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Grimme Jungbauer Birnthaler

Marktplatz 17, Gunzenhausen, Germany
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Mietrecht Familienrecht Arbeitsrecht Baurecht Strafrecht Unfallrecht Verwaltungsrecht Erbrecht Medizinrecht Steuerrecht Immobilien Kündigung Scheidung  Aktuelle Urteile und Gerichtsentscheidungen zum Mietrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Strafrecht, Unfallrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Steuerrecht, Immobilienrecht

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Die Stimme aus dem Grab In meinem letzten Beitrag beschäftigte ich mich damit, wie man ein Testament wirksam errichten kann. Heute möchte ich erklären, welche Verfügungen in einem Testament zulässigerweise getroffen werden können. Zunächst kann natürlich eine Erbeinsetzung vorgenommen werden. Dabei setzt man eine oder mehrere Personen zu seinen Rechtsnachfolgern ein. Das Vermögen des Verstorbenen geht mit dem Todesfall automatisch auf den Erben oder die Erben über. Dies wird als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet. Es muss bei jeder Erbschaft einen Erben geben. Findet sich kein Erbe bzw. wird von allen Erben die Ausschlagung erklärt, erbt der Staat. Um zu verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, können auch Ersatzerben bestimmt werden. Wichtig ist, dass man die Auswahl des Erben selbst trifft. Anordnungen nach welchen ein Dritter einen geeigneten Erben bestimmen soll sind unwirksam. Möchte man sichergehen, dass der Erbe seinerseits nicht an unliebsame Personen vererbt, kann Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Setzt man als Erbe etwa sein Kind ein, möchte jedoch verhindern, dass beim Tod der Kinder der geschiedene Ehepartner zum Erben der Kinder wird, kann man eine Dritte Person zum Nacherben einsetzen. Das Kind wird zum Vorerben, bei dessen Versterben bleiben das erlangte Vorerbe sowie der eigene Nachlass des Kindes jedoch zwei getrennte Vermögensmassen. Nachteilig für den Vorerben ist, dass dieser weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen frei über das Vorerbe verfügen kann. Natürlich können auch Enterbungen im Testament vorgenommen werden. Werden von vier Kindern etwa nur drei als Erben eingesetzt ist das vierte Kind enterbt. Diesem enterbten Kind steht jedoch noch ein Pflichtteilsrecht zu. Liegen besonders schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, etwa ein Mordversuch, vor, kann im Testament auch die Pflichtteilsentziehung angeordnet werden. Rechtlich muss die Erbeinsetzung strikt von der Anordnung eines Vermächtnisses unterschieden werden. Ein Vermächtnis umfasst nur einen Teil des Nachlasses, oft auch nur einzelne Gegenstände. Diese Gegenstände gehen nicht wie das Erbe automatisch ins Eigentum des Vermächtnisempfängers über. Die Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben kann lediglich schuldrechtlich gefordert werden. Hat man mehrere Personen zu Erben ernannt und möchte sicherstellen, dass der Nachlass in einer bestimmten Weise aufgeteilt wird (etwa: ein Kind bekommt das Haus in Weißenburg, das andere Kind das Haus in Gunzenhausen) kann man Teilungsanordnungen oder Vorvermächtnisse anordnen. Der wichtigste Unterschied ist, dass bei Teilungsanordnungen eine Anrechnung bzw. Ausgleichung auf den übrigen Erbteil stattfindet. Beim Vorvermächtnis stehen dem Berechtigten dagegen das Vermächtnis und daneben sein Erbteil in voller Höhe zu. Um sicherzustellen, dass die getroffenen Anordnungen wie gewünscht befolgt werden, kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dieser kann beispielsweise die Erbauseinandersetzung durchführen oder die Erfüllung einer Auflage überwachen. Diese Auflagen können ebenfalls im Testament verfügt werden. Häufig ist etwa die Auflage, der Erbe solle die Grabpflege durchführen, zu finden. Ist der Ersteller des Testaments nicht deutscher Staatsbürger oder hat er seinen ständigen Aufenthalt im Ausland empfiehlt es sich im Testament eine Rechtswahl zu treffen. Verbringt etwa ein deutscher Rentner seinen Lebensabend in Spanien, kann es zum Streit kommen, ob deutsches oder spanisches Recht anwendbar ist. Deshalb sollte im Testament eine eindeutige Wahl getroffen werden. Verfügt man über großes Vermögen und möchte dieses Vermögen nach dem Ableben für einen guten Zweck arbeiten lassen, kann per Testament auch eine Stiftung gegründet werden. Spätestens hier sollte man jedoch die Hilfe eines spezialisierten Anwalts und eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die Stiftungsgründung ist enorm kompliziert und für einen Laien nicht zu bewältigen. Schließlich kann in einem Testament auch ein vorheriges Testament widerrufen werden. Ein fehlerhaftes Testament kann also grundsätzlich recht einfach aus der Welt geschafft werden. Wenn Sie jedoch bereits vermeiden wollen ein fehlerhaftes Testament überhaupt zu erstellen, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rechtsanwalt Markus Becker

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Letzter Messetag -Schön wars

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Altmühlfranken-Schau 2017. GJB ist mittendrin, und zwar in Halle B.

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Dr. Grimme erneut erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof

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Handyverbot am Steuer? Im aktuellen Bußgeldkatalog unter der Nr. 246.1 heißt es, dass wer ein Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig beim Führen eines Fahrzeuges benutzt, hat 60,00 € zu zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Hintergrund dieser Regelung ist der § 23 Abs. 1 a) der Straßenverkehrsordnung. Hier lautet die Regelung wie folgt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Diese Regelung wurde im Jahre 2013 in der nun geltenden Fassung eingeführt. Erst jedoch im Mai des Jahres 2016 verhandelte das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 4 Ss 212/16) einen Fall, bei dem der Betroffene sagte, er habe sein Handy in der Hand gehalten und dürfte das doch auch. Hintergrund war folgender Sachverhalt: Der Betroffene gab an, er habe bereits vor Fahrtantritt ein Telefonat begonnen. Während dieses Telefonates sei er in sein Kraftfahrzeug gestiegen. Er habe den Motor gestartet. Bei ihm sei es so, dass sich mit dem Starten des Motors automatisch die Freisprechautomatik in seinem Fahrzeug mit dem Mobiltelefon koppelt und er nunmehr nicht mehr über das Telefon telefonieren kann, sondern nur noch über die Freisprechautomatik. Diese Freisprechautomatik habe er dann auch zum Telefonieren genutzt. Das Handy habe er beim Fahren in der Hand behalten, weil er es schlichtweg vergessen habe, dies aus der Hand zu legen. Die Stuttgarter Richter haben den Betroffenen aufgrund seiner Einlassung von dem Vorwurf des verbotswidrigen Telefonierens freigesprochen. Der Gesetzestext erfasse nicht mehr jegliche Mobilfunkgeräte, sondern der neue Gesetzestext beziehe sich ausschließlich nur auf die Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Im zu entscheidenden Fall habe zwar der Fahrer das Mobiltelefon gehalten, aber es war nicht notwendig. Aufgrund der bestehenden Freisprechfunktion hätte er es auch jederzeit ablegen können. Damit war der Wortlaut der Regelung nicht erfüllt. Knackpunkt ist das Wort „muss“. In dem entscheidenden Fall musste es eben gerade nicht gehalten werden. Der Betroffene konnte es auch jederzeit weglegen. Das Halten des Mobiltelefons ohne Nutzung, wie beispielsweise beim Weglegen, ist ohne Gefährdungspotential und damit nicht verboten. Genauso wie das Halten eines Pizzastückes oder einer Zigarette oder einer Flasche im Auto nicht verboten ist. Die Polizeibeamten konnten mit ihrer Aussage nicht widerlegen, dass der Betroffene mit der Freisprecheinrichtung telefoniert hat. Sie hatten lediglich feststellen können, dass er das Mobiltelefon in der Hand hielt und Sprechbewegungen zu erkennen waren. Die Lehre aus diesem Urteil sollte für jeden der von der Polizei angehalten wird, sein, dass er an Ort und Stelle keinerlei Angaben macht. Es besteht keine Verpflichtung gegenüber der Polizei Angaben zum Sachverhalt abzugeben. Es besteht lediglich die Verpflichtung seine persönlichen Daten mitzuteilen bzw. sich auszuweisen und sich als Führerscheininhaber zu legitimieren. Darüber hinausgehende Angaben zu einem Sachverhalt können und sollten verweigert werden. Wenden Sie sich in Fällen, in denen Ihnen von der Ordnungsbehörde der Vorwurf des Telefonierens am Steuer oder aber auch bei allen anderen Vorwürfen, die Ihnen als Fahrzeugführer gemacht werden, vertrauensvoll an Ihren Fachanwalt für Strafrecht, sowie Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Mark-Alexander Grimme. Das gesamte Team der GJB Fachanwälte helfen Ihnen gerne. Ihr Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Rechtsanwalt Dr. Mark-Alexander Grimme Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwaltskanzlei Dr. Grimme- Dr. Jungbauer – Birnthaler,

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Wann verfallen Urlaubsansprüche? Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmers zu Rechtsstreitigkeiten wegen der Entstehung und des Verfalls von Urlaubsansprüchen. Dies spielt in der Regel immer dann eine Rolle, wenn Arbeitsverhältnisse beendet werden. Dies deshalb, da dann noch offene Urlaubsansprüche, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnten, als Urlaubsabgeltungsansprüche auszubezahlen sind. Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der jährliche Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Arbeitswoche beträgt 24 Werktage. Bei einer üblichen 5-Tage-Arbeitswoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub somit 20 Arbeitstage. Selbstverständlich können die Parteien eines Arbeitsvertrages auch darüber hinausgehenden Urlaubsansprüche vertraglich regeln. Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6 monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG ist der Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z.B. Krankheit) dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr muss dieser dann jedoch bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Eine weitergehende Übertragung ist ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in Folge von Krankheit tatsächlich gehindert war, den Urlaub bis Ende März nehmen zu können. Sofern ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch nicht im laufenden Kalenderjahr genommen hat und auch eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nicht beim Arbeitgeber beantragt hatte, ging das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zum Jahresende gänzlich verfallen ist. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 13.12.2016 die Frage, ob Urlaubsansprüche zum Ende des Jahres einfach verfallen können, dem europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist Arbeitnehmern zu empfehlen, unter Beachtung der gesetzlichen Fristen rechtzeitig die Inanspruchnahmen bzw. die Übertragung noch bestehender Urlaubsansprüche geltend zu machen. Etwas anders sieht die Rechtslage bei Langzeiterkrankungen aus. Grundsätzlich bestehen auch bei langzeitigen Erkrankungen Urlaubsansprüche. Diese Urlaubsansprüche sind nach der Rückkehr in den Betrieb des Arbeitgebers grundsätzlich auch als Freizeitausgleich zu gewähren. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht diesbezüglich entschieden, dass nur bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres noch der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass bei Langzeiterkrankten die Urlaubsansprüche jeweils am 31. März des übernächsten Kalenderjahres verfallen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne dass eine Gesundung des Arbeitnehmers eingetreten ist und somit die bestehenden Urlaubsansprüche nicht als Freizeitausgleich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden konnten, sind diese noch bestehenden Urlaubsansprüche, sofern sie nicht verfallen sind, nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszubezahlen. Fraglich ist auch, was beim Tod eines Arbeitnehmers mit den bereits entstandenen Urlaubsansprüchen geschieht. Früher ging die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass der Anspruch auf Gewährung des Erholungsurlaubs mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Allerdings hat der europäische Gerichtshof mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 festgestellt, dass es einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, sofern das Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitsnehmers endet. Mit Urteil vom 22.09.2015 hat das Bundesarbeitsgericht dann ebenfalls klargestellt, dass gemäß der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes Urlaubsabgeltungsansprüche beim Tod eines Arbeitnehmers nicht mehr untergehen vererbbar sind. Probleme bereitete in der Vergangenheit auch immer wieder die Frage, was mit Urlaubsansprüchen beim Wechsel von Vollzeittätigkeiten in Teilzeittätigkeiten passiert. Früher war es gängige Praxis, dass bei einem solchen Wechsel von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit noch bestehende Resturlaubsansprüche aus der Vollzeittätigkeit nur noch anteilig gewährt wurden. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes stellt dies jedoch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten dar. Praktisch bedeutet dies für Arbeitnehmer, dass sowohl das Urlaubsentgelt als auch die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Höhe des „früheren Vollzeitanspruches“ zu berechnen sind. Sollte ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber beendet werden, ist dem Arbeitnehmer anzuraten im Detail zu prüfen, welche Resturlaubsansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehen und ob der Arbeitgeber in der letzten Gehaltsabrechnung die noch bestehenden Resturlaubsansprüche ordnungsgemäß abgerechnet und ausbezahlt hat. Da sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren hinsichtlich der Entstehung und des Verfalls von Urlaubsansprüchen stark verändert hat, kann nur angeraten werden, eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte letzte Gehaltsabrechnung durch einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt im Detail überprüfen zu lassen. Dirk Bergner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Steuerrecht

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Neues zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Im Juli 2016 trat die neue „EU-Richtlinie Geheimnisschutz“ in Kraft. Ihre nationale Umsetzung hat in den nächsten zwei Jahren zu erfolgen. Allerdings sollten sich Unternehmen hierauf bereits jetzt einstellen und insbesondere Ihre Schutzmechanismen überprüfen. Die zum 8 Juli 2016 in Kraft getretene „Richtlinie EU 20/16943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ verfolgt das Ziel der Schaffung einheitlicher Mindeststandards in den EU-Mitgliedsländern zum Schutz von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen. Die verstärkte Schutznotwendigkeit basiert letztlich auf zwei aktuellen Trends. Einerseits steigt die Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen in einer immer stärker informationsbasierten Geschäftswelt. Zum anderen sehen sich solche geheimen Informationen in einer immer stärker arbeitsteiligen und vernetzten Wirtschaft erhöhten Risiken ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sah sich die EU zum Eingreifen gezwungen. Die wichtigsten Elemente der Rechtsangleichung teilen sich in drei Bereiche auf: 1. Definition eines Geschäftsgeheimnisses Die Richtlinie legt fest, was europaweit einheitlich unter einem Geschäftsgeheimnis bzw. Trade Secret, zu verstehen ist. Hierunter fallen nur solche Informationen, die geheim sind, deshalb einen kommerziellen Wert aufweisen und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des Geheimnisträgers sind. Gerade dieses letztgenannte Definitionsmerkmal bringt im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage in der BRD zusätzliche Anforderungen für Unternehmen mit sich. In den Genuss des Schutzes kommen Unternehmen künftig nur noch, wenn sie hinreichende Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ergriffen haben und diese auch gerichtstauglich nachweisen können. 2. Festlegung des Schutzumfangs Darüber hinaus legt die Richtlinie fest, welche Handlungen rechtmäßig und rechtswidrig sind. Hier werden insbesondere Vorgaben gegeben, wie der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen rechtmäßig erfolgen können und ab wann dies als rechtswidrig anzusehen ist. Ein rechtswidriger Erwerb liegt beispielsweise dann vor, wenn das Geschäftsgeheimnis ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, etc., in die Hände des Nutzers gelangen. Aus deutscher Sicht bemerkenswert ist, dass das sogenannte Reverse Engeneering in der Richtlinie als zulässig eingeordnet wird. Die bisher geltende Rechtslage verbietet in den meisten Fallkonstellationen die Rückwärtsanalyse von auf dem Markt frei erhältlichen Produkten zur Erforschung der darin verborgenen Betriebsgeheimnisse. Da dies künftig als zulässig eingeordnet werden wird, sind Unternehmen gefordert, sich vertraglich abzusichern, soweit dies praktisch und rechtlich möglich ist. 3. Schutz im Prozess Zuletzt wird durch die Richtlinie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren geregelt. Hier sind verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, auch im Prozess, vorgesehen, die bis zur Beschränkung des Kreises derjenigen Prozessbeteiligten reichen, die Zugang zu Anhörungen und Dokumenten haben. Bedauerlicherweise konnte das grundsätzliche Dilemma eines Geheimnisschutzprozesses nicht gänzlich beseitigt werden. Die beweisführende Partei muss zu einer erfolgreichen Gestaltung des Prozesses das Geschäftsgeheimnis umfangreich zur Begründung oder Abwehr eines Anspruchs darlegen. Dann ist es jedoch offenkundig und steht der anderen Partei offen. Dadurch kann das Betriebsgeheimnis verloren gehen. Wird es nicht hinreichend dargelegt, kann der Prozess verloren werden. Dieses Dilemma ist bedauerlicherweise nicht aufgelöst. Dennoch bleibt festzuhalten, dass eine Vereinheitlichung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in einer zunehmend vernetzten Wirtschaft von erheblicher Bedeutung ist. Für deutsche Unternehmer gilt jedoch, dass nunmehr die Maßnahmen, welche zum Schutz dieses Knowhows ergriffen wurden, einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden müssen, ob sie noch den zukünftigen Standard aus der Richtlinie erfüllen. Nur dann kann ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis den einheitlichen Schutz genießen. Dies sollten Unternehmer in ihrer strategischen Planung unbedingt einbeziehen und hierzu notfalls Rechtsrat einholen. Rechtsanwalt Dr. Gert Riedel LL.M.Eur

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Eltern haben für Falschangaben ihrer Kinder gegenüber der Versicherung bei einem Unfall einzustehen Mit bewussten Falschangaben des Sohnes in einer Schadenanzeige gegenüber der Vollkaskoversicherung und deren Auswirkungen auf den Vater als Versicherungsnehmer befasste sich das OLG Köln in einem Urteil vom 15.07.2014 – 9 U 204/13. Der Kläger hatte Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung gegenüber der Versicherung geltend gemacht, da sein Sohn mit seinem Fahrzeug in einen selbstverschuldeten Unfall verwickelt war. Die Versicherung übersandte dem Vater ein Schadensanzeigeformular. Der Vater hat seinen Sohn damit beauftragt, die Schadensanzeige an seiner Stelle auszufüllen und auch zu unterschreiben. In dieser verneinte der Sohn Alkohol getrunken zu haben. Die Versicherung wies die Ansprüche zurück mit dem Argument, die Angaben können nicht richtig sein, da ein am Unfallort durchgeführter Atemtest eine Alkoholkonzentration von 0,61 Promille am Unfallort und von 1,2 Promille mittels Blutprobe ca. 80 Minuten nach dem Unfall ergab. Im Anschluss daran kam es zum gerichtlichen Verfahren. In diesem gab der Vater an, sein Sohn habe erst nach dem Unfall Alkohol getrunken und sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert gewesen. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage zunächst statt. Gegen dieses Urteil legte die Versicherung Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und entschied zugunsten der Versicherung. Der Vater hat keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls. Der Sohn des Versicherungsnehmers hat eine vorsätzliche Falschangabe im Schadenanzeigeformular getätigt. Grundsätzlich hat ein Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Versicherung zu tätigen. Ihm obliegen Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten. Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, aus denen sich ergibt, was der Versicherungsnehmer zu tun oder zu unterlassen hat. Ein Versicherungsnehmer hat deshalb den Eintritt eines Versicherungsfalls dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und ist verpflichtet, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlichen Angaben zu tätigen. Das OLG Köln hat in dem Urteil offen gelassen, ob der Sohn vor dem Unfall Alkohol getrunken hatte, denn nach Ansicht des OLG Köln hätte der Sohn auch bei einem reinen Nachtrunk die Frage nach einem Alkoholgenuss nicht verneinen dürfen. Auch das Verschweigen bei der Frage nach Alkoholkonsum verletzt nach Ansicht des OLG Köln die dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärungsobliegenheit. Die Falschangaben des Sohnes hat sich der Versicherungsnehmer auch zurechnen zu lassen, denn der Vater hat seinen Sohn damit beauftragt, die Schadensanzeige an seiner Stelle zu fertigen und zu unterschreiben. Der Vater hat sich vorliegend auch nicht die Erklärung seines Sohnes durch eigene Unterschrift unter die Schadensanzeige zu Eigen gemacht und damit doch eine eigene Erklärung abgegeben. Der Vater muss sich deshalb die vorsätzlichen falschen Angaben seines Sohnes in der Schadensanzeige zurechnen lassen. Anders wäre dies, wenn der Vater der Versicherung mitgeteilt hätte, er könne selbst aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Schadensfall machen, sondern lediglich die Angaben des Unfallverursachers mitteilen, die dieser ihm gegenüber getätigt hat. Wegen der dem Vater zuzurechnenden Obliegenheitsverletzung ist die Versicherung nach Ansicht des OLG Köln vollständig leistungsfrei. Die Versicherung braucht keine Zahlung an den Versicherungsnehmer veranlassen. Das OLG Köln ging von einem vorsätzlichen Handeln des Sohnes aus. Deshalb dürfe die Versicherung auch die Leistung nicht etwa nur kürzen, sondern vollständig verweigern. Es kommt also auf das Verhalten des Sohnes an. Wenn dieser einen Nachtrunk verschweigt, muss der Vater als Versicherungsnehmer damit rechnen, dass er keinen Versicherungsschutz gegenüber seiner Versicherung hat. Rechtsanwältin Verena Möhring

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Mietrecht im Jahr 2016 Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird durch die Judikatur der Gerichte so geprägt und gestaltet, wie das Mietrecht. Besonders bedeutsam sind hierbei die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Als oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet der BGH endgültig über bestimmte Rechtsfragen, die zuvor ggf. von den unteren Instanzen, etwa von Amts-, Land-, oder Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt worden sind. Daher sind die Entscheidungen des BGHs zum Mietrecht von immenser Wichtigkeit. Auch im Jahr 2016 sind wieder einige äußerst praxisrelevante Entscheidungen ergangen, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen: Fristlose Kündigung bei älteren Mietrückständen Ein Vermieter kann unter anderem ein Mietverhältnis dann kündigen, wenn sich der Mieter mit einem Gesamtsaldo von zwei Monatsmieten im Zahlungsverzug befindet. Dieser zur Kündigung berechtigende Mietrückstand kann sich auch durch Addition verschiedener Monatsrückstände ergeben. Mieterverbände haben seit Langem gefordert, dass eine fristlose Kündigung hierbei zeitnah erfolgen muss, d. h. unmittelbar nach Erreichen des 2-Monatsrückstandes. Der Bundesgerichtshof sieht dies anders. In dem vom ihm entschiedenen Fall hatte eine katholische Kirchengemeinde eine Wohnung an die Küsterin der Gemeinde vermietet gehabt. Diese geriet mit 2 Monatsmieten in Zahlungsverzug. Die katholische Kirchengemeinde kündigte das Mietverhältnis fristlos, allerdings erst 7 Monate später. Nach Auffassung des BGHs war die Kündigung trotz des Zeitablaufes wirksam. Es gäbe „keine einzuhaltende Zeitspanne, innerhalb derer eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden müsse“. Das Kündigungsrecht sei auch nicht „verwirkt“. So hat der BGH in diesem Urteil vom 13.07.2016 (Az: VIII ZR 296/15) die seit langem strittige Frage, ob auch mit älteren Mietrückständen eine fristlose Kündigung begründet werden kann, im Sinne der Vermieter beantwortet. Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis u.a. dann kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Wie konkret muss aber dieses „Benötigen“ sein? In dem vom BGH am 11.10.2016 entschiedenen Fall hatte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung damit begründet, dass er seine pflegebedürftige Mutter, die damals allein in einem Reihenhaus lebte, in die Wohnung aufnehmen möchte. Die Parteien einigten sich in einem gerichtlichen Verfahren auf eine Räumung zum 31.08.2012. Seit dem fristgerechten Auszug der Mieterin stand die Wohnung dann allerdings leer. Die Mutter des Vermieters zog nicht um, und verstarb ca. zwei Jahre später. Daraufhin verlangte die Mieterin Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Nach Auffassung des BGH auch zu Recht. So soll Eigenbedarf gerade dann nicht vorliegen, wenn die vom Vermieter benannte Eigenbedarfsperson gar nicht die konkrete Absicht hat, in die Wohnung einzuziehen. Eine sogenannte „Vorratskündigung“, der lediglich ein gegenwärtig noch nicht konkret absehbarer Nutzungswunsch zu Grunde liegt, reicht für Eigenbedarf nämlich nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Eigennutzung besteht. Dabei kommt dem zeitlichen Ablauf für die weitere Beurteilung eine wesentliche Bedeutung zu. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war. In diesen Fällen haftet der Vermieter dem Mieter auf Schadensersatz (Az: VIII ZR 300/15). Eigenbedarfskündigung bei vorhandener Alternativwohnung Einem weiteren Urteil des BGH zum Thema „Eigenbedarfskündigung“ lag folgender Fall zugrunde: Ein Vermieter hatte eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. In dem Haus, in dem sich die benötigte Wohnung befand, befand sich allerdings noch eine weitere Wohnung des Vermieters, die zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung leer stand. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil ihm zumindest diese freie Wohnung als alternativer Wohnraum hätte angeboten werden müssen. Der BGH sieht dies aber anders und änderte hierbei seine bisherige Rechtsprechung. Wird eine leerstehende Wohnung dem gekündigten Mieter nicht als Alternative zur Anmietung angeboten, führt dies nach Auffassung des BGH nicht (mehr) zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Vermieter macht sich in diesen Fällen allenfalls schadensersatzpflichtig. Die Kündigung ist aber wirksam. Damit hat der Bundesgerichtshof einer häufigen Mieterstrategie, nämlich darauf abzustellen, dass eine leerstehende Alternativwohnung nicht angeboten worden ist, einen Riegel vorgeschoben. Der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbunds bezeichnete dieses Urteil als „Ohrfeige für den Mieterschutz“. Nach Einschätzung des Unterzeichners ist diese Entscheidung des BGH aber richtig und schon lange überfällig. Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Jobcenter Grundsätzlich ist eine Kündigung des Mietverhältnisses auch bei laufend unpünktlichen Mietzahlungen des Mieters möglich. Umstritten ist, inwieweit es dem Mieter zurechenbar ist, wenn nicht er selbst unpünktlich zahlt, sondern die unpünktlichen Zahlungen durch das Jobcenter erfolgen. In einem Urteil vom 29.06.2016 hat der BGH zunächst klargestellt, dass das Jobcenter, wenn im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbracht werden, nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig wird. Hier ist vielmehr eine Interessenabwägung durchzuführen. Welche Umstände eine Rolle spielen, hat der Bundesgerichtshof beispielhaft in einem Leitsatz aufgeführt: „Bei der Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er darauf seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist. (…)“ So der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2016 (VIII ZR 173/15). Geldentschädigung bei beleidigender SMS des Vermieters Ein Mietverhältnis war nicht unbedingt friedlich auseinander gegangen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der ehemalige Vermieter seinen Mieter per SMS durchaus erheblich beleidigt. So verwendete der Vermieter in diversen SMS folgende Beleidigungen für seinen ehemaligen Mieter: „Lusche aller ersten Grades“, „arrogante, rotzige, große, asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feige Sau“ sowie „kleiner Bastard!“. Der Mieter stellte Strafanzeige und beantragte zivilrechtlich die Unterlassung solcher Beleidigungen. Hier bekam der Mieter (natürlich) Recht. Der Mieter verlangte wegen den Beleidigungen aber auch Schmerzensgeld vom Vermieter, um den Schutz seines Persönlichkeitsrechtes durchzusetzen. Dies sah der BGH anders. Der Mieter sei durch den Unterlassungsanspruch sowie die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bereits hinreichend geschützt. Daher sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes zum zusätzlichen Schutze des Mieters nicht erforderlich, zumal die Beleidigungen im persönlichen Umfeld (eben per SMS) und daher „ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit“ erfolgt seien. Nach Einschätzung des Unterzeichners handelt es sich hierbei um eine reine Einzelfallentscheidung. Von beleidigenden SMS ist daher dringend auch weiterhin abzuraten. Falsche Heizkostenabrechnung Abschließend noch eine Entscheidung des BGH zum Betriebskostenrecht. Ein Vermieter hatte den Heizkostenverbrauch fehlerhaft ermittelt. Damit entsprach die Heizkostenabrechnung nicht den Vorschriften der Heizkostenverordnung. Der BGH ging insoweit von einer inhaltlich fehlerhaften Abrechnung aus und sprach dem Mieter das Recht zu, von der erhaltenen Heizkostenabrechnung 15 % der Kosten abzuziehen. (Az: VIII ZR 329/14). Es ist daher immer dringend anzuraten, Betriebskostenabrechnungen auf das genaueste zu überprüfen. Wie diesen Entscheidungen zu entnehmen ist, wurde das Mietrecht auch im Jahre 2016 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Bereichen fortentwickelt. Dies wird auch zukünftig der Fall sein. Wir können aus diesem Grund sowohl Vermietern, als auch Mietern nur dringend anraten, sich über die Fortentwicklung auf dem Laufenden zu halten, speziell sich fachmännisch beraten zu lassen, um im Einzelfall die richtige Strategie und das richtige Vorgehen festlegen zu können. Rechtsanwalt Dr. Markus Jungbauer - vom FOCUS als „Top-Rechtsanwalt Mietrecht“ ausgezeichnet - - Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht - - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Fachanwaltskanzlei Dr. Grimme - Dr. Jungbauer - Birnthaler Marktplatz 17, 91710 Gunzenhausen, Tel: 09831 / 883 28-0 Hauptstraße 28, 91757 Treuchtlingen, Tel: 09142 / 204 60-0 Eichstätter Straße 7, 91781 Weißenburg, Tel.: 09141/97 40 60-0 www.dres-gjb.de

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Mein letzter Wille Jeder kennt den Begriff Testament und weiß welchen Zweck ein Testament erfüllen soll. Die praktische Arbeit zeigt jedoch, dass nur Wenige wissen wie ein Testament wirksam errichtet werden kann und welche Regelungen in einem Testament vorgenommen werden können. Ich möchte deshalb zunächst einen kurzen Überblick über die Errichtung von letztwilligen Verfügungen geben. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Arten der letztwilligen Verfügung. Neben dem „normalen“ Testament kann der letzte Wille auch in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten werden. Das „einfache“ Testament ist grundsätzlich auf zwei Arten formwirksam zu erstellen. Zum einen kann das Testament durch notarielle Beglaubigung errichtet werden. Zum anderen durch handschriftliche Ausfertigung. Beim notariellen Testament muss nicht zwingend eine notarielle Beratung vorausgehen. Es reicht hier etwa auch wenn dem Notar ein verschlossener Briefumschlag übergeben und ihm versichert wird, dass sich darin ein Testament befinde. Der Notar muss diesen Umschlag, auch wenn er seinen Inhalt nicht kennt, beglaubigen. Ein Testament ist damit wirksam erstellt worden. Ein Notar macht im Übrigen auch Haus- oder Krankenhausbesuche, wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist das Haus zu verlassen. Wirksam kann ein Testament jedoch auch ohne notarielle Hilfe erstellt werden. Hierzu muss das Testament handschriftlich vom Erblasser selbst geschrieben und unterzeichnet werden. Das Testament muss dabei vom ersten bis zum letzen Wort handschriftlich erstellt sein. Die Unterschrift bildet den Abschluss und eventuelle Nachsätze müssen separat erneut unterschrieben werden. Hiernach hat das Testament die gleiche Wirksamkeit wie ein notarielles Testament. Da es bei der Testamentserstellung jedoch auf die exakte Wortwahl ankommt, ist es grundsätzlich zu empfehlen einen rechtskundigen Berater hinzuzuziehen. Wenn Sie nicht sicher sind was der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis ist oder nicht wissen welche Rechte einem Ersatz-, Schluss- und Nacherben jeweils zustehen, sei Ihnen eine Beratung dringend ans Herz gelegt. Nach der Erstellung sollte das Testament nach Möglichkeit nicht im Nachttisch aufbewahrt werden, sondern in Verwahrung gegeben werden. Amtliche Verwahrung des Testaments ist an jedem Nachlassgericht gegen eine geringe Gebühr möglich. Da das Testament in Obhut des Gerichts jedoch vor Verfälschung geschützt ist und ein Auffinden nach Ihrem Tod sichergestellt ist, sollten Sie diese Gebühr dringend in Kauf nehmen. Das Institut des gemeinschaftlichen Testaments kann von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden. Auch hier ist eine notarielle oder handschriftliche Erstellung möglich. Das Gesetz sieht jedoch insofern eine Formerleichterung vor, als das Testament nur von einem der Partner handschriftlich geschrieben werden kann und lediglich von beiden unterschrieben werden muss. Im gemeinschaftlichen Testament können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen geregelt werden. Diese Verfügungen können nach dem Versterben des einen Partners nicht mehr vom zweiten Partner geändert werden. Vor dem Versterben ist eine Änderung zwar grundsätzlich möglich, es muss aber der zweite Partner über diese Änderung informiert werden. Eine echte Bindungswirkung auch zu Lebzeiten ist dagegen nur durch den Erbvertrag zu erreichen. Ein Erbvertrag kann, anders als das gemeinschaftliche Testament, nicht nur zwischen Ehe- oder Lebenspartnern geschlossen werden, sonder grundsätzlich mit jedem beliebigen Vertragspartner. Ein Erbvertrag muss zwingend vor dem Notar geschlossen werden. Welche Regelungen in einer letztwilligen Verfügung vorgenommen werden können, soll Thema meines nächsten Beitrages sein. In der Zwischenzeit wünsche ich Ihnen eine angenehme Adventszeit. Rechtsanwalt Markus Becker Fachanwaltskanzlei GJB

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