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Hessling & Hessling Steuerberatungs GmbH

Bahnstraße 18a, Kelkheim, Germany
Consulting Agency

Description

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HESSLING & HESSLING ist eine Kanzlei von unternehmerisch denkenden Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Stets begleitet uns die einfache aber zentrale Frage:

•Was würden wir an Stelle unseres Mandanten tun?

•Wie können wir unseren Mandaten unterstützen, die gesteckten Ziele zu erreichen und den Geschäftserfolg zu sichern?

Unser Team stellt hier für unsere Mandanten sein Wissen und seine Erfahrung zur Verfügung. Zuverlässiges persönliches Engagement – das ist unser Ansatz für unsere Zusammenarbeit.

Freude an unserer Arbeit sowie der persönliche und vertrauensvolle Umgang mit unseren Mandanten, basierend auf Respekt, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Engagement, soll zu einer langfristigen Beziehung führen.

Wir sind regional im Rhein-Main-Gebiet und auch überregional tätig und beraten und begleiten dabei mittelständische Unternehmen, Handwerker, Selbständige, Freiberufler und auch Privatpersonen.

Wir sind stolz darauf, dass wir unsere Mandanten schon seit Jahren begleiten dürfen und neue Mandate überwiegend durch Empfehlungen auf uns zukommen.

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Unter dem Motto "Steuern sparen? ... läuft!" ist unser Team gestern beim JP Morgan Chase-Lauf in Frankfurt an den Start gegangen. Bei idealen Bedingungen haben es alle unsere Läufer ins Ziel geschafft.

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Das Team der Heßling & Heßling Steuerberatungsgesellscahft mbH wünscht frohe Weihnachten und alles Gute für das kommende Jahr.

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Aufzeichnungspflichten bei Barumsätzen Für Steuerpflichtige die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, besteht keine Verpflichtung zur Dokumentation der Bareinnahmen durch ein Kassenbuch. Trotzdem müssen Bareinnahmen lückenlos dokumentiert und durch entsprechende Kassenbons nachgewiesen werden. Es reicht nicht, die Barumsätze in einer Excel-Tabelle zu erfassen, weil diese Form der Dokumentation veränderbar ist und somit den Vorschriften für eine ordnungsgemäße Buchführung widerspricht. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserer aktuellen Steuernews-Ausgabe auf http://www.hessling-hessling.de/aktuelles/steuernews-9/

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Spenden richtig absetzen Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und mit ihr beginnt nicht nur die Zeit der Geschenke, sondern auch die Zeit der Spenden. Gerade in den Monaten November und Dezember wird besonders gerne und besonders viel gespendet. Mit einer Spende können Sie nicht nur andere unterstützen, sondern auch die eigene Steuerlast mindern. Hierbei sind allerdings ein paar Dinge zu beachten. So reicht bei Spenden bis 200 € beispielsweise der Kontoauszug bzw. die Onlineüberweisung als Spendenbescheinigung. Bei Spenden über 200 € muss allerdings eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers vorliegen. Was auf dieser Zuwendungsbestätigung enthalten sein muss und was Sie sonst nocht zum Thema Spenden wissen müssen, erfahren Sie im entsprechenden Beitrag auf unserer Website (http://www.hessling-hessling.de/aktuelles/steuernews-8/).

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Treppenlift als außergewöhnliche Belastung? Das geht! Ein Treppenlift ist an sich kein medizinisches Hilfsmittel, kann jedoch im weiteren Sinne als solches bezeichnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Treppenlift zur Steigerung der Lebensqualität angeschafft wird. Entscheidend hierfür war allerdings, dass eine Voraussetzung für die medizinische Notwendigkeit vorgelegt werden musste. Eine hausärztliche Bescheinigung hat dem Finanzamt bisher nicht als Erfüllung dieser Voraussetzung gereicht. Hier gibt es jetzt allerdings ein steuerzahlerfreundliches Urteil vom FG Münster. In Münster hat man nun entschieden, dass die Aufwendungen für den medizinisch veranlassten Einbau eines Treppenlifts, ohne einen besonderen formellen Nachweis, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuergesetzes berücksichtigt werden müssen (FG Münster, Urteil vom 11.02.2016, K 1097/14E). Trotz dieser erfreulichen Neuigkeiten ist es ratsam, weiterhin einen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit zu beauftragen. Sie planen den Einbau eines Treppenlifts? Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.

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Bei längerem Leerstand von Vermietungsimmobilien droht der Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht Steht eine zu vermietende Immobilie über einen längerem Zeitraum leer (im Streitfall: 5 Jahre) und fallen in dieser Zeit unüberschaubare Sanierungen an, kann dies zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht führen. So sieht es zumindest das FG Mecklenburg-Vorpommern (6.4.16, 3 K 44/14; Rev. BFH: IX R 17/16). Hintergrund Steht ein Vermietungsobjekt leer, können Erhaltungsaufwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, mit der Immobilie auch Vermietungseinkünfte zu erzielen. Hierbei ist die Dauer des Leerstands zu beachten. Umso länger die zu vermietende Immobilie leer steht, umso schwieriger wird auch der Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht. Die Beweisvorsorge ist im Hinblick auf anfallende Renovierungen und Sanierungen, sowie die anschließenden Vermietungsbemühungen unumgänglich. In dem vorliegenden Fall wurde die Dauer des Leerstands durch ein Zusammentreffen unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände herausgezögert. So waren z.B. mehrere Miteigentümer nicht aufzufinden und das Fehlen einer Hausverwaltung führte dazu, dass die Immobilie im Laufe der Zeit verwahrloste und nur mit erheblichen finanziellen Mitteln renoviert werden konnte. Die Bedeutung solcher verschuldensunabhängiger Umstände muss jetzt der BFH im Revisionsverfahren klären. Bitte beachten Sie In diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die Finanzierung der Immobilie unumgänglich. Auch hier drohen negative Auswirkungen im Bezug auf die Abziehbarkeit der Finanzierungskosten. Ein nachträglicher Schuldzinsabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht, anders als in den Fällen der Veräußerung einer vermieteten Immobilie, ausgeschlossen (vgl. BFH 16.9.15, IX R 40/14, BStBl. II 16, 78).

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Überlassung von Elektrofahrrädern durch den Arbeitgeber Wird ein Firmenfahrrad auch privat genutzt, muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Das kann in der Praxis oft und gerade beim Zweirad, lästig sein. Deshalb kann alternativ für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich ein Prozent des Neupreises des Fahrrads versteuert werden. Im Gegensatz zu Firmenautos muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb kein extra geldwerter Vorteil versteuert werden. Anders ist die Sachlage bei den immer beliebter werdenden E-Bikes. Jedoch nur bei solchen, die selbständig eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen. Diese werden rechtlich schon als Kraftfahrzeug eingestuft und zusätzlich mit einem geldwerten Vorteil von 0,03 Prozent des Neupreises, je Entfernungskilometer zwischen Arbeit und Wohnung versteuert. Ein Kauf kann sich aber trotzdem lohnen. Denn bei vielen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis bei der Ermittlung des geldwerten Vorteil um die Kosten für das Batteriesystem gekürzt. Einzelfallabhängig kann auch ein Leasing statt eines Kaufes von Vorteil sein. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber mit einem Leasinggeber einen Leasingvertrag über (Elektro-) Fahrräder mit einer festen Laufzeit ab. Mit dem Arbeitnehmer wird für diesen Zeitraum ein Überlassungsvertrag des Fahrrads vereinbart, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Der Arbeitgeber behält die Leasingrate vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein und begleicht diese. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Wartung und Pflege auf eigene Kosten und Übernahme des Haftungsrisikos. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Gewährleistungsrechte des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Falls gewünscht kann der Arbeitnehmer das E-Bike auch nach Beendigung des Leasingvertrags für den zeitlichen Restwert kaufen. Dies muss allerdings zuvor vertraglich geregelt sein. Laut einem Urteil der OFD Nordrhein-Westfalen kann es für den Fall, dass der Arbeitnehmer über einen entsprechenden Gehaltsverzicht die Fahrradkosten trägt, ein geldwerter Vorteil mit dem Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Leasinggebühren zu ermitteln sein. In diesem Fall kommt keine Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zur Fahrradüberlassung zur Anwendung.

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Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder Der Arbeitgeber kann seinen angestellten Müttern oder Vätern Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung ihrer noch nicht schulpflichtigen Kinder gewähren als Hilfe zum schnelleren Wiedereinstieg ins Berufsleben oder zur allgemeinen finanziellen Entlastung. Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit Kinderbetreuungszuschüsse kann der Arbeitgeber nur unter folgenden Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei auszahlen: - Nicht schulpflichtige Kinder, d.h. die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen. In dem Jahr, in dem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet gilt folgendes: Wird das Kind im ersten Halbjahr sieben Jahre alt, kann der Zuschuss nur bis Juli des entsprechenden Jahres steuerfrei bleiben Wird das Kind im zweiten Halbjahr sieben Jahre alt, bleibt der Zuschuss für das ganze Jahr steuerfrei - Steuerlich begünstigt sind nur Leistungen, die unmittelbar mit der Unterbringung und der Betreuung der Kinder zusammenhängen. Dies sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung (z.B. Frühstück oder Mittagessen in der Betreuungseinrichtung) und Aufwendungen für das Betreuungspersonal - Nicht begünstigt sind Kosten, die nur mittelbar mit der Unterbringung und Betreuung im Zusammenhang stehen z.B. Kosten für Vermittlungskosten eines Betreuungsplatzes, Kosten für Unterricht der Kinder, Fahrtkosten - Die Betreuung des Kindes muss in einem Kindergarten oder in einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen z.B. Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tages-/Wochenmütter, Ganztagspflegestellen - Die Kinderbetreuungszuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, d.h. zu dem Arbeitslohn dazukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Der Kindergartenzuschuss darf damit nicht als Gehaltsumwandlung ausgestaltet sein. - HINWEIS: Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass der Zuschuss unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung z.B. Weihnachtsgeld erbracht wird.

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Luxussportwagen als Firmenfahrzeug nicht angemessen Das befindet zumindest das Finanzamt und sieht sich nun durch ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts Baden- Württemberg bestätigt. Aber worum geht es eigentlich? Im Jahr 2011 erwarb die Klägerin für den Zahnärztlichen Familienbetrieb einen Ferrari. Die jährliche Fahrleistung des Ferraris war gering. Er wurde zu rein dienstlichen Fahrten genutzt. Laut Fahrtenbuch kutschierte der Ehemann und Geschäftsführer der Klägerin regelmäßig zu Steuerberater, Banken und Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er, wie es sich für einen Ferrari-Fahrer gehört an einer Rennveranstaltung teil. Die Klägerin erklärte nun die gezahlte Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) aus den Aufwendungen für den Ferrari (Kaufpreis). Die Rennveranstaltung sei zur Patientenakquise benutzt worden. Das beklagte Finanzamt kürzte darauf den Vorsteuerabzug, mit der Begründung: ,,Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei unangemessen hoch‘‘. Das Finanzgericht Baden- Württemberg bestätigte im Juni diesen Jahres das Urteil. Es gelte, so die Richter, ein Abzugsverbot. Denn nicht abziehbar von der Vorsteuer seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies sei der Fall, wenn ein ordentlicher gewissenhafter Unternehmer die Aufwendung nicht tätigen würde. Der Repräsentationsaufwand sei für den Erfolg des Geschäfts einfach zu gering, vor allem, wenn das Fahrzeug fast ausschließlich für Fahrten zum Steuerberater, zu Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2016, 1 K 3386/15

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