirkend ab Januar 2015 jeweils 22 Minuten Dienstzeit für jede (!) Schicht bis einschließlich heute gutgeschrieben werden müssen. Das Land NRW möchte hier dagegen - und das erst ab 2017 - nur jeweils 12 Minuten gutschreiben. Dabei geht es um die sog. Uniformierungs- (Anlegen der Dienstuniform) und Ausrüstungszeit (Anlegen von Dienstwaffe, Schlagstock, etc.) sowie die Auf- und Abrüstungszeit des Dienstfahrzeugs. Hier wird erwartet, dass die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten diese Arbeit erledigt haben wenn der normale - bezahlte - Dienst beginnt. Die dahingehende Zeit wurde aber bisher nicht vergütet oder in Form von "Überstunden" berücksichtigt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig - die Kanzlei überlegt nämlich in den nächsten Wochen ggf. in Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zu gehen, da das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Uniformierungszeit hier nach diesseitiger Auffassung nicht ausreichend berücksichtigt hat und insofern auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach es sich bei dem Anlegen der um das Privatvergnügen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten handeln soll, äußerst fragwürdig erscheint. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die dahingehende Rechtsprechung heute als möglicherweise zweifelhaft beurteilt, da nämlich z.B. die Schutzweste unter der Dienstkleidung anzulegen ist (da diese zur Ausrüstung gehört) und daher die Dienstuniform beim Anlegen vor dem Dienst zu Hause auf der Wache in jedem Fall nochmal - zumindest tlw. - wieder abgelegt werden müsste. Die von hier vertretene Polizeibeamtin aus Mülheim an der Ruhr arbeitet dabei nur in Teilzeit und absolviert damit pro Jahr ca. 100 Schichten, was nunmehr nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu einer Gutschrift weiterer Dienstzeit von ca. 1,5 Tagen pro Jahr führt. Wichtig: Weitere Dienstzeit kann hier nur geltend gemacht werden, wenn vorab ein entsprechender Antrag durch die Polizeibeamtin bzw. den Polizeibeamten gestellt wurde oder nunmehr - schnellstmöglich - wird. Den Beitrag daher am besten fleißig teilen... Ihr Ansprechpartner sind hier Herr Rechtsanwalt Dr. Keller, welcher das Verfahren für die Klägerin geführt hat und Herr Rechtsanwalt Ciolek, welcher die heutige Hauptverhandlung von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr ebenfalls vorbereitet und begleitet hat. Link: https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/lokalzeit-ruhr/video-kompakt-19694.html (ab Minute 9:45)

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Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n mit Schwerpunkt im Notariat. Die Stelle ist unbefristet und vorrangig in Vollzeit mit 40 Wochenstunden zu besetzen, ggf. ist auch eine Beschäftigung in Teilzeit möglich. Zwingend erforderlich sind eine abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und umfangreiche Berufserfahrung im Notariatsbereich. Da Ihr Einsatz im Notariat erfolgt, ist eine selbständige Arbeitsweise wichtig. Sie sind hier für die Verwaltung des Back-Office-Bereichs verantwortlich (Fertigung von Urkunden, Abwicklung von Kaufverträgen, Abrechnungen nach dem GNotKG, etc.). Wir bieten ein angenehmes Arbeitsklima, nette Kolleginnen und Kollegen. Sie arbeiten in einem modernen Büro und bieten wir darüber hinaus auch Möglichkeiten zur Fortbildung. Bei Bedarf wird ein dienstlicher PKW - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung. Diese richten Sie bitte per eMail an rae-drkeller@gmx.de oder per Post an: Rechtsanwälte und Notar Dr. Keller z.H. Frau Lim Muhrenkamp 11 45468 Mülheim an der Ruhr

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Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht finden Sie bei uns...

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Mit einem aktuellen Urteil - Aktenzeichen VIII ZR 249/15 - hat der Bundesgerichtshof nunmehr nochmal klargestellt, dass Mieter eine Betriebskostennachzahlung nicht erbringen müssen, wenn die Betriebskostenabrechnung erst nach mehr als zwölf Monaten zugestellt wird. Vermieter dürfen hier nur ausnahmsweise nach Ablauf eines Jahres noch Betriebskosten nachfordern - nämlich nur dann, wenn sie rechtzeitig "konkret darlegen" können, dass sie die verspätete Abrechnung über die Betriebskosten nicht zu vertreten haben. Im konkreten Fall hatte der Vermieter Ende 2013 die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 abgerechnet. Grund für die Verzögerung war, dass die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft zuvor keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt hatte. Die Eigentümergemeinschaft beauftragten daraufhin zwar einen neuen Verwalter - dies geschah allerdings erst Mitte 2013. Nach Auffassung der entscheidenden Richter handelte der Vermieter zu spät und nicht ausreichend. Der Vermieter habe sich auf das verlassen, was die Eigentümergemeinschaft getan habe und habe selbst letztlich nichts unternommen. Dies genügte vor allem deshalb nicht, weil dem Vermieter nach Auffassung der Richter bereits im Laufe des Jahres 2010 hätte klar sein müssen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht rechtzeitig vorlegen wird. Was genau der Vermieter hier im Zweifel hätte tun müssen, legten die Richter in ihrem Urteil allerdings nicht fest. Nach regelmäßig vertretener Ansicht ist hier aber zumindest erforderlich, dass der Vermieter die Hausverwaltung (oder z.B. einen Versorger) unter Fristsetzung entsprechend auffordert. Tlw. wird auch verlangt, dass der Vermieter hier gerichtliche Schritte einleitet. Die erkennenden Richter stellten weiterhin klar, dass die Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht davon abhängig ist, dass zuvor die Eigentümergemeinschaft die entsprechende Hausgeldabrechnung in einer Eigentümerversammlung beschlossen habe. Der Mietvertrag darf insofern auch nichts von der entsprechenden gesetzlichen Regelung Abweichendes regeln. Ihr Ansprechpartner in miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Fragen ist bei uns Herr Rechtsanwalt Ciolek als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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Betreffend das Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan Speed (Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH) mit der derzeit überwiegend eingesetzten Softwareversion 1.5.5 konnte durch Herrn Rechtsanwalt Ciolek heute - nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten und anschließender Anhörung eines Sachverständigen - in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr die Einstellung eines Bußgeldverfahrens erreicht werden. Bei diesem Geschwindigkeitsmessverfahren kann ein Verstoß gegen die Baurtzulassung der Physikalisch-Technische Bundesanstalt vorliegen, was wiederum auch dazu führen kann, dass kein sog. standardisiertes Messverfahren mehr anzunehmen ist. Darüber hinaus kann - zu der ohnehin stets abzuziehenden Toleranz - ein weiterer Abzug von 1 km/h angezeigt sein. Dies mag zunächst nicht nach viel klingen, kann aber im Ergebnis häufig bei einem anstehenden Fahrverbot oder bei drohenden Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt entscheidend sein. Im vorliegenden Fall konnte dem Mandanten, der sich zum Zeitpunkt des Verstoßes noch innerhalb der Probezeit befand, ein Bußgeld, ein Punkt und letztlich ein teures Aufbauseminar erspart werden. Es lohnt sich daher immer - gerade wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht - sich mit einem verkehrsrechtlichen Verstoß an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Ihr Ansprechpartner in Verkehrssachen ist bei uns Herr Rechtsanwalt Ciolek als Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Erfolgsmodelles der Fachanwaltschaften in einem aktuellen Urteil vom 20.06.2016 Folgendes ausgeführt: "Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltstitel führenden Rechtsanwälte geschützt." Als Fachanwalt bedarf es nämlich nicht nur des Nachweises der besonderen theoretischen und praktischen Erfahrung zum Erwerb des Fachanwaltstitels, es bedarf auch einer jährlichen Fortbildung von mind. 15 Stunden. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein Fachanwalt in dem jeweiligen Rechtsgebiet immer auf dem aktuellen Stand ist. Bei uns werden Sie in allen wichtigen Rechtsgebieten durch Fachanwälte beraten! Rechtsanwalt und Notar Dr. Keller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Rechtsanwalt Ciolek ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und zugleich Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Rechtsanwältin Nussbaum ist Fachanwältin für Familienrecht. Rechtsanwältin Dammeier absolviert gerade den Fachanwaltslehrgang für Verwaltungsrecht. Lassen also auch Sie sich bei uns durch einen Fachanwalt beraten damit Sie bei evtl. Problemen auch zu ihrem Recht kommen!

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Das Oberlandesgericht Hamm, hat mit Urteil vom 16.8.2016, Aktenzeichen 28 U 140/15 einen interessanten Fall zu entscheiden. Als Ersatz für ein Unfallfahrzeug erwarb die Klägerin mittels einer Ende September 2012 unterzeichneten Bestellung – über die erstbeklagte Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Mercedes – von der zweitbeklagten Herstellerin einen Mercedes CL 500 als Neufahrzeug. Das erworbene Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Ohne Berücksichtigung eines auf das Unfallfahrzeug entfallenden Restwertes zahlte die Klägerin einen Kaufpreis i.H.v. ca. 105.000,00 € für das bestellte Neufahrzeug. Dieses übernahm sie – in Kenntnis des Produktionsjahres – im Oktober 2012. Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten dann die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger "auf Halde" gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden. Deswegen habe es bei der Übergabe auch eine Laufleistung von 86 km aufgewiesen. Nachdem die Beklagten die Neulieferung eines Mercedes CL 500 und auch Rückabwicklung des Kaufvertrages abgelehnt hatten, hat die Klägerin von den Beklagten – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils für gefahrene Kilometer – im Klagewege die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. ca. 103.800,00 € und die Herausgabe ihres verunfallten Fahrzeugs gegen Rückgabe des gekauften Mercedes verlangt. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitigen Kaufvertrages zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass der als Neufahrzeug verkaufte Mercedes bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen sei. Dass die Klägerin ein erst im Jahre 2012 hergestelltes Fahrzeug habe kaufen wollen, sei von den Parteien so nicht ausdrücklich vereinbart worden. Ihre diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin nicht nachweisen können. Gegen die Annahme, der Abschluss des Kaufvertrages habe mit dem Produktionsjahr 2012 „stehen und fallen“ sollen, spreche im Übrigen, dass die Klägerin an dem Vertrag festgehalten habe, nachdem sie Anfang Oktober 2012 erfahren habe, dass ihr gekauftes Fahrzeug bereits im Jahre 2011 hergestellt worden sei. Den Kaufvertrag habe sie dann nach Gewährung eines weiteren Nachlasses von 3.000,00 € schließlich "vollzogen". Das hier in Rede stehende Fahrzeug habe der Klägerin auch als Neufahrzeug verkauft werden dürfen. Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt sei, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde, wenn das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweise und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten seien sowie wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate lägen. Dass diese Voraussetzungen beim streitgegenständlichen Mercedes nicht erfüllt seien, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen können. So habe sie nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug nur noch ein bis Mitte 2012 produziertes „Auslaufmodell“ gewesen sei. Ebenso sei nicht bewiesen worden, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits benutzt gewesen sei, weil es zuvor bei Ausstellungen als Probefahrzeug gedient habe. Den Nachweis dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits 86 km gelaufen sei, habe die Klägerin ebenfalls nicht erbracht. In dem bei der Übergabe unterzeichneten "Torpass" habe die Klägerin die Laufleistung nicht beanstandet. Schließlich sei das Fahrzeug beim Erwerb durch die Klägerin auch nicht älter als zwölf Monate gewesen. Es sei am 30.9.2011 produziert und von der Klägerin dann am 27.9.2012 bestellt worden, wobei die beklagte Herstellerin die Bestellung am 28.9.2012 akzeptiert habe, so dass der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf der Jahresfrist zustande gekommen sei. Das hier behandelte Thema ist in regelmäßigen Abständen immer mal wieder Gegenstand unserer anwaltlichen Beratung. Die Thematik wird dabei durch das sog. Faceliftung - also die tlw. Überarbeitung von Fahrzeugmodellen vor dem eigentlichen Modellwechsel - noch weiter verkompliziert. Sollten Sie nach einem Fahrzeugkauf, egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen, Hilfe benötigen - sprechen Sie uns an! Ihr Ansprechpartner ist hier Herr Rechtsanwalt Ciolek als Fachanwalt für Verkehrsrecht. http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=381308

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Ein formunwirksames Testament muss keine unechte Urkunde sein. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 12.7.2016, Aktenzeichen 10 U 83/15, mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die im Jahre 1927 geborene und im Jahre 2013 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder. Zu diesem gehörte der heute 50 Jahre alte Beklagte, welchen sie mit notariellem Testament aus dem Jahre 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmte. In dem Testament ordnete sie zugleich an, dass ihre Tochter, die heute 63 Jahre alte Klägerin nur den Pflichtteil erhalten sollte. Im Jahre 2009 unterzeichnete die Erblasserin ein handschriftlich nicht von ihr verfasstes Schriftstück, in dem sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr dem Beklagten, sondern ihrer Enkelin, der Tochter der Klägerin, zuwandte. Nach dem Tode der Erblasserin stritten die Beteiligten über die Erbfolge, insbesondere darüber, ob die Erblasserin mit dem Schriftstück aus dem Jahre 2009 entgegenstehende Regelungen des im Jahre 2007 errichteten Testaments widerrufen habe. Dabei versicherte die Klägerin an Eides statt, ihre Mutter – die Erblasserin – habe das Schriftstück aus dem Jahre 2009 in ihrer Gegenwart selbst ge- und unterschrieben. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, den sie nunmehr als Alleinerben ihrer verstorbenen Mutter anerkennt, den Pflichtteil in Höhe von ca. 5.000,00 Euro, dessen Zahlung der Beklagte verweigert, weil er die Klägerin für erbunwürdig erachtet. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm hat der Klägerin den begehrten Pflichtteil zugesprochen, da es von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin nicht ausging. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde. Auch dieser Fall, der letztlich sowohl in Hinblick auf die strafrechtliche als auch zivilrechtliche Beurteilung interessant ist, zeigt mal wieder, dass man ein Testament am besten über einen Notar errichten (und ggf. auch ändern) lassen sollte, wenn man das eigene Vermögen später korrekt aufgeteilt wissen möchte und man insbesondere verhindern möchte, dass die Erben sich nach dem Tod von einem selbst später viele Jahre streiten. Sollten Sie die Errichtung eines rechtswirksamen Testamentes oder eine dahingehende Beratung wünschen - sprechen Sie uns an! Ihr Ansprechpartner ist hier Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Keller. http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=380989

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NEAR Dr. Keller Notar und Rechtsanwälte