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Bestattungshaus Sternberg-Fassbender

Frankfurter Straße 113, Hennef, Germany
Business Service

Description

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"Edel sei der Mensch, hilfreich und gut"

Wir sind ein Bestattungshaus, das besonderen Wert auf die Würde und Individualtität des Einzelnen legt.

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In ihrem Sinne... Zum 1. September haben wir das Bestattungshaus Sternberg-Fassbender von Herrn Ralf Fassbender übernommen und möchten es gerne im Sinne der in 2013 verstorbenen Firmengründerin Bianca Sternberg-Fassbender fortführen. Wir sind schon viele Jahre als Bestatterinnen tätig und möchten Ihnen in Hennef zur Seite stehen. Bianca Sternberg-Fassbender hat ihr Bestattungshaus mit sehr viel Liebe, Engagement und Mut aufgebaut. Hier möchten wir mit unserer Arbeit ansetzen. Schenken Sie uns auch das Vertrauen, welches Bianca Sternberg-Fassbender bei Ihnen hatte. Mit Herz und Hand an Ihrer Seite. Tel. 0 22 42 - 9 33 88 33

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In Gedenken an Bianca Sternberg-Fassbender: * 17. Juli 1964 † 5. März 2013

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015 - 9 U 149/14 - Verjährung des Pflicht­teils­anspruchs durch Stundungs­vereinbarung zwischen Pflicht­teils­berechtigten und Erben gehemmt Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB Vereinbaren der Pflicht­teils­berechtigte und der Erbe die Stundung des Pflicht­teils­anspruchs, so wird dadurch die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt. Dies hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2002 verstarb die verwitwete Mutter zweier Kinder. Da ihr Sohn bereits verstorben war, hatte die Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Jedoch hinterließ ihr Sohn eine Tochter. Diese beanspruchte nunmehr ihren Pflichtteil. Ihre Tante bat sie aber, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Denn wäre sie zur Auszahlung verpflichtet, könne sie unter Umständen ihre Eigentumswohnung nicht halten. Sie erklärte sich aber dazu bereit, ihre Nichte als Erbin einzusetzen, so dass sie dadurch nicht nur den Pflichtteil erhalten würde, sondern das gesamte Erbe ihrer Großmutter. Entsprechend dieser Abrede machte die Enkelin der Erblasserin ihren Pflichtteilsanspruch zunächst nicht geltend. Im Jahr 2014 kamen der Enkelin aber Zweifel, ob ihre Tante sie tatsächlich als Alleinerbin eingesetzt hatte. Sie beanspruchte daher ihren Pflichtteil, was ihre Tante unter Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zurückwies. Die Enkelin erhob daraufhin Klage. Landgericht weist Klage ab Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab, da es den Pflichtteilsanspruch für verjährt hielt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Pflichtteil Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf den Pflichtteil zu. Der Anspruch sei noch nicht verjährt. Verjährungshemmung aufgrund Stundungsvereinbarung Zwar habe der Pflichtteilsanspruch nach der im Jahr 2011 geltenden Regelung des § 2332 Abs. 1 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterlegen, so das Oberlandesgericht. Die Verjährung sei jedoch durch die vereinbarte Stundung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen. Die Beklagte habe darum gebeten, den Anspruch nicht geltend zu machen, weil sie ohne Verkauf ihrer Eigentumswohnung die erforderliche Zahlung voraussichtlich nicht habe leisten können. Das in dieser Bitte liegende Stundungsersuchen habe die Klägerin angenommen, in dem sie anschließend entsprechend der Bitte den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe. Zwei Möglichkeiten für Dauer der Stundung Für die Dauer der Stundung sah das Oberlandesgericht zwei Möglichkeiten. Zum einen könne die Vereinbarung als eine unbefristete Stundung verstanden werden. In diesem Fall habe die Klägerin das Recht, später den Leistungszeitpunkt nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Zum anderen könne die Stundung dahingehend verstanden werden, dass sie bis zum Tod der Beklagten gelte, allerdings begrenzt auf einen früheren Zeitpunkt, wenn sich bereits vorher die Aussicht der Klägerin, als Erbin eingesetzt zu werden, zerschlagen sollten.

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SG Stuttgart verneint Anspruch auf Hinterbliebenenrente Ein halbes Jahr zu früh ges­torben 17.08.2017 Zehn Jahre waren sie ein Paar, aber nur ein halbes Jahr verheiratet, denn dann starb der Ehemann an Krebs. Das SG Stuttgart nahm eine Versorgungsehe an und entschied, dass die Witwe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe. Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung und wurde der konkrete Heiratswunsch erst nach Bekanntwerden dieser Erkrankung gefasst, spricht dies für die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) VI. So liege ein gegen eine bloße "Versorgungsehe" sprechender Umstand nicht schon in einer langjährigen und von Liebe geprägten Beziehung vor, wie das Sozialgericht (SG) Stuttgart am Mittwoch mitteilte (Urt. v. 20.10.2016, Az. S 17 R 2259/14). Die klagende Frau und der verstorbene Mann lernten sich im Jahr 2002 kennen. Im Jahr 2010 erkrankte er an Krebs, wobei im Mai 2011 bereits fortschreitende Knochenmetastasen festgestellt wurden. Im September 2011 heirateten die beiden, der Mann verstarb im Februar 2012. Die Gewährung einer Witwenrente wurde der Frau unter Verweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI verwehrt. Nach dieser Vorschrift haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahmen davon begründen nur besondere Umständen, die die Annahme entkräften, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. SG: Langjähriges Zusammenleben spricht für Versorgungsehe Das Gericht hat die Klage der Witwe, mit der diese sich gegen die Nichtgewährung der Witwenrente wehrte, abgewiesen. Zur Überzeugung der Kammer sei nicht nachgewiesen, dass die Ehe aus anderen als aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der Metastasierung unzweifelhaft an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Allein die nachvollziehbare Hoffnung des Paares auf eine eventuelle Heilung oder einen möglichst mehrjährigen Krankheitsverlauf sei nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung der Versorgungsabsicht zu widerlegen. Der Umstand, dass die beiden schon seit einigen Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebten, spreche dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe gewesen sei, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, entschied das Gericht. Denn einem "langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein" liege die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. acr/LTO-Redaktion

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Erbrecht | 17.08.2017 Erbschaft Erb­ausschlagung: Aus­schlagungs­erklärung kann angefochten werden Bei maßgeblichen Irrtum kann man Erbschaft anfechten (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 20 W 197/16) Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Stellt sich später aber heraus, dass das Erbe aus einem falschen Grund ausgeschlagen wurde, kann diese Entscheidung angefochten werden. Allerdings muss der Irrtum maßgeblich sein. So ein Beschluss des Ober­landes­gerichts Frankfurt (Az.: 20 W 197/16). Sohn schlägt zu Gunsten seiner Mutter das Erbe aus In dem Fall war der Erblasser verheiratet und hatte mit seiner Ehefrau einen Sohn. Er hinterließ außerdem einen Bruder. Der Sohn schlug sein gesetzliches Erbe in dem Glauben aus, dass seine Mutter seinen Erbanteil erhalten wird. Der Bruder des Erblassers beanspruchte diesen jedoch. Daraufhin wollte der Sohn seine Aus­schlagungs­erklärung anfechten. Irrtum zur Rechtsfolge berechtigt Anfechtung der Ausschlagungserklärung Mit Erfolg: Die Aus­schlagung wurde rück­gängig gemacht. Anfechten könne der Sohn, weil er sich über etwas geirrt hat, das das Gesetz als maßgeblich ansieht, erklärte das Oberlandesgericht zur Begründung. In diesem Fall habe er die Rechts­folgen seiner Erklärung falsch ein­geschätzt. Der Sohn ging davon aus, dass seine Mutter Alleinerbin wird. In Wahrheit erbte infolge seiner Aus­schlagung auch der Bruder seines Vaters. Dieser Irrtum berechtige zur Anfechtung, und die frist­gerecht erklärte Anfechtung konnte die ursprüng­liche Rechtslage wieder herbei­führen: Mutter und Sohn sind Miterben nach dem Vater.

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Erbrecht und Steuerrecht | 11.08.2017 Pflichtteil BFH-Urteil: Verzicht auf Pflichtteil kann künftig teurer werden Zeitpunkt des Verzichts auf Pflichtteil entscheidend (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 25/15) Wer etwas erbt, muss oft Steuern zahlen. Das gilt auch, wenn man auf den Pflichtteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können in solchen Fällen unter Umständen sogar bald mehr Abgaben anfallen. Der Verzicht auf einen Pflichtteil kann für Erben künftig unter Umständen teurer werden. Das gilt zumindest, wenn für diesen Verzicht eine Abfindung von den Geschwistern gezahlt wird. Nach Auffassung des Bundes­finanz­hofs ist in solchen Fällen nun danach zu unter­scheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird (Az.: II R 25/15). Bei Verzicht auf Pflichtteil kommt es künftig auf den Zeitpunkt an Zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt der Verzicht der Steuer­klasse II. Nach dem Tod des Erblassers kommt die günstigere Steuer­klasse I zur Anwendung. In der Steuer­klasse II gilt derzeit ein Freibetrag von 20.000 Euro. In der Steuer­klasse I gelten derzeit je nach Verwandt­schafts­grad Frei­beträge von 100.000 Euro und 500.000 Euro. Abfindung statt Pflichtteilsanspruch Im dem verhandelten Fall verzichtete der Kläger im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf den Pflicht­teils­anspruch. Dafür erhielt er im Gegenzug von den Geschwistern jeweils eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Im Jahr 2002 hatte er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von über einer Million Euro erhalten. Finanzamt berechnet Steuer wie für Schenkung an Kinder Das Finanzamt erließ für die Zuwendungen der Brüder getrennte Schenkungs­teuer­bescheide und rechnete dabei der Abfindung von 150.000 Euro je Bruder jeweils den Wert der Schenkungen der Mutter hinzu. Davon zog es den damals geltenden Freibetrag von 205.000 Euro ab und wandte den Steuersatz der Steuer­klasse I an. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 Euro. Nach einer Klage gegen den Bescheid setzte das Finanz­gericht die Schenkung­steuer auf 10.810 Euro herab. Steuersatz für Schenkung unter Geschwistern anwendbar Zu Unrecht: Laut Bundesfinanzhof handelt es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Damit müsse auch hier die ungünstigere Steuer­klasse II zwischen Geschwistern angewandt werden. Damit änderte das oberste Finanz­gericht seine Rechtsprechung: Bisher war der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass in solchen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen das Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser maßgebend ist. Quelle: dpa/DAWR/ab

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Verwaltungsrecht | 11.08.2017 Mensch-Tier-Bestattung Ist ein gemeinsames Begräbnis von Mensch und Haustier möglich? In Deutschland gibt es inzwischen einige Friedhöfe, die ausschließlich für Haustiere bestimmt sind. Die emotionale Verbundenheit zwischen Tierhalter und Haustier kann aber auch so eng sein, dass der Tierhalter eine gemeinsame Beerdigung mit seinem Haustier wünscht. Auf einem Tier­friedhof ist dies nicht möglich. Kann das Haustier jedoch zusammen mit dem Menschen beerdigt werden? Ist ein gemeinsames Begräbnis von Mensch und Haustier möglich? Ein gemeinsames Begräbnis von Mensch und Haustier ist auf bestimmten Friedhöfen möglich. Es empfiehlt sich daher die jeweilige Friedhofs­verwaltung auszusuchen und dort nachzufragen. Der erste Friedhof, der eine Mensch-Tier-Bestattung zuließ, befindet sich in Essen und trägt den Namen „Unser Hafen“. Er wurde im Jahr 2015 unterhalb eines evangelischen Friedhofs angelegt. Quelle: refrago/rb Bearbeitungsstand: 11.08.2017 Nachtrag: In Dachsenhausen, Nähe Braubach, hinter Koblenz gibt es ebenfalls "Unser Hafen"

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Erbrecht und Steuerrecht | 09.08.2017 Schenken statt vererben Steuern sparen: Schenken statt vererben Verschenken des Besitzes zu Lebzeiten kann Steuerlast erheblich senken Wer seinen nahen Verwandten hohe Erbschafts­steuern ersparen will, kann zu Lebzeiten Schenkungen in Erwägung ziehen. Die Frei­beträge innerhalb der Familie sind hoch - und sie können sogar mehrfach aus­geschöpft werden. Schenken oder vererben? Diese Frage bewegt viele mit zunehmendem Alter. Grund­sätzlich spricht viel dafür, zu Lebzeiten sein Vermögen an den Ehepartner, an Kinder oder an andere nahe Verwandte weiter­zugeben. Zum einen winken hohe Steuerfrei­beträge, die bei frühzeitigem Beginn des Verschenkens mehrfach aus­geschöpft werden können. Zum anderen behält der Schenkende bei der Verteilung seines Vermögens die Zügel in der Hand und kann vermeiden, dass nach seinem Tod unter den Erben Streit ausbricht. Steuerliche Freibeträge für Erbschaften und Verschenkungen „Mit dem Verschenken von Geld können Eltern ihre Kinder in die Lage versetzen, ein Eigenheim zu erwerben oder sich eine Existenz aufzubauen“, sagt Wolfram Theiss, Spezialist für Erbschaft- und Schenkung­steuerrecht in München. Er ist Vorsitzender Arbeits­gemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Diese finanzielle Zuwendung seitens der Eltern können Kinder im Alter von um die 30 Jahre häufig besser gebrauchen, als wenn sie Jahrzehnte später übers Erben zu dem Geld kommen. Die Eltern können so dafür sorgen, dass unliebsame Verwandte beim Erben leer ausgehen. Egal, ob Erbschaften oder Schenkungen: In beiden Fällen gibt es steuerliche Frei­beträge. Das heißt, erst wenn der Betrag eine bestimmte Höhe über­schreitet, müssen Steuern gezahlt werden. „Der Steuer­freibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler. Ehepartner können bis zu 500.000 Euro erben, ohne dass Steuern fällig werden. Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erhalten - und zwar von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkel­kindern 200.000 Euro überlassen, ohne dass der Fiskus zugreift. Auch für Stiefkinder, Geschwister, Nichten, Neffen und Lebens­gefährten gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt bei 20.000 Euro. Zwischen Erbschaften und Schenkungen gibt es wesentliche Unterschiede „Im Gegensatz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfrei­beträge alle zehn Jahre aufs Neue aus­geschöpft werden“, erläutert Isabel Klocke. Hat beispiels­weise ein Vater seiner Tochter im Jahr 2017 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt, muss sie keine Steuern zahlen; der Vater kann zehn Jahre später der Tochter wieder 400.000 Euro schenken, ohne dass Abgaben anfallen. Vermögen in Etappen verschenken Wer also frühzeitig damit beginnt, sein Vermögen zu verteilen und in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weitergibt, sorgt dafür, dass die Begünstigten im Ergebnis weniger oder keine Steuern zahlen müssen. Das lohnt vor allem bei großem Vermögen. Auch Ketten­schenkungen sind von Vorteil. Dabei wird Vermögen schrittweise den Kindern geschenkt. Möglich ist etwa, dass der eine Ehegatte dem anderen 500.000 Euro steuerfrei schenkt und anschließend beide Elternteile getrennt voneinander ihren Kinder 400.000 Euro zukommen lassen. So profitieren die Beteiligten zweimal von den Frei­beträgen. Schenkungen dokumentieren Schenkungen sollten unbedingt dokumentiert werden - mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unter­schriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos - also ohne Anwalt oder Notar - möglich. „Durch die Schenkungen reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall Angehörigen wie etwa Kindern zusteht“, so Wolfram Theiss. Aber aufgepasst: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, werden zum Nachlass gezählt und erhöhen so den Pflicht­teils­anspruch. „Dabei gibt es aber einen sogenannten Abschmelzungs­faktor von zehn Prozent“, erläutert Wolfram Theiss. Stirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, bemisst sich der Pflichtteil am Gesamtwert des Nachlasses. Stirbt er im zweiten Jahr, beläuft sich der Pflichtteil auf 90 Prozent des Vermögens­wertes, im dritten Jahr 80 Prozent. Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Bedeutung. „Eine Schenkung muss wohlüberlegt sein“, betont Wolfram Theiss. Denn sie kann nicht so ohne weiteres wieder rück­gängig gemacht werden. Das ist, wenn überhaupt, dann nur in Ausnahme­fällen, etwa bei grobem Undank möglich. Bewohnte Immobilie: Wohnrecht und Nießbrauch sichern lassen Eine Schenkung von Immobilien muss Grund­sätzlich notariell beurkundet werden. Gut durchdacht sein sollte die Entscheidung, eine Immobilie, in der man selbst lebt, den Kindern zu übertragen. „Ab Eintragung ins Grundbuch ist der Schenker nicht mehr Herr im Hause“, sagt Anja Hardenberg von der Stiftung Warentest in Berlin. Er kann es weder verkaufen noch als Kredit­sicherung nutzen. Schenker sollten sich daher ein sogenanntes Nießbrauch­recht sichern. Damit können sie nicht nur die verschenkte Immobilie weiter nutzen, sondern sie auch weiter vermieten - die Einnahmen gehören dem Inhaber des Nießbrauch­rechts. Schenkungsvertrag: rechtlich absichern lassen Beim Verschenken von Immobilien sollte möglichst ein ausgefeilter Übergabe­vertrag abgeschlossen werden, empfiehlt Anja Hardenberg von der Stiftung Warentest in Berlin. Darin kann nicht nur das Nießbrauch­recht vereinbart sein, sondern etwa auch ein Rück­forderungs­recht. Wird zum Beispiel der Sohn insolvent, dann fällt das Haus an die Eltern zurück. „Das verhindert die Zwangs­voll­streckung der Immobilie durch die Gläubiger des Sohns“, so Anja Hardenberg von der Stiftung Warentest in Berlin. Sie rät: Beim Erstellen des Übergabe­vertrags sollten sich Immobilien­besitzer unbedingt juristisch beraten lassen. Quelle: dpa/DAWR/ab

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Schadensersatzrecht | 07.08.2017 Schock­schaden Kann einem Hinter­bliebenen wegen des infolge der Tötung eines nahen Angehörigen erlittenen seelischen Leids ein Schmerzens­geld zustehen? Der Verlust eines nahen Angehörigen kann für viele Hinter­bliebene psychisch sehr belastend sein. Ist die Person durch ein Verschulden eines anderen getötet worden, stellt sich die Frage, ob dieser für die erlittenen seelischen Leiden haftbar gemacht werden kann? Kann also ein Hinter­bliebener Schmerzens­geld wegen seelischen Leids geltend machen? Kann einem Hinterbliebenen wegen des infolge der Tötung eines nahen Angehörigen erlittenen seelischen Leids ein Schmerzensgeld zustehen? Alte Rechtslage Nach der bisherigen Rechtsprechung stand einem Hinter­bliebenen nur in eng begrenzten Fällen ein Anspruch auf Schmerzens­geld zu, wenn ein naher Angehöriger durch fremdes Verschulden gestorben war. Voraussetzung war, dass der Hinter­bliebene aufgrund des seelischen Leids eine eigene Gesundheits­beeinträchtigung erlitt (sog. Schock­schaden). Diese musste medizinisch erfassbare Auswirkungen haben und nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahe­stehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungs­gemäß an Beeinträchtigungen erleiden (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 11.05.1971, Az. VI ZR 78/70). War diese Voraussetzung gegeben, konnte die Geltend­machung des Schmerzens­gelds gerechtfertigt sein. Jedoch rechtfertigte die Trauer oder das seelische Leid allein kein Schmerzens­geld. Neue Rechtslage Der Gesetzgeber hielt es für unzumutbar, dass die in Folge einer fremd­ver­ursachten Tötung erlittene Trauer und das seelische Leid als ent­schädigungs­los hinzunehmendes Schicksal angesehen wurde. Er schaffte daher mit § 844 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Regelung, die seit dem 22. Juli 2017 in Kraft ist. Nach dieser Vorschrift steht dem Hinter­bliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Nähe­verhältnis stand, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Ein besonderes persönliches Nähe­verhältnis wird nach Satz 2 der Regelung vermutet, wenn der Hinter­bliebene der Ehegatte, der Lebens­partner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Auf das Vorliegen einer Gesundheits­beeinträchtigung in Form eines Schock­schadens kommt es nicht mehr an. Quelle: refrago/rb Bearbeitungsstand: 07.08.2017

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Erbrecht | 02.08.2017 Gerichts­gebühren Kosten für Erbschein: Gericht darf Schulden bei der Kosten­festsetzung unberücksichtigt lassen Erben müssen Unterlagen für die Verschuldung vorlegen, damit das Nachlass­gericht diese berücksichtigen kann Ein Erbschein kostet Gerichts­gebühren. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Wer die Gebühren reduzieren will und sich auf wertmindernde Schulden im Nachlass beruft, muss diese eigenständig nachweisen, hat das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Az.: 25 Wx 78/16). Erben legen Widerspruch gegen Wertfestsetzung ein Im verhandelten Fall ging es um ein Erbe, dessen Wert das Nachlass­gericht auf rund 2,4 Millionen Euro festsetzte. Die Beteiligten des Erbschein­verfahrens trugen dagegen vor, dem Betrag stünden Schulden des Verstorbenen in Höhe von rund einer Million Euro gegenüber, die vom Nachlass­wert abzuziehen seien. Die vorgelegten Belege reichten dem Gericht aber nicht aus. Daher wurden die Gerichts­kosten nach dem unverminderten Wert festgelegt - und zwar zu Recht, wie das OLG entschied. Beteiligte Erben müssen am Verfahren mitwirken Die Kosten für einen Erbschein richten sich zwar nach dem sogenannten Netto­nachlass­wert. Das heißt: Die Schulden des Verstorbenen sind wertmindernd zu berücksichtigen. Den Wert des Nachlasses hat das Nachlass­gericht zwar von Amts wegen zu ermitteln. Die Beteiligten müssen aber an der Aufklärung mitwirken. Sie müssen insbesondere Dinge vortragen, die für sie günstig sind, und Unterlagen vorlegen, zu denen sie allein Zugang haben. Tun die Beteiligten dies trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht, braucht das Gericht nicht weiter ermitteln. Das Gericht darf die Schulden bei der Kosten­festsetzung dann unberücksichtigt lassen.

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