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Billerbeck · Löhning

Stauffenbergstraße 3-5, Lage, Germany
Lawyer

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Rechtsanwälte · Fachanwälte · Steuerberater   Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf der Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich Zivilrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht und Steuerrecht und wird geprägt durch die besonderen Qualifikationen des Rechtsanwaltes Klaus Billerbeck als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht und des Rechtsanwaltes und Steuerberaters Christoph Löhning als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht sowie den Kooperationspartner der Kanzlei Rechtsanwalt Joachim Diekmann als Fachanwalt für Steuerrecht und Vereidigter Buchprüfer. Die Kanzlei deckt alle vom rechtsuchenden Publikum in der Regel gefragten Tätigkeitsfelder einer Rechtsanwaltskanzlei ab und ist für ihre Mandanten gleichermaßen beratend, außergerichtlich wie vor Gericht tätig.

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Leiharbeit - Gesetzesänderungen in der Arbeitnehmerüberlassung Ab dem 1. April 2017 darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von dem Unternehmen, für das er bisher tätig war, übernommen werden. Die vor dem 1. April 2017 angefallenen Überlassungszeiten werden nicht berücksichtigt. Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer sind nur per Tarifvertrag möglich. Eine weitere Neuerung bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Einführung von Equal Pay (Gleiche Bezahlung). Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer künftig für die gleiche Arbeit auch das gleiche Geld wie vergleichbare Beschäftigte des Unternehmens verdienen müssen und zwar nach spätestens neun Monaten. Vor dem 1. April 2017 angefallene Einsatzzeiten werden nicht berücksichtigt. Auch beim Equal Pay ist aber eine Abweichung durch Tarifverträge möglich. Ab dem 1. April 2017 ist es auch verboten, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher zu nutzen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem Unternehmen, das von einem Arbeitskampf betroffen ist, wird künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen. Die Überlassung von Arbeitnehmern muss in Verträgen außerdem ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Unternehmen und Zeitarbeitsfirma begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen.

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Kopftuchverbot am Arbeitsplatz Nach einem Urteil des EuGH vom heutigen Tag stellt eine Unternehmensregel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung dar. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern daher verbieten, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen, wenn sie zugleich alle anderen weltanschaulichen Zeichen verbieten und gute Gründe dafür haben. Entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit einer solchen Regel ist, das sie tatsächlich neutral gegenüber den Religionsgruppen ist. Zielt die Regel darauf ab, nur die Anhänger einer bestimmten Weltanschauung in der Ausübung und dem Bekenntnis zu ihrer Religion einzuschränken, ist sie als diskriminierend zu werten und nicht rechtens. In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz mit Einschränkungen im Prinzip erlaubt. (EuGH, Rechtssachen C-157/15 und C-188/15)

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Kündigungsrecht einer Bausparkasse Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017

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Einsicht in die Personalakte unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Ein Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn von seinem Arbeitgeber geführte Personalakte Einsicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer darf zur Einsicht in die Personalakte gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Diese Regelung begründet allerdings keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen, ist die Möglichkeit gegeben, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakte mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14)

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Wir freuen uns, unserer Mandantschaft mitteilen zu können, dass Herr Rechtsanwalt Christoph Löhning nach erfolgreichem Abschluß der Steuerberaterprüfung heute als Steuerberater bestellt worden ist.

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Außerordentliche Kündigung von langfristigen Fitnessstudio-Verträgen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden eines Fitnessstudio grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios (Fitnessstudio-Vertrag) außerordentlich zu kündigen. Ein Fitnessstudio-Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein Wohnsitzwechsel stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar. (BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15)

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