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facebook.comScheinvaterregress: Gesetz beschlossen Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, durch das Scheinväter bereits gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern können. Das Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten. Zusätzlich schafft das Gesetz eine Auskunftspflicht der Mutter über die tatsächliche Abstammung des Kindes. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz 2017 verabschiedet wird.
Kinder dürfen in Italien auch den Nachnamen der Mutter erhalten; Pressemittteilung des Italienischen Verfassungsgerichts vom 8. November 2016 Das Italienische Verfassungsgericht (Corte Costituzionale) hat am 8. November 2016 entschieden, dass Kinder auch den Nachnamen der Mutter erhalten können. Bisher wurde ihnen in Italien automatisch der Name des Vaters zugewiesen. Diese Regelung sei allerdings verfassungswidrig, wenn beide Eltern es anders wünschten. Die detaillierte Urteilsbegründung steht derzeit noch aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014, dass die auf der Tradition beruhende Praxis der italienischen Behörden gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (Leitsätze, abgedruckt in FamRZ 2014, 537 (Heft 07), zur EuGHMR Entsch. v. 7.1.2014 – Beschwerde Nr. 77/07)
Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung Nach der gesetzlichen Neuregelung darf einem leiblichen Vater der Umgang mit seinem Kind nicht nur deshalb verweigert werden, weil die Eltern dieses nicht möchten – das hat der BGH am 5. Oktober 2016 entschieden (Az. XII ZB 280/15).Es folgt damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Dezember 2010 (FamRZ 2011, 269). Darin wird festgestellt, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob dieser dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.
Unterhaltsrelevantes Einkommen bei Selbständigen und Gewerbetreibenden Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.4.2016 – VI R 21/15 Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden (Bestätigung des Senatsurteils v. 28.3.2012 - VI R 31/11 -, BFHE 237, 79 = BStBl 2012 II 769 = FamRZ 2012, 1137). Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 237, 79 = BStBl 2012 II 769 = FamRZ 2012, 1137). Führen Steuerzahlungen für mehrere Jahre jedoch zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr, sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durchschnittseinkommen" des Streitjahres abzuziehen (Unterhaltsrelevantes Einkommen bei Selbständigen und Gewerbetreibenden (BFH, Urteil v. 28.4.2016 – VI R 21/15).
Gemeinsame Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, die für das weitere Leben des Kindes Auswirkungen haben oder haben können. Dazu zählen zum Beispiel: - Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule, - Auswahl der Schule, - Ausbildung, - religiöse Erziehung, - Aufenthaltsbestimmungsrecht, - Umgangsrecht, - medizinische Eingriffe mit der Gefahr von erheblichen - Komplikationen (Operationen oder sonstige schwerere Entscheidungen, die allein getroffen werden können, zum Beispiel: - Schulalltag, - Essensfragen, - Bestimmung der Schlafenszeit, - Fernsehkonsum, - Umgang mit Freunden der Kinder, - gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, - Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen), - Taschengeld, - und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke. Jedem Elternteil steht ein so genanntes Notvertretungsrecht zu. Dieses setzt voraus, dass dem Kind erhebliche (insbesondere gesundheitliche oder wirtschaftliche) Nachteile drohen. In diesen Fällen kann auf die Einholung der Zustimmung des anderen Elternteils verzichtet werden.
Witwerrente: Bei 25 Jahren Beziehung und vier Tagen Ehe liegt Versorgungsehe vorKeine Witwerrente: Bei 25 Jahren Beziehung und vier Tagen Ehe liegt Versorgungsehe vor Keine Witwerrente: Bei 25 Jahren Beziehung und vier Tagen Ehe liegt Versorgungsehe vor. Liebe allein ist kein Umstand, der geeignet ist, bei einer nur vier Tage währenden Ehe, die gesetzliche Vermutung des Sozialgesetzbuchs VI über das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen. Das gilt insbesondere, wenn die Beziehung bereits 25 Jahre andauerte und eine Trauung bis dato keine Rolle gespielt hat. Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall eines Paares, dass sich nach 25-jähriger Beziehung zur Heirat entschlossen hatte. Die Frau war schwer an Krebs erkrankt. Am 25.10.13 wurde die Ehe angemeldet, die Trauung fand am 29.10.13 in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Versicherten statt, da diese bereits bettlägerig war. Noch am Tage der Eheschließung wurde die Versicherte notfallmäßig stationär aufgenommen und verstarb letztlich vier Tage später an der Krebserkrankung. Am 2.12.13 beantragte der Kläger eine Witwerrente. Diese wurde von der Beklagten unter Verweis auf das SGB VI abgelehnt. Danach haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Kammer hat sich der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte angeschlossen, wonach auch die Behauptung einer reinen Liebesheirat die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, und die Klage abgewiesen (SG Stuttgart, Urteil vom 27.5.16, S 6 R 2504/14).
Mann kassiert 15.000 Euro Schmerzensgeld Mutter ließ Sohn nicht zum Vater Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einem deutschen Vater Recht gegeben, der sich seit über elf Jahren vergeblich um regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn bemüht. Zugleich wiesen die Straßburger Richter die Bundesregierung an, dem 52-Jährigen aus Heidelberg 15.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Deutschland habe nicht dafür gesorgt, dass der Vater sein Umgangsrecht ausüben konnte, urteilte das Straßburger Gericht. Die Prozeduren seien übermäßig lange gewesen und der Mann habe keine Möglichkeit gehabt, die Verfahren zu beschleunigen. Damit sei gegen seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens und auf wirksame Rechtsmittel verstoßen worden (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, 15. Januar 2015 Az.: 62198/11)
Sorgerecht: Aktuell kann ein Elternteil nicht alleine entscheiden, ob er mit dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise in die Türkei macht. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Kindesmutter, die mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei unternehmen wollte. Der getrennt lebende, aber mitsorgeberechtigte Vater meint, er müsse zuvor zustimmen. Das sah das OLG ebenso. Zwar ist eine Urlaubsreise nicht generell zustimmungspflichtig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen. Dies ist hier der Fall. Wegen der Vielzahl an terroristischen Anschlägen in der Türkei liegen besondere Risiken vor, die mit dem gewählten Urlaubsziel zusammenhängen. Die Gefahr für das Kind geht somit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Daher ist die geplante Reise vorliegend nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.7.2016, 5 UF 206/16)
Der BFH hat entschieden, dass eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten auch dann vorliegt, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016 II R 41/14 hierfür die Feststellungslast. Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zugunsten der Ehefrau vereinbarte „Abendgabe“ schuldet der Ehemann auch, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und dieser daher kein „talaq“ (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zugrunde liegt. Die in Frage stehende Einschränkung des islamischen Rechts sei mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Ehescheidungs- und Nachscheidungsunterhaltsrechts nicht zu vereinbaren. Im deutschen Recht sei, anders als nach islamischem Recht, nachehelicher Unterhalt grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und auch verschuldensunabhängig zu leisten. (OLG Hamm, Beschluss vom 22.4.2016, 3 UF 262/1)
Erbscheinverfahren kann teuer werden - Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich, so das OLG, ausdrücklich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers (geltend gemachter Erbteil), sondern nach dem Wert des gesamten Nachlasses. OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.6.2016 - 11 Wx 103/15