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Ratimrecht

Wilhelmstrasse 16, Jülich, Germany
Lawyer

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Rechtsberatung Mit unserem Kanzleistandort Jülich liegen wir in der Mitte des Städtekreises Köln - Düsseldorf- Aachen, sind also im Herzen des Rheinlandes beheimatet und dort seit mehr als 30 Jahren tätig.

Mit dieser zentralen Lage und durch die Zulassung bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bieten wir gute Erreichbarkeit und umfassende Vertretungsmöglichkeiten an den Gerichten, wobei wir selbstverständlich auch überregional tätig sind.

Um hohen rechtlichen Ansprüchen gerecht werden zu können, ist unsere Praxis auf Tätigkeitsschwerpunkte konzentriert und sind die Anwälte auf Sachgebiete spezialisiert.

Wir arbeiten in den Bereichen, in denen wir Fachanwaltsqualifikationen besitzen, also im Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht und Steuerrecht.

Selbstverständlich bieten wir auch in anderen Rechtsgebieten hervorragende juristische Beratung und Vertretung an.

In komplexen Angelegenheiten pflegen wir gerne im Interesse des Mandanten die Zusammenarbeit mit eigenen oder externen Fachleuten und Beratern, wie Steuerberatern, Sachverständigen und Finanz- und Versicherungsdienstleistern.

Dienstanbieter i.S.d. § 5 TMG

Rechtsanwalt
Thomas Klein
Wilhelmstr. 16
52428 Jülich

Impressum: www.ratimrecht.de/Impressum

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Die Mannschaft gewinnt....und damit wir alle Auch wenn es gestern nur ein 0 zu 0 gegen Polen war, so hat die Mannschaft das erste Spiel mit 2 zu 0 gegen die Ukraine gewonnen. Da wir -wie schon bei der WM- pro Tor der Mannschaft 100 Euro spenden, war es mir heute eine große Freude, einen Scheck über 200 Euro an den Verein Kleine Hände e.V. in Jülich zu übergeben. Die Vorsitzende Frau Dorothee Schenk gab mir einen umfassenden und sehr informativen Einblick in die vielfältigen Aufgabenbereiche des Vereins. Ich freue mich -neben der juristischen Hilfestellung- diese großartige Organisation auch finanziell etwas unterstützen zu dürfen. Das nächste Spiel sollte wieder Zähler bringen...

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Aktuelles vom BGH: Autokauf... Das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.06.2016 entschieden. Das Gericht verwies darauf, dass seit der Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt. Umfasst seien deshalb auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Az.: VIII ZR 134/15). Worum ging es? Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen; die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Deshalb könne das Fehlen einer solchen Garantie, auch wenn sie vom Verkäufer zugesagt oder beworben worden sei, von vornherein nicht einen für einen Rücktritt erforderlichen Sachmangel im Sinne der § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 434 Abs. 1 BGB begründen. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Dies sah der BGH anders. Er hat klargestellt, dass seit der 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt und daher das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Der BGH habe seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfülle diese Voraussetzungen. Ihr komme beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könne das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb - bei Vorliegen der weiteren, vom Berufungsgericht nicht geprüften Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB - auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

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Das Widerrufsrecht bei Immobilendarlehen....ist denn am 21.6.2016 wirklich Schluss? In den vergangenen Wochen wurden wir in zahlreichen Fällen mit der Frage konfrontiert, ob denn aufgrund der Änderung des Gesetzes wirklich am 21.6.2016 mit dem Widerruf von immobiliendarlehensverträgen Schluss ist. Diese Frage beantworten wir mit einem klaren "Nein"! Die gesetzliche Regelung gilt -wenn man sie für wirksam erachtet- nur für Verträge, die zwischen dem 2.11.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen worden sind. Für diese ist Stichtag in der Tat der 21.6.2016. Für alle Verträge, die ab dem 11.6.2010 abgeschlossen worden sind erlischt das Widerrufsrecht erst am 4.4.2017. Viele dieser Verträge enthalten ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Wie werden Ihnen in der nächsten Woche einige Exemplare zeigen. Zur Zeit bearbeiten wir 14 Gerichtsverfahren, in denen es um fehlerhafte Belehrungen aus den Jahren 2010 bis 2013 geht. Also: Nicht verzagen, den Fachmann fragen....

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Es ist nicht nur VW..... Der Autohersteller Opel verzichtet künftig auf umstrittene Werbeaussagen zu seinem Diesel-Modell Zafira 1.6. Er wird nicht mehr mit den Aussagen "so sauber wie ein Benziner" oder "Vorbildlicher Abgasreinigung mit niedrigstem Stickoxidausstoß" beworben, wie aus einer Unterlassungserklärung hervorgeht, die Opel am 10.06.2016 vor dem Landgericht Darmstadt (Az.: 12 O 121/16) abgegeben hat. Bei Zuwiderhandlungen müsste die General-Motors-Tochter pro Fall 5.001 Euro an den klagenden Verein Deutsche Umwelthilfe (DUH) zahlen. Man halte die ausschließlich auf die Abgasnorm Euro 6 bezogenen Aussagen weiterhin für richtig, hatte Opel-Anwalt Dominik Wendel vor Gericht erneut betont. Man wolle lediglich das von der DUH angestrengte Verfahren beenden. Zuvor hatte die Vorsitzende Richterin der 12. Zivilkammer, Ursula Emmenthal, zu erkennen gegeben, dass die Konsumenten die Aussagen allgemeiner auffassen könnten. "Es wird eine Einschätzung beim Verbraucher geweckt, die nicht realistisch ist", sagte die Juristin. Die Kammer musste die Sache aber nicht entscheiden, da die DUH nach der Opel-Erklärung ihre Anträge auf einstweilige Verfügungen auch noch zu anderen Werbeaussagen fallen ließ. Bei der Verhandlung spielte es keine Rolle, ob der Zafira tatsächlich die Euro-6-Norm einhält, was von den Umweltschützern bezweifelt wird und Gegenstand einer Untersuchung beim Bundesverkehrsministerium ist. Opel selbst hat eingeräumt, dass die Reinigung unterhalb von 17 Grad Außentemperatur reduziert wird und dies mit dem notwendigen Motorschutz begründet. Das Gericht musste davon ausgehen, dass das Fahrzeug die Norm erfüllt. Opel muss die strittigen Aussagen innerhalb von vier Wochen aus sämtlichem Werbematerial entfernen und 60% der Gerichtskosten tragen. Opel gab zunächst keine öffentliche Erklärung ab.

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1,5 Millionen Euro Die nächste Grenze ist überschritten. Inzwischen konnten wir für unsere Mandanten diese Summe von Banken und Sparkassen pp zurückholen. Wir peilen jetzt die nächste Marke von 2 Millionen Euro an. Angesichts von noch laufenden 87 Verfahren werden wir dies wohl hoffentlich bis August schaffen. Danke für Ihr Vertrauen...

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Ob man den BGH diesmal entscheiden lässt...? Die Zeit drängt, der 20.6.2016 ist nahe!! Der BGH hat erneut terminiert, und zwar für den 12.7.2016. Worum geht es? Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags. Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €. Ihrer Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten in Höhe des zugesprochenen Teilbetrags eine Leistung ohne rechtlichen Grund an die Beklagte erbracht. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf die resultierende Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis hätten die Kläger zu viel bezahlt. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Juni 2013 noch widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels deutlicher Belehrung der Beklagten nicht angelaufen sei. Eine Belehrung, die sich wie im konkreten Fall hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränke, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, sei nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung – hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für an der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters orientierte Belehrungen – könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Die Beklagte habe nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage – „innerhalb von zwei Wochen“ – eine hochgestellte „2“ eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt habe. Mittels des in dieser Fußnote abgedruckten Textes „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sei die Beklagte von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Überdies sei die mit dieser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könne abhängig von von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Genügende Umstände, die das Vertrauen der Beklagten darauf gerechtfertigt hätten, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, lägen nicht vor. Die Kläger hätten der Beklagten nach Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis Herausgabe der Darlehensvaluta nebst Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet, bei deren Bemessung eine bei Ausreichung des Darlehens im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% p.a. – nicht wie von den Klägern eingeführt von 5,25% p.a. – zugrunde zu legen sei. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 63.423,38 €. Die Kläger hätten von der Beklagten Rückerstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 22.625 € verlangen können. Außerdem habe ihnen ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zugestanden. Widerleglich sei zu vermuten, dass die Beklagte aus Zins- und Tilgungsleistungen, die sie aus dem grundpfandrechtlich gesicherten und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblichen Bedingungen ausgegebenen Darlehen erlangte habe, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht, wie von den Klägern geltend gemacht, von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen habe. Die Kläger hätten zu höheren und die Beklagte zu geringeren Nutzungen nicht vorgetragen. Zu erstatten habe die Beklagte schließlich eine vereinnahmte „Schätzgebühr“ samt hieraus gezogener Nutzungen. Mit der sich daraus ergebenden Gesamtforderung in Höhe von 24.813,60 € hätten die Kläger gegen die Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis aufgerechnet, so dass sich zugunsten der Beklagten noch ein Saldo von 38.609,78 € ergeben habe. Da die Kläger weitere 40.625,33 € an die Beklagte gezahlt hätten, sei die Beklagte in Höhe von 2.015,55 € ungerechtfertigt bereichert. Mit der zu ihren Gunsten vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Zur Überprüfung des Senats gestellt sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung, zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts und zur Herausgabe widerleglich gezogener Nutzungen der Banken auf Tilgungsleistungen des Verbrauchers. Mit der Anschlussrevision macht die Klägerin zu 2 – zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1 – die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu den Rechtsfolgen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit das Oberlandesgericht hinter den Anträgen der Kläger zurückgeblieben ist. Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 27. Oktober 2014 – 10 O 3952/14 OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 Mal schauen, ob die Bank den Termin wieder abkauft... Handeln Sie jetzt!

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Der Verlust des Arbeitsplatzes... Einer der sicherlich schweren Einschnitte in das Leben eines jeden Menschen stellt der Verlust des Arbeitsplatzes dar. Wie uns aus der Beratung mehrerer Mitarbeiter eines großen und in Linnich tätigen Unternehmens bekannt wurde, stehen dort bis zum Ende des Jahres 2016 ggf. in sehr großem Umfang Entlassungen an. In Kürze soll der Sozialplan, also die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich und die Minderung wirtschaftlicher Nachteile des Arbeitnehmers in Fällen der Betriebsänderung vorliegen. Bereits vor zwei Jahren hatten wir in zahlreichen Fällen ein derartiges Scenario bei diesem Unternehmen für Arbeitnehmer begleiten dürfen. Sollten Sie betroffen sein, so können Sie sich gerne an uns wenden. Achten Sie bereits jetzt darauf, nicht einfach eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sozialpläne enthalten vielfach Klageverzichtsprämien. Seien Sie vorsichtig dabei. Auch die Höhe der Abfindung und ihre steuerlichen Konsequenzen müssen sorgsam bedacht werden. Insbesondere rentennahe Arbeitnehmer müssen besonders aufpassen. Zahlreiche weitere Fragen sind zu klären, was ohne anwaltiche Begleitung kaum geht. Wir unterstützen Sie!

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Aktuelles aus der Rubrik Kurioses...oder: Bitte das Beweisobjekt nicht zu früh verkaufen... Das OLG Hamm hat sich jüngst geäußert und an einem bemerkenswerten Fall klargestellt, dass man Beweismittel nicht frühzeitig "verlieren" sollte. Warum? Dies zeigt die aktuelle Entscheidung. Mängel eines in einem Bentley eingebauten Navigationssystems können mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nur dann zu klären sein, wenn der Sachverständige das beanstandete Navigationssystem untersuchen kann. Kann der Käufer des Fahrzeugs die Untersuchung nicht ermöglichen, weil er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat, kann sein Schadensbegehren gegen den Verkäufer bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden ( Az.: 28 U 44/15, nicht rechtskräftig, Az. beim BGH: VIII ZR 87/16). Was war passiert? Die klagende, auf dem Immobiliensektor tätige Firma aus Bad Salzuflen erwarb im September 2013 vom beklagten Autohaus in Hannover für etwa 200.000 Euro einen Bentley Continental GTC. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche beziehungsweise nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr die Beklagte mit, dass - nach Angaben des Herstellers - ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden solle. Dies wollte die Klägerin nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In dem daraufhin von ihr angestrengten Prozess hat sie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und zur Begründung vorgetragen, das Navigationssystem sei wegen der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik entspreche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden. Im Übrigen sei der gerügte Mangel nicht erheblich. Gegen das der Rechtsposition der Beklagten folgende, klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Fahrzeugs hat die Klägerin nunmehr 25.000 Euro Wertersatz verlangt. Das OLG nahm trotz des geänderten Klagebegehrens Abstand vom Einholen eines Sachverständigengutachtens, weil die Klägerin das streitbefangene Fahrzeug nach dem Weiterverkauf nicht für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Verfügung stellen konnte. In dem daraufhin verkündeten Urteil hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der geltend gemachte Wertersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe durch die Beklagte im September 2013 mangelhaft gewesen sei. Als Käuferin habe sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten können und auch erhalten. Dass das in dem Fahrzeug eingebaute Navigationssystem einen technischen Fehler aufgewiesen habe und deswegen vom Stand der Technik abgewichen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen. Ein derartiger Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären, wobei der Sachverständige das in dem verkauften Fahrzeug eingebaute Navigationssystem untersuchen müsse. Ein derartiges Gutachten könne nicht mehr eingeholt werden, weil die Klägerin das Fahrzeug veräußert habe und nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stellen könne. Die Sache befindet sich zur Zeit beim BGH. Wir denken, dass er dies genauso sehen wird....

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Die Fussball EM.... Die Spiele haben friedlich begonnen. Wir wünschen uns , dass es so bleibt. Wie auch bei der Fussball WM vor 2 Jahren spenden wir auch diesmal für jedes Tor der Mannschaft 100 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Hoffentlich werden wir weit kommen.

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Autofahrer aufgepasst.... Die Justiz meint es mit Autofahrern nicht gut. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm. Daher: Immer zum Fachanwalt...den wir wissen, was wir tun! Was hat das OLG Hamm gesagt? Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem Auto schneller als 50 km/h fährt, muss - je nach der Schwere des Verstoßes - mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Dessen Höhe richtet sich im Regelfall nach dem Bußgeldkatalog. Bei einer vorsätzlichen Begehungsweise droht ein erhöhtes Bußgeld. Vorsatz hat das Oberlandesgericht Hamm einem Autofahrer unterstellt, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war (Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16). Was war passiert? Im konkreten Fall war der bereits mehrfach verkehrsrechtlich aufgefallene zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter im August 2015 innerhalb eines Ortes bei einem Überholmanöver mit 78 km/h unterwegs und wurde dabei von der Polizei mittels Lasermessung überführt. Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht Höxter mit einem Bußgeld von 300 Euro und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen. Die vom Betroffenen gegen seine Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde hat jetzt der Vierte Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 als unbegründet verworfen. Nach Ansicht des Senats war der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Ob man vorsätzlich zu schnell fährt oder nur fahrlässig, etwa weil man gerade einmal nicht auf die Geschwindigkeit geachtet hat, hängt laut OLG Hamm vom persönlichen Wissen und der inneren Einstellung des Fahrers zur Tat ab. Diese Umstände kenne eigentlich nur der betroffene Fahrer selbst. Der Richter könne auf sie aber aus Indizien rückschließen. Insoweit ging der Senat - in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschreitet. Das sei hier der Fall gewesen, denn im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe der Betroffene die Geschwindigkeit - zudem ein anderes Fahrzeug überholend - um mehr als 50% überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse. Für den Betroffenen könne die unterschiedliche Einschätzung erhebliche Konsequenzen haben, so das OLG weiter: Werde er wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, müsse er nicht nur mit einem höheren Bußgeld rechnen. Er riskiere zudem den Eintritt seiner Verkehrs-Rechtschutzversicherung, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig die Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr übernehme. Wehren Sie sich, wenn auch Sie betroffen sein sollten. Derartige Entscheidungen sollten nicht hingenommen werden!

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Das Widerrufsrecht endet zum 20.6.2016.... Betroffene sollten noch schnell handeln. Eine aktuelle fehlerhafte Widerrufsbelehrung möchten wir Ihnen hier zeigen. Sie stammt von der KSK Köln. Ähnliche Belehrungen wurden in den Jahren 2002 bis 2010 von den Sparkassen Aachen, Düren, Köln und Bonn verwendet. Der Widerruf in dem hier aktuellen Fall brachte unseren Mandanten eine Ersparnis in Höhe von mehr als 20000 Euro. Handeln Sie jetzt!

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Das Widerrufsrecht.... Aufgrund der Vielzahl der Nachfragen in den letzten 2 Wochen möchte ich kurz erläutern, worum es beim Widerrufsrecht bei Immobilienfinanzierungen oder anderen Finanzierungen geht: Der Gesetzgeber hat bereits in den 80 er Jahren versucht, den Verbraucher zu schützen. Daher wurde das Widerrufsrecht eingeführt, dass jedem die Möglichkeit geben sollte, innerhalb einer bestimmten Frist noch einmal darüber nachzudenken, ob seine Entscheidung richtig ist. Wenn nicht, sollte der Widerruf dazu dienen, sich ohne irgendeinen Nachteil vom Vertrag zu lösen. Bis zum 31.12.2001 gab es daher das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz und dem Verbraucherkreditgesetz. Ersteres Gesetz fand Anwendung auf Darlehensverträge, die außerhalb der Geschäftsräume der Bank geschlossen wurden, das Verbraucherkreditgesetz war auf alle Darlehensverträge anwendbar, beschränkte aber die Möglichkeit des Widerrufes auf 1 Jahr nach Vertragsschluss. Beide Gesetze waren dem Gesetzgeber zu wenig. Ab dem 1.1.2002 traten dann zahlreiche andere Widerrufsrechte in Kraft, insbesondere für Immobiliendarlehensverträge. Die Widerrufsvorschriften wurden für Darlehensverträge bis zum 10.6.2010 mehrfach geändert. Das Bundesministerium der Jusitz gab in dieser Zeit den Banken und Sparkassen sog. Musterwiderrufsbelehrungen an die Hand und bat die Banken und Sparkassen, diese zu verwenden. Viele taten dies nicht, so dass die eigenen Widerrufsbelehrungen aus dem Zeitraum 2002 bis 10.6.2010 fehlerhaft sind und noch heute widerrufen werden können (ca. 80 % aller WRB aus dieser Zeit sind unwirksam) Bislang haben nach Schätzungen allenfalls 15 % der betroffenen Verbraucher widerrufen! Im Jahre 2010 nahm der Gesetzgeber erneut umfangreiche Änderungen beim Widerrufsrecht vor und hob die Hürden für Widerrufsbelehrungen vom 11.6.2010 bis 12.06.2014 zu Lasten der Darlehensnehmer an. Aber auch hier zeigt die Praxis, dass viele WRB falsch sind. Eine erneute Änderung erfolgte für Verträge, die zwsichen dem 13.6.2014 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden. Auf massiven Druck der Bankenlobby, die ihr Geschäft schwimmen sahen, sah sich der Gesetzgeber dann veranlasst, das Widerrufsrecht erneut zu ändern. Mit Wirkung zum 21.3.2016 führte der Gesetzgeber eine Höchstgrenze für das Widerrufsrecht ein. Das Widerrufsrecht für alle Verträge ab diesem Zeitpunkt erlischt nun 1 Jhr und 14 Tage nach Vertragssschluss. Bedeutsam an dieser gesetzlichen Änderung ist, dass der Gesetzgeber gleichzeitig beschloss, dass das Widerrufsrecht der Darlehensverträge aus dem Zeitraum 1.1.2002 bis 10.6.2010 nunmehr am 20.6.2016 erlöschen soll. Dies unabhängig davon, ob die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat oder der Kunde davon weiß. Über Nacht wurde also aus dem ewigen Widerrufsrecht ein sehr beschränktes gemacht. Ich halte diese Regelung aus verschiedenen Gründen für verfassungswidrig und nichtig. Die Gerichte werden in den nächsten 5 Jahren klären müssen, ob sie dies genauso sehen. Was bringt der Widerruf? Viel!!! Sie müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, eine bereits gezahlte können Sie zurückfordern. Verträge mit damals sehr hohen Zinssätzen werden auf das derzeit sehr günstige Zinsniveau angepasst. Sie erhalten für die von Ihnen gezahlen monatlichen Raten von der Bank eine Nutzungsvergütung zurück. Habe ich Ihr Interesse geweckt? Dann vereinbaren Sie entweder zeitnah einen Termin oder übersenden uns Ihren Vertrag nebst Belehrung zur kostenfreien Prüfung per e-mail. Aber denken Sie daran: Am 20.6.16 ist nach dem Willen des Gesetzgebers Schluss. Die Zeit drängt.

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