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Kanzlei Steinbach-Katsouros

Altes Amtsgericht - Pollerhofstraße 9, Lindlar, Germany
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Anwaltskanzlei im Herzen von Lindlar im Oberbergischen Kreis im "Alten Amtsgericht" mit den Schwerpunkten Familienrecht, Erbrecht, Mediation & Pferderecht

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*Verfütterung lebender Mäuse ist Tierquälerei* Das Verwaltungsgericht München hat am 30.06.2016 (Az.: M 23 K 16.928) eine sehr erfreuliche Entscheidung im Sinne des Tierschutzes gefällt. Es stellt klar, dass es Tierquälerei sei, wenn Mäuse als Lebendfutter für Schlangen genommen werden. Angestrengt hatte den Prozess eine Eigentümerin von Königspythons. Diese wollte sich gegen die Anordnung einer Amtstierärztin gerichtlich zur Wehr setzen, welche vorsah, dass sie ihre Schlangen nur noch mit toten Mäusen füttern dürfe. Das Verwaltungsgericht München folgte der Ansicht der Amtstierärztin und wies die Klage der Schlangenbesitzerin ab.

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www.pflegestaerkungsgesetz.de

--- PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ ab 01.01.2017 --- *neue Pflegegrade und Leistungen im Überblick* http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/fileadmin/user_upload/Unterseite_Informationsmaterial/Downloads/161007_BMGS_Leistungen.pdf

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‼ Alleinerziehende aufgepasst: ‼ Erfreuliche Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz ab Januar 2017 Alleinerziehende Elternteile, die – aus welchen Gründen auch immer – keinen Kindesunterhalt von dem nicht betreuenden Elternteil erhalten, sind einer erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt. Diese finanzielle Last kann durch die derzeit geltende Regelung nicht ausreichend aufgefangen werden. Nach der derzeitigen Regelung wird Unterhaltsvorschuss vom Staat - maximal 72 Monate - höchstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Ab Januar 2017: - entfällt die Begrenzungsdauer von 72 Monaten - wird Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Nicht geändert wird die Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsvorschuss. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich immer nach dem Mindestunterhalt für das Kind abzüglich des gesamten Kindergeldbetrages für ein 1. Kind. Auch ändert sich nichts daran, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann entfällt, wenn der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet. Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bleibt es auch unerheblich, ob der Alleinerziehende über eigene Einkünfte verfügt oder nicht. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt auch dann nicht, wenn der Alleinerziehende über ein sehr hohes Einkommen verfügt. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass sich die Düsseldorfer Tabelle ebenfalls ab Januar 2017 ändern wird und geringfügig höhere Tabellenbeträge aufweist. Welche Auswirkungen sich für die Zahlbeträge ergeben, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend mitgeteilt werden, da Mitte Dezember über die Erhöhung des Kindergeldes entschieden wird und die Höhe des Kindergeldes für den tatsächlichen Zahlbetrag entscheidend ist. Hierüber werde ich Sie Mitte Dezember dieses Jahres rechtzeitig informieren.

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***Im Nachgang zu unserer Vernissage:*** Bierflaschen, Kunst & Recht – Vieles liegt im Auge des Betrachters? Das Landgericht Hamburg hat am 07. Juli 2016 entschieden, dass auch Bierflaschen Kunstwerke sein können (Az.: 310 O 212/15). Damit hat eine Design-Agentur erfolgreich die Verletzung ihrer Urheberrechte geltend gemacht, die darin lag, dass eine Brauerei ungefragt ihr Flaschendesign kopiert hatte. Das Landgericht Hamburg argumentierte, dass im vorliegenden Fall „die Bierflaschen gestaltete Konsumgüter“ seien, für die der Urheberrechtsschutz gelte, d.h. dass die Bierflaschen „nicht nur allgemeines Gebrauchsgut“ seien. Fazit: Für den Kunstgehalt einer Flasche gelten die gleichen Anforderungen wie für ein Gemälde. Es wird jetzt mit Spannung beobachtet werden müssen, ab wann und unter welchen Voraussetzungen auch andere Verbrauchsgüter als Kunstwerke bewertet werden und der jeweilige Designer Anspruch auf Schutz seiner Schöpfungen hat. ‼ Nachfolgend einige Eindrücke unserer Vernissage. Die Werke können in unseren Büroräumen während der Bürozeiten bis Ende Dezember besichtigt und teils auch erworben werden.‼

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*Rechtstipp: Demenzerkrankung Haftpflichtversicherung anzeigen?* Die Zahl der Demenzerkrankungen nimmt kontinuierlich zu. In Deutschland leben gegenwärtig fast 1,6 Demenzerkrankte. Schreitet die Erkrankung weiter fort, ist der Betroffene in vielen Fällen deliktunfähig (§ 827 BGB). Spätestens jetzt sollte man die Haftpflichtversicherung des Betroffenen von der Demenzerkrankung in Kenntnis setzen. Ist der Betroffene nicht mehr deliktfähig, ist er auch für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht mehr verantwortlich. Die Haftpflichtversicherung des Betroffenen kann allein aus diesem Grunde die Schadenregulierung abwehren. Anders verhält es sich, wenn der Betroffene eine Haftpflichtversicherung mit sog. Zusatzbausteinen hat, die auch bei Deliktunfähigkeit bis zu einer bestimmten Summe die Schadensregulierung übernimmt. Aufgepasst: Wichtig ist gleichzeitig, dass pflegende und beaufsichtigende Angehörige darauf achten, dass ihre Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommt, die der betroffene deliktunfähige Demenzkranke verursacht. Haben die pflegenden Angehörigen ihre Aufsichtspflicht verletzt, müssen sie für die Schäden, die der deliktunfähige Betroffene angerichtet hat, gerade stehen. Aus diesem Grunde sollten die Angehörigen ihre Haftpflichtversicherung über die Demenzerkrankung und Deliktunfähigkeit des Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis setzen, damit der Versicherungsumfang geprüft und ggfs. auf die Aufsicht über den Demenzkranken erweitert wird. Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen an mein Büro wenden.

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*Kita-Platz und Schadensersatzanspruch gegen Kommunen* Der Bundesgerichtshof lässt berufstätige Eltern aufatmen. In seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az. ZR 278/15) hat er entgegen der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Dresden, entschieden, dass die Kommunen Verdienstausfälle von Eltern ersetzen müssen, wenn ihnen nicht rechtszeitig ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Bedarf rechtszeitig angemeldet haben. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben kann nur dadurch verbessert werden, dass die Kommunen ihrer unbedingten in § 24 Abs. 2 SGB VIII gesetzlich verankerten Gewährleistungspflicht nachkommen.

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*Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Mediation*

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**Anspruch auf Förderung der Ausbildung zum Webdesigner, obwohl der Computer nur mit den Augen gesteuert werden kann*** Ein wegweisendes Urteil hat das Landessozialgericht Rheinland Pfalz am 18. Oktober 2016 (Az.: L1 AL 52/15) gefällt. Danach hat ein Schwerbehinderter einen Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zum Webdesigner durch die Bundesagentur für Arbeit, obwohl er aufgrund seiner Behinderung den Computer nur mit den Augen steuern kann. Voraussetzung für den sog. Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben ist die potentielle Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei es vollkommen gleichgültig ist, ob der Betroffene die Arbeit als Selbständiger ausführen wird oder in einem Angestelltenverhältnis sein wird. Geklagt hatte ein 35-jähriger Mann, der zu 100% schwerbehindert ist. Er leidet an einer erblich bedingten Muskelkrankheit, die zum Untergang aller Muskelfasern führt, kann weder stehen noch gehen, den Computer nur mit den Augen steuern und muss auch zusätzlich unterstützend beatmet werden. Der Betroffene wollte sich aber nicht aufgeben und beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für einen Fernkurs zur Ausbildung zum Webdesigner, Kosten 2.900,00 €. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, nachdem der medizinische Dienst der BA zu der Auffassung gelangt war, dass der Betroffene auf dem Arbeitsmarkt angeblich keiner ausreichenden Tätigkeit nachgehen könne. Der Betroffene wehrte sich erfolgreich beim Sozialgericht. Der dort beauftragte Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Kläger hoch motiviert sei und bis zu 6 Stunden täglich von zu Hause aus als Webdesigner arbeiten könne. Er könne hierfür den Computer sicher mit den Augen steuern. Die Bundesagentur für Arbeit legte erfolglos gegen dieses Urteil Berufung beim Landessozialgericht ein. Das Landessozialgericht stellte ausdrücklich klar, dass der Kläger einen Anspruch auf Kostenübernahme der Lehrgangskosten durch die Bundesagentur für Arbeit habe. Der Gutachter habe festgestellt, dass der Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei. Das allein sei entscheidend. Es sei gleichgültig, ob dies eine angestellte oder selbständige Tätigkeit sei. Unter den vorliegenden Voraussetzungen habe auch ein schwerbehinderter Mensch einen Anspruch auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit.

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***Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 06.10.2016 ausdrücklich klar:*** „Abschaum Balg“ und „Assozialer Abschaum“ in Facebookeintrag ist für Kinder beleidigend und gefährdet ihre ungestörte kindgemäße Entwicklung Rechtliche Konsequenzen hat das Verhalten einer Kindesmutter nach dem Streit ihrer 10 jährigen Tochter mit einem Gleichaltrigen während des Sportunterrichtes, der zu einer körperlichen Auseinandersetzung geführt hatte. Obwohl die Lehrerin den Streit geschlichtet hatte, legte eine Mutter in ihrem Facebookeintrag nach, in dem sie dort – allerdings ohne Namensnennung - öffentlich erklärte, dass ihre Tochter von assozialem Abschaum und einem Abschaum Balg vermöbelt worden sei. Der betroffene Schüler klagte gegen die Mutter mit dem Ziel, dass diese die Beleidigungen und die Behauptung, er habe ihre Tochter vermöbelt, unterlässt und in einem zweiten Schritt den Unterlassungsinhalt auf ihrer Facebookseite veröffentlicht. Nachdem der Schüler beim zuständigen Amts- und Landgericht mit seiner Klage gescheitert war, zog er zum Bundesgerichtshof, welcher den Fall ganz anders bewertete als die vorherigen Gerichte. Das Landgericht hatte z.B. die Berufung zurückgewiesen, weil der Streitwert aus seiner Sicht unter 600 EUR liege. Das Amtsgericht zog sich darauf zurück, dass der Schüler ja gar nicht namentlich genannt gewesen sei. Die Richter am Bundesgerichtshof sahen dies anders. Das Landgericht müsse sich mit dem Fall beschäftigen, weil der Streitwert mit weit mehr als 600 EUR angesetzt werden müsse und damit die Zulässigkeitsgrenze für die Berufung erreicht sei. Sie weisen dabei deutlich darauf hin, dass „der Facebookeintrag der Mutter angesichts der Breitenwirkung geeignet sei, das Recht des Kindes auf seine ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und eine ungestörte kindgemäße Entwicklung zu gefährden. Hinsichtlich der Breitenwirkung sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter dem Betroffenen nicht nur eine Gewalttat unterstellt habe, was aus der Sicht des betroffenen Kindes unzutreffend sei, sondern auch massive Beleidigungen ausgesprochen habe“. Das Landgericht wird über den Fall neu entscheiden müssen.

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❗Aufgepasst: Wann es sich lohnt, den Antrag auf Pflegeleistungen bis Ende Oktober 2016 zu stellen ❗ Das ab 1. Januar 2017 geltende Pflegestärkungsgesetz II berücksichtigt im Gegensatz zu dem derzeit geltenden Recht, welches sich hauptsächlich an dem Grad der körperlichen Beeinträchtigung orientiert, stärker geistig und psychische Beeinträchtigungen. Auch wird es nicht mehr nur 3 Pflegestufen, sondern 5 Pflegegrade geben. Angesichts der deutlichen Ausrichtung des neuen Pflegestärkungsgesetzes auf psychische und geistige Beeinträchtigungen empfiehlt es sich daher für Versicherte mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen, den Antrag auf Pflegeleistungen bis Ende Oktober 2016 zu stellen und damit von der Ausrichtung des bislang geltenden Rechtes an dem Grad der körperlichen Beeinträchtigungen zu profitieren. Damit kann ggfs. eine höhere Einstufung erreicht werden. Und: Betroffene, die nach dem jetzt geltenden Recht einer Pflegestufe zugeordnet worden sind, werden ohne erneute Prüfung automatisch dem ab 2017 geltenden maßgeblichen Pflegegrad zugewiesen und haben daher ab 2017 in der Regel die gleichen Ansprüche. Hier besteht Bestandsschutz. Wichtig: § 13 a SGB V, wonach die Pflegekassen innerhalb einer Frist von 3 – 5 Wochen über einen Antrag entscheiden müssen, wird vom 01.11.bis 31.12.2016 ausgesetzt.

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❗ **Posten von Kinderfotos ohne wirksame Einwilligung ist tabu - auch für Eltern** ❗ Für Schlagzeilen sorgt derzeit ein Gerichtsverfahren einer jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern in Österreich. Diese hatten hunderte von Nacktfotos und intimen Bildern der 18-jährigen als Kind mit ihren vielen Freunden auf Facebook geteilt. Gleichgültig ist, aus welcher Motivation heraus die Eltern dies getan haben. Fakt bleibt, dass Nacktfotos von Kindern nicht nur Pädophile anziehen können, die sich ggfs. sogar die Bilder selbst herunterladen oder weiterverbreiten, sondern auch, dass Kinder wegen dieser Bilder in der Schule, bei Freunden, etc. gemobbt werden können. Und die psychischen Folgen von Mobbing sind gerade bei Kindern fatal. Eltern müssen wissen und akzeptieren, dass die Veröffentlichung von Kinderbildern rechtwidrig ist, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. Ab dem 14. Lebensjahr eines Kindes bedeutet dies, dass Eltern ihre Kinder selbst um Erlaubnis fragen müssen, ob sie Fotos von ihnen posten dürfen oder nicht. Mißachten Eltern dieses Recht des Kindes, haben sie das Persönlichkeitsrecht verletzt und Kinder haben einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung, ggfs. - je nach Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung - sogar einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Bei Kindern unter 14 Jahren müssen beide Elternteile in die Verbreitung der Bilder einwilligen, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Dies gilt auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, was immer wieder zu Streitigkeiten unter Eltern führt, wenn ein Elternteil nach dem Umgangskontakt Fotos von den Kindern auf Facebook verbreiten möchte. Aber auch bei unter 14-jährigen sollte das Posten von Nacktbildern oder anderen intimen Fotos von Kindern - selbst bei gemeinsamer Einwilligung der Sorgeberechtigten - aus Respekt vor den Kindern immer tabu sein.

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