Anwaltskanzlei Koch Mueller Behnke
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Sie finden uns in zentraler Lage in der Nähe des Bahnhofes in Hennigsdorf.
Hier arbeiten wir engagiert an der Wahrung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche. Dabei berücksichtigen wir nicht nur die reinen Rechtsfragen, sondern auch Ihre wirtschaftlichen bzw. persönlichen Interessen im Hinblick auf Zeit- und Kostenaufwand und erarbeiten mit Ihnen die für Sie optimale Lösung.
Neben umfassendem und aktuellem Fachwissen legen wir besonderen Wert auf persönliche Betreuung und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dies bedeutet insbesondere, dass wir Sie laufend über den Stand Ihrer Angelegenheit unterrichtet halten und für Rücksprachen zur Verfügung stehen.
Wir freuen uns auf den persönlichen Kontakt!
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Testamentsvollstreckung – wie und warum ? Durch Testamentsvollstreckung wird eine Person zur Ausführung des letzten Willens eines Verstorbenen bestimmt. Dies kann sinnvoll sein, insbesondere wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses voraussichtlich kompliziert wird, weil beispielsweise ein Unternehmen dazu gehört oder eine Vielzahl von Einzelanordnungen im Testament umzusetzen sind. Auch bei minderjährigen oder behinderten Erben kann durch Testamentsvollstreckung sichergestellt werden, dass der Nachlass bis zum Erreichen einer gewissen Altersgrenze geschützt ist bzw. dem Zugriff sozialstaatlicher Stellen entzogen wird. Auch bei einer Vielzahl von Erben und wenn Uneinigkeit zu befürchten steht ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll. Sie kann auch nur über Teile des Nachlasses angeordnet werden. Nur der Verstorbene selbst kann eine Testamentsvollstreckung in seinem Testament anordnen. Sie kann also nicht nach dem Tod durch das Gericht oder die Erben bestimmt werden. Der Verstorbene kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen oder nur allgemein die Testamentsvollstreckung anordnen und die Auswahl der Person einem Dritten oder dem Gericht überlassen. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Miterbe, aber auch ein Dritter bestellt werden. Der Testamentsvollstrecker vertritt den Willen des Verstorbenen. Soweit im Testament Anordnungen über die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses enthalten sind, hat er diese zu erfüllen. In der Regel besteht seine Aufgabe in der Auseinandersetzung der Erbschaft unter den Miterben und der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen. Je nach Anordnung im Testament hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände zu verteilen oder zu veräußern und den Erlös zu verteilen. Er kann insoweit alleine über den Nachlass verfügen, im Interesse und entsprechend dem Willen des Verstorbenen. Er ist den Erben zur Rechenschaft verpflichtet. Möglich ist auch eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung mit welcher z.B. angeordnet wird, dass der Nachlass für eine bestimmte Dauer, z.B. bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Erben, verwaltet wird. Über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte also nachgedacht werden, wenn abzusehen ist, dass die Erben allein bei der Auseinandersetzung und Verwaltung des Nachlasses Probleme haben werden oder aufgrund ihres Alters oder Krankheit ihre Interessen nicht selbst gut vertreten können. Weitere Auskünfte erteilt gerne Anwaltskanzlei Koch Mueller Behnke Fachanwältin für Familienrecht Katja Mueller Hauptstr. 27, 16761 Hennigsdorf 03302-206680 mueller@anwaltskanzlei-kmb.de
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MEHRFACH VERLÄNGERTE ARBEITSVERTRÄGE!! Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer immer wieder befristet eingestellt werden. Oft werden diese befristeten Arbeitsverhältnisse verlängert – und das nicht nur einmal. Manchmal führen diese Verlängerungen dazu, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Es lohnt sich daher immer, die Befristung überprüfen zu lassen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Grundsätzlich gilt, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf. Innerhalb dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis nur dreimal verlängert werden. Ganz wichtig ist auch, dass die Befristung vor dem Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart wurde. Wird die Befristungsabrede erst nachträglich schriftlich niedergelegt, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet geschlossen worden. Eine Befristung ist auch dann unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, selbst wenn dieses bis zu drei Jahre zurück liegt. Auch nach einer kurzzeitigen Unterbrechung ist der Abschluss eines neues befristeten Arbeitsvertrages unzulässig. Allerdings darf ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn ein ehemaliger Auszubildender oder ein Leiharbeitnehmer in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen wird. Die Befristung darf auch nur die Dauer der Vertragslaufzeit, nicht aber die sonstigen Vertragsbedingungen betreffen. Sollte die Befristung unwirksam sein, muss der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Diese Klage kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem vererinbarten Ende des Arbeitsvertrages erhoben werden.
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Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr 2017!! Auch im neuen Jahr werden wir Ihnen gern wieder mit Rat und Tat zur Seite stehen.
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Unser gesamtes Team wünscht Ihnen frohe und besinnliche Weihnachtstage!
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HARTZ-IV-TAGE AM 02.12.2016 UND 03.12.2016, 9:00 - 18:00 UHR !!! Sanktionen – kein Ende in Sicht Es ist und bleibt ein beliebtes Spiel der Jobcenter, durch die Verhängung von Sanktionen Leistungen zu kürzen. Dabei ist auffällig, dass Leistungskürzungen aufgrund von Meldeversäumnissen deutlich zugenommen haben, während andere Sanktionsgründe rückläufig sind. Bevor das Jobcenter jedoch tatsächlich die Leistungen kürzen darf, muss geprüft werden, ob überhaupt ein Kürzugstatbestand vorliegt, der Hilfeempfänger einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte und ob der vorgesehene Ermessensspielraum ausgeschöpft wurde. Oftmals ergibt eine Prüfung, dass die Zustellung der „Einladung“ nicht oder nicht formell richtig erfolgt ist. Teilweise sind die Forderungen des Amtes unberechtigt, so dass auch deswegen verhängte Sanktionen rechtswidrig sind. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Jobcenters haben, helfen wir Ihnen gerne, Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
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Was tun, wenn der Traumurlaub zur Katastrophe wird? Sie haben Urlaub in Traumlage in einem schönen Hotel gebucht und nun stellen Sie fest, dass der Weg zum Strand über die Autobahn führt, Kakerlaken durchs Zimmer spazieren und der „beheizbare“ Pool eiskalt ist. Dann können Sie die Mängel reklamieren und Teile des Reisepreises zurückverlangen. Eventuell haben Sie sogar Anspruch auf Schadenersatz. Ein Reisemangel liegt in der Regel dann vor, wenn die vom Veranstalter erbrachten Reiseleistungen von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen. Dabei werden auch Versprechungen im Katalog, der häufig Grundlage für die Buchung war, berücksichtigt. Um ihre Rechte aber nicht zu verlieren, müssen Sie unbedingt die Mängel vor Ort bei der zuständigen Reiseleitung/beim Veranstalter reklamieren und deren Beseitigung innerhalb einer Frist verlangen. Häufig wird dafür ein Formular zur Verfügung gestellt. Sorgen Sie aber immer dafür, dass die Mängelrüge schriftlich erfolgt und lassen Sie sich den Empfang quittieren. Heben Sie die Rüge auf, damit Sie später nachweisen können, dass Sie den Veranstalter rechtzeitig auf Ihre Beanstandungen hingewiesen haben. Wenn der Veranstalter die Mängel trotz Ihres Verlangens nicht beseitigt, sollten Sie die Mängel nachvollziehbar dokumentieren. Machen Sie Fotos und lassen Sie sich die Adresse von Leidensgenossen geben, die Sie später als Zeugen benennen können. Werfen Sie die Reiseunterlagen und die Kataloge auf keinen Fall weg. Nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von einem Monat beim Reiseveranstalter schriftlich geltend machen. Wird die Frist versäumt, sind Reisepreisminderung und Schadensersatzansprüche in der Regel ausgeschlossen.
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HEIZKOSTENRÜCKZAHLUNG FÜHRT NICHT IMMER ZUR KÜRZUNG VON HARTZ-IV!!!! Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkostenvorauszahlungen nicht immer zu geringeren SGB II-Leistungen führen: Beruht das ausgekehrte Guthaben aus der Heizkostenabrechnung nicht auf den vom Jobcenter getragenen Teil der Vorauszahlungen, dürfe dies nicht zu einer Minderung der Leistungen für die KdU führen. Daher müsse nach der Entscheidung des Gerichtes der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der vom Leistungsempfänger selbst finanziert worden sei. Auch komme eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z. B. aus der Regelleistung „angespart habe“, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden.
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Wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass unsere Kollegin, Frau Saskia Lemke, am 27.06.2016 erfolgreich die letzte Prüfung vor der Rechtsanwaltskammer Brandenburg bestanden hat. Sie ist nunmehr eine ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte. Frau Lemke wird uns auch weiterhin tatkräftig in unserem Team unterstützen und steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
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Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleiches Bei der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierdurch werden die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Jeweils die Hälfte der erworbenen Anrechte wird dem anderen Ehegatten auf dessen Rentenkonto gutgeschrieben. Dies führt dazu, dass sich die Rentenanwartschaften desjenigen, der während der Ehezeit geringere Anwartschaften erworben hat erhöhen ( Ausgleichsberechtigter ) und die des anderen Ehegatten ( Ausgleichspflichtiger) sich verringern. Die Auswirkung zeigt sich erst, wenn der Rentenfall eintritt, also bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze oder bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit. In bestimmten Fällen ist es möglich, den Versorgungsausgleich anzupassen, d.h. die Rentenkürzung des Ausgleichspflichtigen auszusetzen oder aufzuheben. Dies kann erfolgen, wenn der Ausgleichsberechtigte stirbt, bevor er länger als 36 Monate von der erhöhten Rente profitiert hat. Ein zweiter Fall liegt vor, wenn der Ausgleichspflichtige aus seinen eigenen, gekürzten Anwartschaften Rente bezieht, aber die ihm übertragenen Rentenansprüche noch nicht in Anspruch nehmen kann, weil hier beispielsweise andere Altersgrenzen gelten. Ein dritter Fall liegt vor, wenn die Kürzung der Rentenzahlung dazu führt, dass der Ausgleichspflichtige den ansonsten geschuldeten Unterhalt an den Ausgleichsberechtigten nicht zahlen kann, der Ausgleichsberechtigte selbst aber noch keine Leistungen aus dem Ausgleich bezieht. In allen diesen Fällen würde die Durchführung des Versorgungsausgleiches dazu führen, dass der Ausgleichspflichtige die Kürzung seiner Bezüge hinnehmen müsste, ohne dass der Berechtigte einen adäquaten Vorteil hat. Der Versorgungsausgleich würde sich hier zugunsten der Versorgungsträger auswirken. Daher kann in diesen Fällen beantragt werden, den Versorgungsausgleich anzupassen. Hierzu ist ein Antrag an den Rententräger zu richten. Im Fall der Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das Familiengericht. Die Anpassung wird erst ab Antragstellung wirksam. Eine Anpassung bzw. Aussetzung kommt jedoch nicht allein deshalb in Betracht, weil der Ausgleichsberechtigte erst später Rente beziehen wird. Weitere Auskünfte erteilt gerne Anwaltskanzlei Koch Mueller Behnke Fachanwältin für Familienrecht Katja Mueller Hauptstr. 27, 16761 Hennigsdorf 03302-206680 mueller@anwaltskanzlei-kmb.de
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Ummeldekosten für Telefon müssen durch Jobcenter übernommen werden! Erfolgt durch HartzIV-Bezieher ein erforderlicher und genehmigter Umzug ist immer wieder Streitpunkt, welche mit dem Umzug verbundenen Kosten durch das Jobcenter zu übernehmen sind. Wir raten allen Betroffenen, sobald ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt, zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Kostenzusage für die entstehenden Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten zu stellen. Hierzu können auch Doppelmieten, Maklergebühren und mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen der alten Wohnung zählen. Das LSG Celle hat in seiner Entscheidung zum AZ L 6 AS 1349/13 dafür gesorgt, dass die Behörde die Ummeldekosten für Telefon, Internet und Post zu tragen hat. Diese Ausgaben seien zu übernehmen, weil der Betroffene erreichbar bleiben muss. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegen das Jobcenter durchzusetzen !
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Unterhalt und Hartz IV Immer wieder stellen sich Fragen, wie Unterhalt bei der Berechnung von Ansprüchen aus SGB II zu berücksichtigen ist. Für den Unterhaltsberechtigten gilt hier, dass nur tatsächlich gezahlter Unterhalt als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das bloße Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs oder eines Unterhaltstitels reicht nicht aus. Allerdings gehen die Unterhaltsansprüche dann auf das Jobcenter über und können nur noch von diesem gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Einkommen auf die Leistungen angerechnet Bezieht der Unterhaltsverpflichtete Leistungen gem. SGB II stellt sich die Frage, ob er trotzdem noch Unterhalt zahlen muss. Wenn ein Unterhaltstitel, also ein Urteil oder eine Jugendamtsurkunde vorliegt und auch tatsächlich Zahlungen geleistet werden, kann der Unterhaltsverpflichtete diese von seinem Einkommen in Abzug bringen. Dies ist relevant, wenn der Unterhaltsschuldner Einkommen bezieht und daneben Leistungen aus SGB II. Grundsätzlich wird das Einkommen auf die Leistungen angerechnet und diese entsprechend gemindert. Da der tatsächlich gezahlte Unterhalt in Abzug gebracht wird, erhöhen sich die Leistungen entsprechend. Zum Unterhalt verpflichtet, aber leistungsunfähig Oftmals berufen sich Unterhaltsverpflichtete, die Leistungen aus SGB II beziehen allerdings auf ihre Leistungsunfähigkeit. Der Selbstbehalt für Unterhaltsverpflichtete, die nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, beträgt gegenüber minderjährigen Kindern seit 2015 880,00 EUR. Lebt der Unterhaltsverpflichtete in einer Haushaltsgemeinschaft vermindert sich dieser Selbstbehalt weiter auf 792,00 EUR. Oftmals liegen die Leistungen des Job-Centers darunter. Grundsätzlich besteht dann keine Leistungsverpflichtung. Allerdings ist der Unterhaltsverpflichtete insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern gehalten, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass er dies nicht getan hat, wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet und er wird trotz tatsächlich geringerem Einkommen zum Unterhalt verurteilt. Freibetrag im Rahmen einer Pfändung Im Rahmen der sodann möglicherweise folgenden Pfändung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Freibetrag im Rahmen einer Pfändung von Leistungen nicht relevant ist. Hier bleibt lediglich der Grundbetrag dem SGB II und die Wohnkosten geschützt. Falls der Unterhaltsverpflichtete ein Nebeneinkommen aus Arbeit erzielt, verbleibt ihm hiervon ein gewisser Anteil ohne Anrechnung auf die Leistungen des Jobcenters. Bei einem Nebeneinkommen von 400,00 EUR sind dies 160,00 EUR. Dieser Betrag muss für den Unterhalt eingesetzt werden, d.h. er kann ganz oder teilweise gepfändet werden.