Fachschaft Jura - Universität Konstanz
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facebook.comRichter Trichter lädt zur Jura X- Max Party
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Tür 13. Besonders tierlieb zeigte sich eine Mieterin in Berlin. Ihre Fürsorge galt allerdings dem in Mitteleuropa verbreiteten Braunbrustigel. Sie wandelte ihre Wohnung in eine Pflegestation für die Kranken und Schwachen unter den stacheligen Tierchen um. Dafür erhielt sie zunächst eine Abmahnung. Nachbarn hatten sich über den Geruch der Tiere beschwert. Der Fall landete vor dem Berliner Amtsgericht. Die Richter zeigten wenig Mitleid mit den Stacheltieren. Sie seien keine typischen Haustiere, und die Regeln für Kleintierhaltung seien daher nicht für sie gültig. Quelle: https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article142264773/Die-skurrilsten-Urteile-im-deutschen-Mietrecht.html
Richter Trichter lädt zur Jura X- Max Party
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Tür 12. Es liegt eine Gerichtsverhandlung vor. Der Richter befragt seinen Zeugen und ermahnt ihn darüber, dass er immer nur das von sich geben soll, was er auch wirklich mit seinen eigenen Augen gesehen hat. Und er solle doch bitte nicht das sagen, was er von anderen gehört hat, um sich nicht strafbar zu machen. Nach dieser lehrreichen Ermahnung des Richters seines Zeugen beginnt er damit, dass er seinen Zeugen einige Fragen stellt. Somit fragt der Richter: „ Wann sind Sie geboren? Der Zeuge antwortet daraufhin dem Richter: „ Herr Richter, wenn ich Ihnen diese Frage nun beantworten soll, müsste ich Ihnen das sagen, was ich auch von anderen gehört habe, da ich das nur vom Hören weiß."
Tür 11. Quengelndes Kind entschuldigt Wohnungsbrand: Ähnlich verständnisvoll zeigte sich das OLG Düsseldorf bereits ein Jahr zuvor in einem ähnlichen Fall (Urt. v. 02.02.1998, Az. 4 U 49/97). Auch hier kam es durch unbeaufsichtigte Adventskerzen zu einem Wohnungsbrand; die Versicherung verweigerte einen Teil der Zahlung, weil sie der Klägerin ein grob fahrlässiges Verhalten vorwarf. Das sahen die Düsseldorfer Richter anders. Nach ihrer Auffassung trifft die Frau subjektiv nicht der Vorwurf, sich übermäßig sorglos verhalten zu haben. Man könne nämlich – so das Gericht – "Verständnis dafür aufbringen, dass die Klägerin an die brennenden Kerzen nicht mehr gedacht habe oder aber das Gefühl gehabt habe, die Kerzen seien schon gelöscht gewesen, als sie am 25.12.1995 dem kranken, quengelnden Kind nachgab und sich bereitfand, den neuen Puppenwagen 'mal eben' vor der Haustür auszuprobieren". Dieser Einschätzung folgte ein Jahr später das OLG Oldenburg (Urt. v. 29.09.1999, Az. 2 U 161/99). Hier hatte eine Frau vergessen, die brennenden Kerzen zu löschen, weil es zwischen ihr und ihrem ansonsten folgsamen Sohn zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, als dieser sich geweigert hatte, die Wohnung für einen Verwandtenbesuch zu verlassen. Das Kind musste aus der Tür geschoben werden, während seine beiden jüngeren Geschwister schon zu dem parkenden Pkw liefen, in dem der ungeduldige Ehemann wartete und hupte. In einer solchen Situation spreche viel dafür, dass das Brennenlassen der Kerzen eine verständliche Nachlässigkeit sei, so das Gericht. Quelle:http://www.lto.de/galerien/10-weihnachtliche-rechtsfragen-vor-gericht/yag/c5962/ItemList/list/bilderstrecken/weihnachtsurteile/2/#imagetop
Tür. 10 Der Kläger hat bei dem beklagten Reiseunternehmen für sich und seine Freundin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Dabei wählte das Paar explizit ein Doppelzimmer mit Doppelbett aus. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 20% des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, da in seinem Hotelzimmer kein Doppelbett sondern zwei Einzelbetten gestanden hatten. Ihm entging daher – nach seinen Ausführungen – ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ während der gesamten 14-tägigen Reise, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Geschlechtsverkehr sei daher nahezu völlig verhindert worden. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Freundin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe sowohl bei ihm als auch ihr zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Das beklagte Reiseunternehmen beantragte eine Klageabweisung mit der Begründung, die Klage könne nicht ernst gemeint sein. Hier zeigte das Gericht noch mehr Phantasie als der Kläger… Auszüge aus der Entscheidung: „(…) Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt (…)“. Die Klage sei daher jedenfalls in der Sache unbegründet und wurde abgewiesen. Fundstelle: AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, AZ. 5A C 106/91; abgedruckt in: NJW 1995, 884-885 Quelle: http://justillon.de/2014/07/unharmonischer-geschlechtsverkehr-als-reisemangel/
Tür 9. Weil eine Polstergarnitur unter der Last ihrer neuen Eigentümer zusammenbrach, verglich sich ein Möbelhaus mit ihnen auf 2000 Euro Entschädigung. So einigten sich die Parteien vor dem Bonner AG. Geklagt hatten Eheleute, die zum Zeitpunkt des Geschehens zusammen 338 Kilo auf die Waage brachten. 2014 erstanden sie in einem Möbelhaus eine Polstergarnitur für 3500 Euro. Dabei hatten sie betont, aufgrund ihres Körpergewichts ein "besonders solides Modell" zu benötigen. Die Verkäuferin hatte ihnen die hochwertige Eckgarnitur eines namhaften Herstellers empfohlen. Doch schon in den ersten Wochen versagte zunächst die Sitzfläche eines Zweisitzers, indem sie absackte, danach krachten auch die Rahmen durch. Die Eheleute verlangten die Rückabwicklung des Kaufes und forderten ihr Geld zurück, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von zehn Prozent, also 350 Euro. Doch das Möbelhaus bestand darauf, dass das Absacken ein "klassischer Gebrauchsschaden" sei, den allein das Pärchen zu verantworten hätte, weil "das Sofa ihr Gewicht nicht tragen" konnte. Der Amtsrichter unterstützte im Gütetermin die Eheleute. "Es dürfte nicht zu übersehen gewesen sein, dass die zukünftigen Benutzer der Polstergarnitur schwergewichtig sind", erklärte der Richter. Es müsse dann auch berücksichtigt werden, dass ihn ein Möbelstück verkauft wurde, auf dem sie nicht dauerhaft sitzen können. Das Möbelhaus stimmte schließlich einem Vergleich zu. Das Sofa wollte es jedoch nicht mehr zurück. http://www.lto.de/recht/kurioses/k/ag-bonn-vergleich-polstergarnitur-sofa-uebergewicht-entschaedigung/
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Tür 8. Komischerweise bekommt man nur noch Socken und Krawatten zu Weihnachten geschenkt, ungefähr zur selben Zeit, wo man aufhört an den Weihnachtsmann zu glauben. Ich glaube Santa Claus ist jemand, der schnell beleidigt ist, oder?
LTO investigativ: Weihnachtspost legt Kanzlei lahm
Tür. 7. Ein netter Artikel zur Weihnacht in einer Kanzlei. http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/lto-investigativ-glosse-wirtschaftskanzlei-billable-hours-weihnachten/