Kanzlei Dr. Ackermann
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Wir danken unseren Mandanten und Geschäftspartnern für die Geschenke und vielen guten Wünschen zu Weihnachten und für das neue Jahr und wünschen Allen ein glückliches und gesundes Jahr 2017!
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Weihnachtsfeier mit unseren Münchnern- Circus Eloize SALOON
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Entsprechend der derzeitigen Witterung in Bayern stellen wir ein Urteil aus unserem Schwerpunkt dem Verkehrsrecht vor, das für viele Autofahrer interessant sein dürfte: Sommerreifen im Winter - Keine generelle Kürzung der Leistung aus der Kaskoversicherung Eine Kürzung der Leistung durch die Kaskoversicherung ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Versicherungsnehmer hätte einleuchten müssen. Somit muss objektiv ein grob verkehrswidriges Verhalten vorliegen und subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden. Durch die Straßenverkehrsordnung wird zwar im Winter vorgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis-oder Reifglätte geeignete Reifen zu nutzen sind. Dadurch wird jedoch keine generelle Winterreifenpflicht begründet. Im Fall des Amtsgerichts Papenburg (Urteil vom 10.3.2016/20 C3 22/15) ist der Versicherungsnehmer im Januar mit Sommerreifen gefahren, obwohl die Temperatur um 1° lag und eine hohe Luftfeuchtigkeit herrschte. Allerdings war weder Schnee noch Regen gefallen. Das Gericht ging daher davon aus, dass zwar objektiv ein verkehrswidriges Verhalten nahelegt, es allerdings am erheblich gesteigerten Verschulden fehlt. Denn aus den Erklärungen des Versicherungsnehmers war nicht zu entnehmen, dass dieser bereits vor dem Unfall mit Glatteis rechnete oder davon wusste. Darüber hinaus konnte das Gericht nicht ausschließen, dass es auch mit Winterreifen bei Eisglätte zu einem Abkommen von der Straße kommen kann. Die Kaskoversicherung musste daher den Schaden zahlen.
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Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei - das Verkehrsrecht Heute berichtet Rechtsanwältin Dr. Silke Ackermann wieder aus der Rechtsprechung für Sie: Fahrzeugkolonne - Wer darf zuerst und wie überholt man richtig? Fahren mehrere Fahrzeuge hintereinander, so stellen sich die Fahrzeugführer die Frage, wer zuerst überholen darf. Dazu hat die Rechtsprechung entschieden, dass aus einer Fahrzeugschlange heraus zuerst derjenige überholen darf, der zuerst nach Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ordnungsgemäß dazu angesetzt hat. Also keineswegs immer der Vorderste in der Schlange. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vorausfahrenden ihre Absicht zum Überholen ebenfalls bereits anzeigen. Maßgebend sind immer die Verkehrslage und der Überholweg. Der Überholende muss sich beim Ausscheren so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dabei bedeutet „ausgeschlossen“ die Beachtung äußerster Sorgfalt. Aus diesem Grund muss sich der Überholende vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung der Hintermänner tun kann. Dazu muss der Außen- und Innenspiegel zur Rückschau benutzt und auch der tote Winkel berücksichtigt werden. Zur Vermeidung einer Kollision, weil das überholte Fahrzeug im toten Winkel ist, ist daher zwingend auch ein Schulterblick erforderlich. Allein der Blick in den Innen- und Außenspiegel genügt nicht. Erst, wenn nach der Rückschau feststeht, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht möglich ist, ist der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich einzusetzen. Rechtzeitig bedeutet, dass sich der nachfolgende Verkehr auf den Überholvorgang einstellen kann. Allein durch das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers kann kein Vorrang begründet werden. Hat bereits ein Fahrer von hinten zum Überholen angesetzt, so muss mit dem eigenen Überholvorgang gewartet werden und der Fahrtrichtungsanzeiger gegebenenfalls zurückgenommen werden. Wer dies nicht beachtet, gleichzeitig mit dem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ausschert und dabei ein Fahrzeug im toten Winkel übersieht, der haftet voll, da er sich grob verkehrswidrig verhält (u. A. AG Stockach, Urteil vom 29.1.2016-1C 159/15). Dr. Silke Ackermann Rechtsanwältin
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Wir bedanken uns bei unserer Studentin Frau Miriam Friedrichs für ihre Mitarbeit in der Kanzlei im Rahmen eines Praktikums. Wir wünschen ihr weiterhin viel Erfolg in ihrem Studium!
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Große Freude in der Kanzlei! Rechtsanwältin Dr. Silke Ackermann wurde zum 4. Mal zur FOCUS Top-Anwältin im Miet- und Wohnungseigentumsrecht gewählt. Dabei hat Sie besonders viele Empfehlungen von Kollegen erhalten.
Tresor gestohlen und Beute verprasst
Verteidigung im Jugendstrafrecht
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Verkehrsunfall in Berlin- so eine Verzögerung hatten wir hier noch nie.
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Die Sommerpause ist zu Ende. Wir haben wieder interessante Urteile zusammen gestellt, die wir vorstellen werden. Für alle Motorradfahrer informativ das folgende Urteil zur Haftungsquote bei einer Verletzung der Vorfahrt durch Autofahrer: Der Motorradfahrer hatte Vorfahrt und trotzdem zu 70 % Schuld Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 23.02.2016 (Az:9 U 43/15) entschieden, dass ein bevorrechtigter Motorradfahrer bei einer Kollision mit einem wartepflichtigen Autofahrer zu 70% haftet. Der Motorradfahrer kam mit mindestens 121 km/h auf der bevorrechtigten Straße von links. Dort war die Geschwindigkeit aufgrund der von rechts einmündenden Autobahnabfahrt auf 50 km/h beschränkt. Der Autofahrer wollte von dieser Abfahrt auf die bevorrechtigte Straße nach links abbiegen. Zum Beginn des Abbiegevorgangs war der Motorradfahrer noch etwa 250 m vom späteren Kollisionspunkt entfernt. Der Motorradfahrer bremste ab und wich nach links aus, als er den PKW vor sich bemerkte, konnte aber eine Kollision nicht mehr verhindern. Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass das Motorrad bei eingeschaltetem Fahrlicht vom Autofahrer gesehen werden musste, als dieser den Abbiegevorgang einleitete. Andererseits sei auch die stark überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers unfallursächlich gewesen. Der Autofahrer habe jedoch den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße nicht ausreichend beachtet. Das Gericht erklärte, der Autofahrer hätte warten müssen oder wenn schon so zügig anfahren, dass der Zusammenstoß zu vermeiden gewesen wäre. Ein Sachverständiger war nämlich zu dem Schluss gekommen, dass auch bei einem zügigeren Abbiegen des Autofahrers die Kollision hätte vermieden werden können. Somit war sowohl der Vorfahrtsverstoß des Autofahrers ursächlich für den Unfall war, als auch die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers. Nach dem allerdings die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers nach Ansicht der Richter überwog, haftete dieser zu 70%. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 24.06.2016
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Heute gab es etwas zu feiern! Rechtsanwältin Dr. Silke Ackermann hat heute die Befugnis erhalten, den Titel "Fachanwältin für Strafrecht" zu führen.
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Mietgerichtstag in München Vielen Dank an die Veranstalter für diese Möglichkeit zum Austausch mit BGH- Richterin Dr. Milger und der Münchner Richterschaft
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Präsidentenwechsel im Lions- Club Landsberg! Ich freue mich auf mein neues Amt als Präsidentin des Lions Club Landsberg.