Feuerhake Anwaltskanzlei
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Fachanwalt Medienrecht und Urheberrecht
Spezialabteilung für Arbeitsrecht: Arbeit-Gerecht
News über unsere Anwaltskanzlei in Göttingen Anwaltskanzlei Feuerhake in Göttinger Innenstadt. Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht, Fragen des geistigen Eigentums, Markenrechts, Wettbewerbsrechts, Datenschutzes und e-commerce.
Spezialabteilung für Arbeitsrecht: Arbeit-Gerecht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Rechtsanwältin Maja Reuter
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Händler haften für Amazon-Bilder im Marketplace: Amazon-Marketplace-Händler haften auch für die von Amazon zur Verfügung gestellten Bilder, die automatisch bei Marketplace-Angeboten eingefügt werden, wenn der Händler selbst kein Bild hochgeladen hat. Dies entschied das Landgericht Köln mit Urteil 14 O 355/14. Der in diesem Fall abgemahnte Marketplace-Händler wurde vom Urheber des verwendeten Produktfotos in Anspruch genommen. Das Bild, das von einem Dritten auf Amazon hochgeladen wurde, hatte einen sichtbaren Copyright-Hinweis. Entgegen der AGB durfte daher auch Amazon dieses Bild nicht verwenden. Der Urheber des Bildes machte seine Ansprüche gegenüber dem Shop-Betreiber geltend, welcher keinen Einfluss auf die Verwendung dieses Bildes durch Amazon hatte. Die Argumentation des Händlers, dass er von dem durch Amazon angezeigten Bild nichts gewusst habe, greift nach Ansicht des Gerichts nicht. Das Gericht sieht den Händler in der Verantwortung, sein eigenes Angebot und die durch seinen Vertragspartner - in diesem Fall die Handelsplattform Amazon - zu kontrollieren und zu überprüfen, da „die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder“ ist. Für Marketplace-Händler bedeutet dies also, dass sie 100-prozentige Sicherheit, wegen verwendeter urheberrechtlich geschützter Bilder nicht abgemahnt zu werden, nur dann erreichen können, wenn sie selbst ihre eigenen Produktbilder hochladen. Denn auf die von Amazon verwendeten Bilder haben sie selbst keinen Einfluss. Die technische Erleichterung für den Händler durch die automatisiert zur Verfügung gestellten Bilder entbindet diesen leider nicht von seiner Kontrollpflicht, zu überprüfen, dass die von Amazon erstellten Angebote - die rechtlich gesehen eigene Angebote des Händlers sind, nur eben durch einen Dritten für diesen erstellt wurden - keine Urheberrechte Dritter verletzt. Im Innenverhältnis dürften Marketplace-Händler gegenüber Amazon dann zwar einen Regressanspruch haben, diesen müssten sie aber im Falle eines Falles, wenn Amazon sich nicht kulant zeigt, im Anschluss an die Forderung des Urhebers in einem gesonderten Aktivprozess geltend machen.
Unbemannte Luftfahrtsysteme | Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Klare Regeln für Drohnen: Gemäß der Niedersächsischen Behörde für Verkehr und Straßenbau gelten aktuell folgende Regelungen zur Nutzung von unbemannten Luftfahrsystemen oder Drohnen: - Ab 10 Kilogramm (und Verbrennungsmotor): Genehmigung der Luftfahrtbehörde (kann bei Drohnen unter 10 Kilogramm als Allgemeinerlaubnis erteilt werden) Unterlagen zu dieser sind mittels des Links zu finden - Abschluss einer Haftpflichtversicherung - Aufstiegserlaubnis: befristet auf ein Jahr, 150 Euro, nicht an Menschenversammlungen, Einsatzorten von Behörden (Bsp. Katastrophengebiete), Justizvollzugsanstalten, Kraftwerken, Industrieanlagen, Luftsperrgebiet und Gebiete mit Flugbeschränkung - Zwischen 10 und 25 Kilogramm bei Flügen mit erhöhten Gefährdungspotential (nachts) muss eine Erlaubnis für den Einzelfall nach Maßgabe durch die örtliche Behörde erteilt werden nachzulesen: http://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/aufgaben/luftverkehr/unbemannte_luftfahrtsysteme_uas/unbemannte-luftfahrtsysteme-114884.html Nach jüngsten Vorschlägen des Verkehrsministers Dobrindt, soll eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ bald folgende Regelungen für besagte Drohnen treffen: Privater Gebrauch: - Ab 250 Gramm: Kennzeichnungspflicht - Ab 2 Kilogramm: Kennzeichnungsnachweis ( durch Prüfung des Luftfahrt-Bundesamt oder Bescheinigung eines Luftsportvereins) - Ab 5 Kilogramm: Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörden - Nicht höher als 100 Meter bzw. außerhalb der Sichtweite - Ab 250 Gramm/ wenn die Drohne akustische oder optische Signale aufzeichnet: Nicht in Wohngebiete Gewerblicher Gebrauch: - Aufhebung des Verbots für Drohnen außerhalb der Sichtweite nachzulesen: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/dobrindt-will-klare-regeln-fuer-betrieb-von-drohnen
Gutachten: Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erfüllt Vorgaben des EuGH nicht
BGH: Aussagen in einer Satiresendung müssen im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Im Fall einer Klage gegen das ZDF wegen einer Aussage in der Satiresendung „Die Anstalt“ hob der BGH mit Urteil vom 10.01.2017 (Az.: VI ZR 561/15) das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. In der streitgegenständlichen Sendung ging um die Frage, inwieweit Journalisten beim Thema Sicherheitspolitik tatsächlich unabhängig sein können. Die in der Satiresendung in einem Dialoggespräch getätigte Aussage betreffend verschiedene Medienpersönlichkeiten, dass diese mit gewissen sicherheitspolitischen Organisationen verbandelt sein sollen, ist laut Gericht zunächst dahingehend zu prüfen, welchen Aussagegehalt diese tatsächlich hat. Nach Ansicht des BGHs kommt es hierbei auf die Betrachtung des Zusammenhangs an, und nicht zwangsläufig auf den wörtlichen Inhalt. Im Kontext einer Satiresendung, deren Wesen gerade die Verfremdung sei, müssten die Aussagen daher zunächst von ihrem satirischen Mantel befreit werden, um dann den darunter befindlichen tatsächlichen Kern des Aussagehalts zu ermitteln. Hierbei kommt es auf die Botschaft an, die ein unvoreingenommener, verständiger Zuschauer, mitnimmt, was im Rahmen einer Satiresendung offensichtlich einen sehr großen Spielraum lässt. Im vorliegenden aktuellen Fall entschied das Gericht dahingehend, dass die satirisch überzeichnete Aussage hinsichtlich ihres tatsächlichen Aussagegehalts zutreffend sei, und hob daher das Berufungsurteil auf. Es ist erfreulich, dass in Zeiten von Verfahren gegen Böhmermann in Deutschland die Satirefreiheit dennoch weiterhin hochgehalten wird, was nun einmal mehr durch dieses Urteil des BGHs bestärkt wurde.
Flugausfälle Tuifly und Air Berlin: Passagiere haben ein Anrecht auf Entschädigung | STERN.de
Und mal wieder Ärger beim Fliegen. Frau Rechtsanwältin Reuter kümmert sich nun aktuell um Opfer der Ausfälle bei TuiFly... http://www.stern.de/reise/service/flugausfaelle-tuifly-und-air-berlin--passagiere-haben-ein-anrecht-auf-entschaedigung-7095304.html
Nach zähem, nervigen jedoch gewonnen Prozeß Mandantenwort des Tages: "Das nächste Mal höre ich von Anfang an auf Sie und streite so einen Mist nicht mehr durch."
Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte sind kein Urheberrechtsverstoß: Wenn im Internet Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte gesetzt werden, die aus fragwürdigen Quellen stammen, kann es schon mal passieren, dass die verlinkte Webseite keine Rechte an der Verwendung dieser Inhalte hat. Wie verhält es sich mit diesen Links auf urheberrechtswidrige Veröffentlichungen? Sind diese erlaubt oder stellen bereits diese eine urheberrechtlich nicht zulässige „öffentliche Wiedergabe“ dar? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof. Am 08.09.2016 (Az. C-160/15) entschied er, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn derjenige, der den Link auf eine rechtswidrige Webseite setzt, nicht von deren Rechtswidrigkeit wusste. Damit sind Privatleute schon einmal aus dem Schneider. Für Webseiten mit Gewinnerzielungsabsicht wurde hingegen festgelegt, dass bei diesen eine solche Kenntnis immer zu vermuten ist. Sprich: Bei dem, der in Gewinnerzielungsabsicht Links zu urheberrechtlich geschützten Inhalten setzt, die rechtswidrig ohne Einwilligung des Rechteinhabers auf der verlinkten Seite veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass der Linksetzende von der Rechtswidrigkeit wusste. Dieser kann dann im Zweifel abgemahnt werden. Vor Gericht wird dieser dann beweisen müssen, dass er von der Unrechtmäßigkeit nichts wusste. Wie genau dieser Beweis allerdings zu führen sein soll, bleibt fraglich. Denn bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten kann der Linksetzened letztendlich nicht mit Sicherheit wissen, ob die zu verlinkende Webseite tatsächlich ein Recht zur Veröffentlichung hatte. In der Praxis können sich kommerzielle Anbieter also nur schützen, indem Sie vorher bei jeder zu verlinkenden Webseite oder beim jeweiligen Urheber direkt anfragen. Beides ist höchst unpraktikabel, zeitaufwendig und wird häufig wohl auch schlicht unbeantwortet bleiben. Ob allein eine unbeantwortete Anfrage beim Webseitenbetreiber ausreicht, um sich von der vermuteten Kenntnisnahme der urheberrechtswidrigen Veröffentlichung freizusprechen, geht aus der Entscheidung des EuGHs leider nicht hervor. Das Urteil ist in Bezug auf Privatpersonen auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung, um sich freier im Internet entfalten zu können. Für gewerbliche Anbieter hält es nach wie vor große Hürden aufrecht, sodass diese eigentlich nur mit großem Rechercheaufwand für jeden einzelnen Link das Risiko einer Abmahnung minimieren können. Ob ein derartig großer Aufwand gerechtfertigt ist, mag in Zweifel gestellt werden. Allerdings sind hier auch die Rechte der Urheber zu berücksichtigen, die ansonsten ebenfalls nur wenig Handhabe gegen die Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Inhalte haben. Veröffentlichungen auf Webseiten in Ländern, in denen das Urheberrecht schlicht nicht beachtet wird und es keine rechtliche Handhabe für den Urheber gibt, können so leicht als Sprungbrett für gewerbliche Webseitenbetreiber genutzt werden, um rechtswidrig veröffentlichte Inhalte zugänglich zu machen. Den Interessen der Urheber trägt das Urteil daher also auch entsprechend Rechnung.
Verwendung von Herstellerlogo durch Nicht-Vertragshändler ist unlautere Werbung: So entschied es das OLG Jena mit Urteil 2 U 514/15: Im vorliegenden Fall ging es um ein Autohaus, dass neben den Herstellermarken Mitsubishi und SsangYong sich auch auf die Reparatur von Hyundai-Fahrzeugen spezialisiert hatte. Es warb daher mit mit dem Hyundai-Logo an der Gebäudefassade und auch auf dem Briefkopf und beschrieb sich selbst als „Spezialwerkstatt“ für die Reparatur von Hyundai-Fahrzeugen. Das Autohaus war allerdings tatsächlich gar nicht Vertragshändler für Hyundai-Fahrzeuge. Zwar sah sich Hyundai selbst an der Verwendung des Logos nicht gestört und ging nicht dagegen vor, jedoch fühlte sich die „Wettbewerbszentrale“ (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.) dazu berufen, hier einzuschreiten, weil sie in der Verwendung des Logos eine Irreführung der Verbraucher sah. So kam es zum Gerichtsverfahren, bei dem die Wettbewerbszentrale das Autohaus auf Unterlassung verklagte. In erster Instanz sah das Landgericht keine Irreführung in der Verwendung des Logos, da sich das Autohaus ja tatsächlich auch auf die Reparatur von Fahrzeugen der Marke Hyundai spezialisiert hatte. Das Oberlandesgericht Jena sah die Einwände der Wettbewerbszentrale jedoch in Teilen gerechtfertigt. Die Verwendung des Logos suggeriere dem Kunden, dass das Autohaus Vertragshändler sei, was auch mit einer Einbindung in die Händlerkette verbunden sei, was ein besonderes Vertrauen in die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragshändlers beim Verbraucher hervorruft. Da dieses jedoch tatsächlich nicht Vertragshändler ist, hat es somit nach Auffassung des OLG Jena Verbraucher mit der Verwendung dieses Logos an Außenfassade und auf dem Briefkopf in die Irre geführt. Allerdings unproblematisch sah auch das OLG die Bezeichnung als „Spezialwerkstatt“ für die Reparatur von Hyundai-Fahrzeugen. Dies rufe nicht dieselben Erwartungen wie an einen Vertragshändler hervor. Da das Autohaus auch tatsächlich glaubhaft machen konnte, dass es tatsächlich Spezialkenntnisse für die Reparatur von Hyundai-Fahrzeugen hat, sah das Gericht in diesem Punkt keine Verstoß und stellte vielmehr heraus, dass auch eine zurückhaltende Verwendung des Markennamens erlaubt ist, wenn tatsächlich Spezialkenntnisse vorhanden sind.
Abfuhr für Eventim: Keine zusätzliche Service-Gebühr für den Verkauf von Online-Tickets: Das Landgericht Bremen entschied in einem Klageverfahren (1 O 969/15) gegen den Ticketverkäufer Eventim, dass die in den AGB enthaltene Regelung zur Bearbeitungsgebühr rechtswidrig sei. Mit 29,90 € ist dort der Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr ausgewiesen, sowie 2,50 € für das Selbstausdrucken der Tickets. Beides wies das Gericht zurück und stufte dies als rechtswidrig ein: Die Bearbeitungsgebühr, die extra neben den Ticketkosten anfallen soll, da Eventim hier eine Vermittlungsleistung erbringt, kann laut Ansicht des Gerichts nicht in den AGB zusätzlich zum Ticketpreis anfallen, da die Vermittlungsleistung bereits die originäre Aufgabe von Eventim ist, für die nicht eine gesonderte Gebühr entstehen kann, die lediglich in den AGB ausgewiesen wird. Auch die 2,50 € für das Selbstausdrucken ließ das Gericht nicht gelten. Ein Aufwendungsersatz für das Drucken konnte hier nicht entstehen, da Eventim ja gerade durch das Ausdrucken durch den Kunden gar keine Aufwendungen hatte.
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Montags spricht der Computer mit großer Weisheit... Ja, e.on energie deutschland verursacht Probleme. Besser nicht öffnen.
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Welche Daten geben wir bei Facebook & Co. eigentlich preis und an wen? Dieses Video - für das auch RAin Feuerhake interviewt wurde - gibt einen kurzen Einblick in die Frage, was es eigentlich heißt, seine Daten bei Facebook und anderen sozialen Medien anzugeben. https://www.youtube.com/watch?v=-_yYmfSHFlI