Kfz Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Dirk Zager
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freie Sachverständige für Kfz-Prüfungen, -Schäden und Bewertungen
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facebook.comStreit mit dem Autoversicherer um Gutachterkosten: 28.3.2018 – Wird ein Fahrzeugschaden nach einem Verkehrsunfall voraussichtlich mehr als 1.000 Euro betragen, so darf der Geschädigte auch dann einen Gutachter auf Kosten des Schädigers beauftragen, wenn dessen Versicherer erklärt hat, für den Schaden aufzukommen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22. Februar 2018 entschieden (5 S 240/17). Eine Frau war mit ihrem Pkw Opfer eines Auffahrunfalls geworden. In einem Telefonat mit ihrem Ehemann erklärte ein Sachbearbeiter des Kfz-Haftpflichtversicherers des Schädigers, dass man die Reparaturkosten übernehmen werde. Die Höhe des Schadens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Sachverständigen beauftragt Auf Anraten ihrer Werkstatt entschloss sich die Geschädigte dazu, gleichwohl einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung ihres Fahrzeugs zu beauftragen. Das hielt der Versicherer angesichts seiner Zusage für überflüssig und somit für einen Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB. Er weigerte sich daher, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen. Zu Unrecht, entschied das Stuttgarter Landgericht. Es gab der Klage auf Zahlung der Sachverständigen-Gebühren statt. Fehlende Gewissheit Für die Frage, ob es zweckmäßig und erforderlich ist, ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug zu begutachten, kommt es nach Ansicht des Gerichts zunächst einmal auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt des Auftrags hierzu an. Nach ständiger Rechtsprechung sei dabei eine Bagatellgrenze hinsichtlich der voraussichtlichen Schadenshöhe zu berücksichtigen. Diese betrage derzeit 1.000 Euro. In dem entschiedenen Fall habe der Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten mit knapp 1.700 Euro kalkuliert. Die Bagatellgrenze sei daher deutlich überschritten worden. Zwar habe der Sachbearbeiter des generischen Versicherers dem Ehemann der Geschädigten gegenüber telefonisch erklärt, dass man für den Schaden aufkommen werde. Diese Aussage habe aber keine Gewissheit darüber verschafft, in welcher Höhe der Versicherer nach der Reparatur die Kosten als unfallbedingte Reparaturkosten anerkennen und übernehmen werde. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden „Ein verständig denkender Geschädigter, der weiß, dass die generische Versicherung die Haftung dem Grunde nach übernimmt, wird es für geboten halten, vor Durchführung der Reparatur ein Gutachten über den Umfang der Schäden einzuholen, um ein spätere Auseinandersetzung über die Frage, ob ein reparierter Schaden unfallbedingt war oder nicht, zu vermeiden“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Insbesondere nach Auffahrunfällen sei es unfallgeschädigten Laien kaum möglich, zu beurteilen, ob ihr Fahrzeug neben den sichtbaren noch weitere, nicht sichtbare Schäden erlitten hat. Das sei ein weiterer Grund, sich durch einen Sachverständigen Klarheit zu verschaffen. Nach all dem sei der Versicherer daher dazu verpflichtet, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
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Kostenvoranschlag oder doch gleich ein Gutachten erstellen? Hier die Antwort: Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Gutachtens AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14 C 35/13 Hintergrund Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 € auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 € und einen Restwert von 200,00 €. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00 €. Daraufhin beauftragte die Klägerin einen eigenen Gutachter, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.000,00 € und einen Restwert von 150,00 € ermittelte.Die auf Zahlung des restlichen Fahrzeugschadens und der Sachverständigenkosten gerichtete Klage hatte Erfolg: Aussage Das Gericht ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden am klägerischen Fahrzeug aus, mit der Folge, dass der Klägerin ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.850,00 € gemäß dem von ihr vorgelegten Gutachten zusteht. Das von der Klägerin beauftragte Gutachten ließ nach der Überzeugung des Gerichts eine korrekte Werteermittlung erkennen. Auch der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 514,08 € wurde vom Gericht bejaht. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen. Die Klägerin durfte vorliegend die Einschaltung eines Sachverständigen angesichts der Schadenhöhe und aufgrund der fehlenden Anerkennung des von ihr eingereichten Kostenvoranschlags für geboten erachten. Insbesondere durfte sie nach Schadenüberprüfung durch einen von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachter ein eigenes Schadengutachten in Auftrag geben. Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden
Unsere amtliche TÜV-Prüftstelle In Biesfeld ist täglich 9:00 Uhr - 17:00 Uhr (außer Mittwochs) geöffnet. Auch weitere Termine nach Vereinbarung möglich.