Patrick Welke - Strafverteidiger
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„Jeder Angeklagte, egal, wer er ist, egal, was er getan hat, hat das Recht auf die beste Verteidigung, die ihm sein Anwalt bieten kann.“
Dieses Zitat aus dem amerikanischen Gerichtsfilm "Primal Fear" dient als Grundlage meiner täglichen Arbeit. Als Strafverteidiger sehe ich es als meine Aufgabe an, den durch das Strafverfahren belasteten Mandanten zur Seite zu stehen und sie optimal zu beraten.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte:
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Körperverletzungsdelikte
- Verkehrsstrafrecht
- Jugendstrafrecht
Gerne werde ich auch als Pflichtverteidiger für Sie tätig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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Heute früh Haftbesuch in der JVA Schwäbisch Gmünd, dem Gefängnis für weibliche Gefangene in Baden-Württemberg.
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Wenn ein paar Wochen nach der Verhandlung mit dem Freispruch für den Mandanten das schriftliche Urteil kommt, dann kann man sich gleich ein zweites Mal freuen!
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Erfolgreiche Doppelverteidigung mit meinem Kanzleikollegen Dr. Jörg Becker - Fachanwalt Strafrecht. Das Verfahren gegen unsere Mandanten wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung vor dem Amtsgericht Weinheim wurde nach § 153b Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt werden konnte.
Heute wieder einmal Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, diesmal zum Thema "Ordnungswidrigkeitenverfahren im gewerblichen Kontext - Verteidigungsstrategien, praktischer Umgang und neue Rechtsprechung zum Verfall, gewerberechtliche Zuverlässigkeit". Es berichtet Kollege Rechtsanwalt Marcus Röll.
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Das Amtsgericht Rastatt hat ein wirklich schönes Gerichtsgebäude. Heute morgen konnte ich hier für meinen Mandanten wegen sechs Fällen des gewerbsmäßigen Betrugs und zwei Fällen des Betrugs eine Bewährungsstrafe erreichen.
Hanfverband Rhein-Neckar
War ein schöner Vortrag des Hanfverband-Rhein-Neckar gestern Nachmittag. Etwas ungewohnt diesmal in der Rolle als Zuhörer. Aber schon im Juni berichten mein Kollege Dr. Jörg Becker - Fachanwalt Strafrecht und ich für den Hanfverband wieder zum Thema "Cannabis und Recht".
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Eine Einstellung des Strafverfahrens ist meistens die Folge beim Vorwurf einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis. Denn für die Straftat des § 316 StGB stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Allerdings wird der Fall dann - wie hier - an die Ordnungswidrigkeitenbehörde abgeben. Konsequenz ist dann § 24a Abs. 2 StVG mit beim Ersttäter in der Regel 500 € Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Aber Vorsicht: Trotzdem meldet sich dann noch die Fahrerlaubnisbehörde.
Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Drogenscreening nicht allein wegen 1,8 g Marihuana-Besitz
Kollege Burhoff berichtet in seinem Blog von einer lesenswerten Entscheidung zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach bloßem Besitz von Cannabis in geringer Menge: http://blog.burhoff.de/2017/04/entziehung-der-fahrerlaubnis-oder-drogenscreening-nicht-allein-wegen-18-g-marihuana-besitz/
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Immer wieder schön in der JVA Mannheim die Informationen für die Besucher bezüglich der Einlasskontrolle. Der Teddy muss natürlich eingeschlossen werden.
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Eine erfolgreiches Woche geht auch gut zu Ende: Vor dem Jugendschöffengericht in Heidelberg gab es heute für meinen Mandanten nach fünf Monaten Untersuchungshaft eine Bewährungsstrafe, sodass er das Gericht als freier Mann verlassen konnte.
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Heute erfolgreiche Haftprüfung beim Amtsgericht Heidelberg. Der Haftbefehl gegen meinen Mandanten konnte außer Vollzug gesetzt werden.
Entscheidung des BGH zur Fahrlässigkeit bei Fahrt unter Einfluss von Cannabis - Blog Strafrecht Strafverteidiger
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Pressemitteilung zu einem aktuellen Beschluss zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis veröffentlicht. Demnach darf der Tatrichter auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG schließen. Mehr dazu auf unserer Homepage: http://www.strafrecht-heidelberg.de/Blog_Strafrecht_Strafverteidiger/BGH_Fahrlaessigkeit_Fahrt_Cannabis