VermieterVerein e.V.
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facebook.comRauchmelderpflichten Die Rauchmelderpflicht in Bestandswohnungen (Altbauten) ist landesgesetzlich neu geregelt worden. Gem. § 49 der Landesbauordnung NRW müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege führen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder gem. EN 14604 haben und zwar spätestens bis zum 31.12.2016. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen. Die Betriebsbereitschaft umfaßt die jährliche Sichtprüfung, in der festgestellt werden soll, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder verschmutzt bzw. beschädigt ist, die Batterieprüfung und die Brandsimulationsfunktionskontrolle (Probealarm) gem. DIN 14676. Wird nun die Wartung der Rauchwarnmelder vom Vermieter auf den Mieter übertragen, trägt der Vermieter trotz dessen die Sekundärhaftung. Zur Übertragung einer solchen muss der Vermieter sicher stellen, dass der Mieter physisch und psychisch in der Lage ist, diese Aufgabe auszuüben. Während der Dauer der Übertragung der Pflicht zur Sicherung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelders, muss der Vermieter die Erfüllung überwachen. Dies ist jährlich zu dokumentieren. Rauchwarnmelder gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, OLG Frankfurt ZMR 209, 864. Einbau und Wartung sind daher vom Wohnungseigentumsverwalter sicher zu stellen. Die Kosten der Wartung und die Miete der Rauchmelder können auf Eigentümer und Mieter umgelegt werden.