Pflege persönlich
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Persönliche Betreuung daheim
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facebook.comVerhinderungspflege wird oft nicht in Anspruch genommen ! Sparen Krankenkassen durch bewusstes Unterlassen von Aufklärung jährlich grosse Beträge ein, die eigentlich den Pflegebedürftigen zustehen? Insbesondere ältere Menschen sind überfordert mit den not- wendigen Anträgen, auch deren Angehörige erreichen hier schnell die eigenen Grenzen. Neben der Verhinderungspflege und den Möglichkeiten, zustehende Beträge für Kurzzeitpflege ggf. auch umwidmen zu können, fehlt oft auch die Information zu den Betreuungs- leistungen. Aktuell sind das 125.- € pro Monat und sämtliche im Jahr zuvor nicht verbrauchten Gelder - zusätzlich können auch noch die nicht genutzen Gelder aus 2015 in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie uns dazu gerne an!
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...wer Zeit mitbringt sollte mal reinhören! 24 Minuten zur sog. 24-h-Pflege...
Startseite - Statistisches Bundesamt (Destatis)
Anzahl der Pflegebedürftigen nimmt zu ! IM ZWEIJAHRESVERGLEICH DEUTLICHER ANSTIEG Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren im Dezember 2015 2,86 Millionen Menschen pflegebedürftig, das sind 234.000 (+ 8,9%) mehr als im Dezember 2013. 83% der Pflegebedürftigen waren 65 Jahre und älter, mehr als ein Drittel (37%) war mindestens 85 Jahre alt. Etwa drei Viertel (2,08 Millionen) aller Pflegebedürftigen wurden zu Hause gepflegt, davon 1,38 Millionen in der Regel allein durch Angehörige. Weitere 690.000 Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch zusammen mit oder ausschliesslich durch ambulante Pflegedienste betreut. Gut 25% (783.000 Pflegebedürftige) leben in Pflegeheimen. Im Vergleich mit Dezember 2013 ist die Zahl der in Heimen versorgten Pflegebedürftigen um 2,5 % (+ 19.000) gestiegen. Deutlich höher ist die Zunahme bei der Pflege zu Hause; sie stieg im gleichen Zeitraum um 11,6 % (+ 215.000 Pflegebedürftige). Das führen die Statistiker auch auf die Reformen der Pflegeversicherung zurück. Quelle: www.destatis.de
Die neuen Pflegegrade Die neue Definition der Pflegebedürftigkeit beinhaltet nicht nur den bisher auch festgestellten Hilfebedarf bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung sowie in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Neu ist eine umfängliche Erfassung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, des sozialen Verhaltens und psychischer Problemlagen. Auch die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte wird in die Begutachtung mit aufgenommen. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Das jetzt angewendete Begutachtungs - Verfahren ist einfacher aufgeschlüsselt als das aktuelle. Der bisherige "Kampf" um Pflegeminuten wird vermieden durch Aufteilung der Kriterien in die Module Mobilität / Kognition / Verhalten / Selbstversorgung / krankheitsbedingte Anforderungen / Gestaltung Alltagsleben, soziale Kontakte die jeweils mit Punkten bewertet werden. Dieses Verfahren soll leichter nachvollziehbar sein und damit auch die Transparenz für die Betroffenen erhöhen.
Bundestag erlaubt Forschung an Demenzkranken Die gemeinnützige Erforschung von Demenzerkrankungen wird durch eine Neuregelung des Arzneimittelgesetzes erlaubt. Der Bundestag hat beschlossen, dass solche klinischen Studien an nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten auch dann möglich sein sollen, wenn diese selbst keinen unmittelbaren Nutzen davon haben und wenn die Betroffenen zuvor im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben. Für die Abstimmung im Bundestag war wegen des ethisch heiklen Themas der Fraktionszwang aufgehoben worden. Bislang war die Studienteilnahme von Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr selbst einwilligen können, nur dann erlaubt, wenn damit ein möglicher Nutzen für sie selbst verbunden ist. Das kann eine neuartige Therapie sein oder eine besonders intensive medizinische Behandlung während der Studie. Jetzt wird die vorherige Einwilligung des Patienten zu den Tests von einem Betreuer auf die aktuelle Situation hin überprüft. Die heftig umstrittene Vorlage war seit dem Frühsommer mehrfach von der Tagesordnung genommen worden. Kirchen und Behindertenverbände lehnen eine Ausweitung der Arzneitests ebenfalls ab. Quellen: ZEIT ONLINE
Pflegestärkungsgesetz II VERÄNDERUNGEN ab 2017 Information 2 * Ab dem 01. Januar 2017 werden die bestehenden Pflegestufen ohne Antrag oder neue Begutachtung in Pflegegrade übergeführt. Dazu wird folgendes Schema verwendet: Pflegestufe 1 ==> Pflegegrad 2 Pflegestufe 2 ==> Pflegegrad 3 Pflegestufe 3 ==> Pflegegrad 4 Pflegestufe 3+ ==> Pflegegrad 5 Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ==> Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ==> Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ==> Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz ==> Pflegegrad 5 Pflegestufe 3+ mit eingeschränkter Alltagskompetenz ==> Pflegegrad 5
Pflegestärkungsgesetzt 2 VERÄNDERUNGEN AB 2017 Information 1 Die neue Definition der Pflegebedürftigkeit beinhaltet nicht nur den bisher auch festgestellten Hilfebedarf bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung sowie in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Neu ist eine umfängliche Erfassung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, des sozialen Verhaltens und psychischer Problemlagen. Auch die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte wird in die Begutachtung mit aufgenommen. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Unbedingt Anträge zu Leistungen der Pflegeversicherung zeitnah stellen! Wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mitteilt, wird die 25-Tage-Frist, innerhalb der die Pflegekassen über Leistungen zu entscheiden haben, ab dem 1. November bis einschließlich dem 31. Dezember 2017 ausgesetzt. Pflegeversicherte müssen in diesem Zeitraum möglicherweise länger auf eine Entscheidung warten. Die Aussetzung der Frist erfolgt auf Grund der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der Einführung der neuen Pflegegrade zum Jahreswechsel mit dem Pflegestärkungsgesetz II. Die Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sollen so genügend Zeit erhalten, sich auf die Änderungen einzustellen und die Anträge entsprechend zu bearbeiten. Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, 30.09.2016
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