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Anwaltskanzlei Paessler

Dahlienstr. 24 b, Maisach, Germany
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Dieselaffäre - HOLEN SIE IHR GELD ZURÜCK ! Fahren Sie ein neues Auto! Wer sein neues Dieselfahrzeug als Verbraucher insbesondere nach dem 13. Juni 2014 geleast oder über eine mit dem Händler kooperierende Bank per Fahrzeug-Darlehen finanziert hat, für den besteht ggf. die Möglichkeit, dass er den Abschluss des Privat-Leasing- oder des Darlehensvertrages noch heute wirksam widerrufen darf, Voraussetzung ist, dass die in der Widerrufsbelehrung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Schutze des Verbrauchers enthaltenen Belehrungen inhaltlich und /oder rechtlich nicht ausreichend sind. Dies mit der Folge, dass Ihr Privat-Leasingvertrag oder auch Ihr Kaufvertrag über das Fahrzeug von Anfang an unwirksam ist. In diesem Fall können Sie Ihr (Diesel-) Fahrzeug an den Händler/Hersteller zurückgeben und haben im Gegenzug einen Rechtsanspruch darauf, dass Sie von der Leasinggesellschaft bzw. der Darlehnsgeberin alle bis zum Widerruf gezahlten Raten, abzüglich Zinsen, zurückerhalten und sich im Idealfall auf den Betrag der Rückzahlung auch keine Nutzungsentschädigung (für gefahrene Kilometer) anrechnen lassen müssen. Auch öffnet Ihnen der Widerruf zumindest die Türen zu einem Vergleich, zu einem für Sie finanziell lukrativen "Deal" mit dem Händler bzw. dem Fahrzeughersteller. Super - oder ? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und lassen Sie Ihre persönlichen rechtlichen Chancen zum Widerruf Ihres Privat-Leasing-Vertrages oder Kfz-Finanzierungsvertrages durch meine seit Jahren auch auf dem Gebiet des Vertragsrecht tätige und erfahrene Anwaltskanzlei Paessler prüfen. Nutzen Sie die Chance, vor allen Dingen Ihr Dieselfahrzeug ganz ohne oder nur mit geringen finanziellen Einbußen, insbesondere einem Wertverlust, rechtzeitig loszuwerden. Geben Sie das Risiko eines Wertverlustes an den Hersteller/Händler zurück!!!

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Findus - (m)ein Rechtsanwaltsfachangestellter, sorgt stets für Pausen zum richtigen Zeitpunkt😁

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Bundesgerichtshof zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15 Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika. Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Reisevertrag kann nach § 651j Abs. 1 BGB* sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertrags-abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Das Erfordernis des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Reiseveranstalters und damit die Durchführung der Pauschalreise selbst stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht in der (Risiko-)Sphäre des Reiseveranstalters liegen darf. Entsprechendes gilt auch für die andere Vertragspartei: Höhere Gewalt liegt ebenso wenig vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich hier. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte. Vorinstanzen: AG Nürnberg - Urteil vom 25. November 2014 - 13 C 4487/14 LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 27. November 2015 – 5 S 9724/14 Karlsruhe, den 16. Mai 2017 * § 651j Abs. 1 BGB Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

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Wohnen auf Zeit In Mietverträgen über Boarding-Appartements, in denen die Vertragszeit bereits bei Abschluss des Vertrages schriftlich auf nur wenige Monate begrenzt wird, findet sich vielfach eine vorformulierte Klausel, durch welche die Geltung der Bestimmung des § 545 BGB ausgeschlossen wird. Die Folge ist, dass sich das Mietverhältnis nicht automatisch fortsetzt, wenn der Mieter nicht zum vereinbarten Termin auszieht. Das Amtsgericht Augsburg wird nun in einem Verfahren, in welchen von mir der auf Räumung verklagte Mieter vertreten wird, in Kürze zum einen darüber zu entscheiden haben, ob eine Ausschlussklausel zu § 545 BGB im Vertrag für den Mieter unverständlich formuliert und damit unwirksam ist. Zum anderen darüber, ob das ohne Bett, Tisch und Sitzgelegenheit vermietete 1-Zimmer-Appartement überhaupt die Anforderungen an ein Boarding-Appartement erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein reiner Wohnungsmietvertrag vor und stehen dem Mieter, wenn zusätzlich auch noch der vertragliche Ausschluss des § 545 BGB unwirksam ist, umfangreiche gesetzliche Schutzrechte zu. Über den Ausgang des Verfahrens werde ich berichten.

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Passend zum Frühlingsanfang: http://suchen.mobile.de/fahrzeuge/details.html?id=241145576&zipcode=82216&usage=USED&damageUnrepaired=NO_DAMAGE_UNREPAIRED&scopeId=C&ambitCountry=DE&zipcodeRadius=100&categories=Cabrio&usageType=PRE_REGISTRATION&isSearchRequest=true&maxPrice=14000&minFirstRegistrationDate=2011-01-01&maxMileage=80000&minPowerAsArray=110&minPowerAsArray=KW&makeModelVariant1.makeId=25200&makeModelVariant1.modelId=14%2C55%2C40&makeModelVariant1.modelGroupId=29&pageNumber=1&fnai=next&action=eyeCatcher

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Gewährleistung & Schwarzarbeit

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Ein MEILENSTEIN - auch für die Sanierung von Bestandsimmobilien. Ein großartiges Forschungsergebnis und eine hohe Auszeichnung, die sicherlich sowohl der Kreativität wie auch der Wirtschaftlichkeit des Bauens, nicht nur bei Großprojekten einen völlig neuen Schwung verleiht. h

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Und plötzlich hat es BOOOM gemacht - beim Käufer einer gebrauchten Immobillie. Der Käufer ist einer geschönten Schrottimmobilie aufgesessen. Was nun? Welche Möglichkeiten bestehen,den Schaden zu begrenzen oder aus dem Kauf wieder vollständig herauszukommen? Welche Fristen muss ich beachten oder noch besser, wie schütze ich mich vor einen solchen Abenteuer? Lassen Sie sich beraten!

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ARD-Sendung "Vorsicht, Verbraucherfalle"Schrottimmobilie zum doppelten Preis: ARD zeigt, wie leicht sich Käufer täuschen lassen Dienstag, 29.11.2016, 12:29 Und plötzlich hat es BOOM gemacht - Bei dem Käufer ! Wie komme ich aus dem Fehlkauf wieder komplett heraus? Wie minimiere ich meinen Schaden? Zögern Sie keine Sekunde, denn Zeit ist IHR Geld. Lassen Sie sich beraten ! Anwaltskanzlei Paessler

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Endlich ! Es wurde auch Zeit, dass der ewigen Diskussion mit der HUK-Coburg etc. über die Höhe des Wiedech rbeschaffungswert ein Schlussstrich gezogen und das Vertrauen in das Urteil von Kfz-Sachverständigen gestärkt wurde. Je nach Fahrzeugklasse und Fahrzeugalter kann die Entscheidung für den Geschädigten zu einer um 100,00 bis 1000 € höheren Entschädigung führen - sofern der "eigene" Sachverständige eine seriöse und nachprüfbare Wertermittlung durchgeführt hat. Anwaltskanzlei Paessler Bundesgerichtshof: Wertgutachten zu Autoschaden nach Unfall reicht für Verkauf Wenn ein Sachverständiger den Wert eines Unfallautos ermittelt, reicht dies für den Weiterverkauf. Der Bundesgerichtshof entscheidet damit für den Kläger und gegen die Versicherung. handelsblatt.com

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