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Juristisches Repetitorium hemmer - Göttingen

Johanniskirchhof 2, Göttingen, Germany
Education

Description

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examenstypisch anspruchsvoll umfassend Herzlich Willkommen beim Juristischen Repetitorium hemmer, seit 1976 in der privaten Ausbildung für Juristen tätig.

Ca. 90 Prozent aller Jurastudenten lassen sich durch private Repetitorien wie dem Juristischen Repetitorium hemmer auf ihre Staatsexamina vorbereiten.

In Deutschland studieren circa 120.000 junge Menschen Jura. Jährlich legen davon knapp 18.000 ihr 1. Staatsexamen ab, wovon viele sich mit hemmer-Kursen und Material des hemmer/wüst Verlages auf die Prüfung vorbereiten.

Neben Material und Kursen zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen bieten Verlag und Repetitorium ebenso erfolgreich Kurse und Material für Referendare zur Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen an.

Insgesamt erreichen wir so einen großen Teil des juristischen Nachwuchses in Deutschland.

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Das Jahr 2018 beginnt mit einigen relevanten Änderungen: Zunächst ist ein neues Werkvertragsrecht zum 1.1.2018 in Kraft getreten. § 445a BGB sieht nun den sog. Lieferantenregress bei Mängeln der Kaufsache vor: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, kann dieser künftig den Verkäufer des Materials auch dann wegen infolge der Mangelbeseitigung angefallenen Aus- und Wiedereinbau-Kosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat. - Das neue Recht gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Verträge, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden, richten sich nach bisherigem Recht. Darüber hinaus könnt Ihr den § 103 StGB aus dem Schönfelder streichen, denn dieser ist nun endgültig weggefallen. Er stellte die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe, bei Verurteilung drohten bis zu drei Jahre Gefängnis. Er wurde gestrichen, da die normalen Strafvorschriften für Beleidigung für den Ehrschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ausreichend seien.

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Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 18.10.2017 – Az.: VIII ZR 32/16 - seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des Sachmangels bei Abweichen eines Tieres von der „physiologischen Idealnorm“ bestätigt. Ein Pferd wurde vom Käufer Probe geritten und tierärztlich in einer Klinik untersucht, sodann schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Pferd. Doch wenige Monate nach der Übergabe stellte ein Tierarzt einen Röntgenbefund zwischen zwei Halswirbeln fest. Der Käufer führt das Lahmen des Pferdes auf den Befund zurück und trat vom Vertrag zurück. Wie der BGH nun erneut feststellte, liege in dem bloßen Befund noch kein Mangel, solange das Pferd klinisch unauffällig sei und sich zum Reiten eigne. Eine Wahrscheinlichkeit der Entwicklung zukünftiger Symptome begründe einen Mangel erst, wenn sie erheblich sei. Darüber hinaus könnte ein Käufer nicht erwarten, dass ein Tier in jeder Hinsicht der physiologischen Norm entspreche. Eine Normabweichung ist also nicht an sich ein Mangel. Die Entscheidung bietet Gelegenheit zur Wiederholung und Vertiefung des in Klausuren regelmäßig behandelten Systems der Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80085&pos=0&anz=1

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Die Studienplatzvergabe im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin an staatlichen Hochschulen ist teilweise mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht - Az.: 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - mit Urteil vom 19.12.2017 entschieden. Bis Ende 2019 müsse das Zulassungsverfahren nun verfassungskonform gestaltet werden. Das Abstellen auf die Abiturnote sei zwar an sich nicht zu beanstanden. Für verfassungswidrig erachtet das BVerfG aber die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch anzugebenden Ortswünschen im Rahmen der Abiturbestenquote. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hingen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben haben, und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Verfassungswidrig sei - neben weiteren Aspekten - darüber hinaus, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt habe. Denn ein zu langes Warten beeinträchtige erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl. Sehe der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, müsse er die Wartedauer auf ein angemessenes Maß begrenzen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-112.html

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Ein Arbeitnehmer muss nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln können, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Dies hat der EuGH - Az.: C‑214/16 - mit Urteil vom 29.11.2017 entschieden. Laut EuGH verbietet es das EU-Recht, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. Dies folge aus der Arbeitszeitrichtlinie und der EU-Grundrechtecharta. Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sei es, dass der Arbeitnehmer sich erholen kann und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit verfügt. Ein Arbeitnehmer könne seinen Urlaub aber nicht voll genießen, wenn er nicht sicher sein kann, den Jahresurlaub auch vergütet zu bekommen. Dies könne den Arbeitnehmer außerdem davon abhalten, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die eine derartige abschreckende Wirkung haben könne, verstoße aber gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel. Außerdem müsse ein Arbeitnehmer Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die er in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt habe, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übertragen und ansammeln können. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d6a82d360abc93454f8e6fc9aafba22ea6.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyMchb0?text=&docid=197263&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=875883

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Immer mehr Weihnachtsmärkte öffnen in diesen Tagen ihre Pforten. Auf vielen dieser Märkte entdeckt man Betonbarrieren, die einen Terroranschlag wie den am Berliner Breitscheidplatz im vergangenen Jahr verhindern sollen. Das Verwaltungsgericht Berlin - VG 24 L 1249.17 - hat nun entschieden, dass der Schutz von Weihnachtsmärkten vor Terrorismus Aufgabe des Staates sei und deshalb Veranstalter auch nicht für die Kosten von Betonbarrieren aufkommen müssen. Die Veranstalter können nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen nicht für die Maßnahmen herangezogen werden, da sie nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr von Terroranschlägen verursachen, sondern Dritte. https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.652825.php

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Das Durcharbeiten und Lösen vergangener Examensklausuren gehört ja durchaus zum Pflichtprogramm in der Examensvorbereitung. Bestimmte Themen tauchen nur in unterschiedlichen Gewändern immer wieder in Klausuren auf; dies ist von den Prüfungsämtern durchaus gewollt. Dass aber eine gesamte Klausur zwei Mal im Examen läuft - damit konnte nun wahrlich niemand rechnen. So aber aktuell in Niedersachsen geschehen: Das Landesjustizprüfungsamt stellte im Juli 2017 bei einer Zivilrechtsklausur für knapp 200 Prüflinge die gleiche Klausur wie bereits im Jahr 2016. Prüflinge, die die Prüfung wiederholt haben, haben also zweimal exakt dieselbe Klausur geschrieben. Trotzdem soll die Klausur nicht wiederholt werden. Grundsätzlich sei eine Mehrfachnutzung von Aufgaben möglich. Da zudem nicht mit derselben Aufgabenstellung zu rechnen gewesen sei, hätten die Wiederholer angeblich keinen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen gehabt. https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/945460/niedersachsens-juristennachwuchs-schrieb-zweimal-dieselbe-klausur

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Ein Polizist, der den Hitler-Gruß zeigt und Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt, kann entlassen werden, so das BVerwG (Az. 2 C 25.17). Das Gericht nahm eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Polizeibeamten vor und erkannte daraufhin eine Abkehr des Beamten von den Prinzipien der Verfassungsordnung, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. So war weniger relevant, dass der Beamte den Hitler-Gruß vielleicht gar nicht im Inland zeigte und er somit nicht strafrechtlich sanktioniert werden konnte, oder dass er vielleicht wegen völliger Trunkenheit entschuldigt sein könnte. Die Richter erkannten lediglich, dass es mehrere, jedenfalls zwei identifizierte Situationen gab, in denen der Polizeibeamte den Hitler-Gruß zeigte. Ebenso verhält es sich auch mit seinem Kontakt zu Personen der Szene oder dem Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt. Aus den einzeln disziplinarrechtlich nicht relevanten Umständen zogen die Richter des BVerwG Rückschlüsse auf die Gesinnung des Polizeibeamten. Insbesondere angesichts der Dauerhaftigkeit von Tätowierungen bekenne sich der Träger in besonderer Weise mit der dargestellten Ideologie. https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverwg-polizist-entlassung-wegen-taetowierungen-mit-verfassungswidrigem-inhalt

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Eine ehemalige Referendarin hatte ihren Stationsausbilder beleidigt und war aufgrunddessen nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Das BVerfG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 22.10.2017 entschieden, dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt und die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer verfassungswidrig war. Eine kurze Aufbereitung der Entscheidung finden Sie hier.

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Informieren Sie sich in unserer Informationsveranstaltung am Mittwoch, den 29.11.2017 um 12.15 Uhr bei RA Dr. Uwe Schlömer umfassend über die Möglichkeiten, die Ihnen unserer Individualunterricht bietet. Wohl jeder Studierende hat während seiner juristischen Laufbahn schon mal das Gefühl kennen gelernt, dass ein persönlicher Mentor sehr hilfreich sein könnte. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance und lassen Sie diese Idee Realität werden! Ihr Juristisches Repetitorium hemmer bietet Ihnen mit dem Individualunterricht die Möglichkeit, Ihre Prüfungsvorbereitung ausschließlich nach Ihren persönlichen Vorstellungen zu gestalten. Holen Sie sich Ihre individuelle Unterstützung Arbeiten Sie mit Ihrem persönlichen Coach an Ihren Schwächen und bauen Sie Ihre Stärken weiter aus – für Ihren persönlichen Erfolg. Wir freuen uns auf Sie in unseren Räumlichkeiten Johanniskirchhof 2, 37073 Göttingen Ihr hemmer Team Göttingen

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Das BVerfG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 10.10.2017 entschieden, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, bislang aber wohl offenkundig an der deutschen Bürokratie gescheitert ist. Die Bürger haben Anspruch auf ein "Drittes Geschlecht" im Ausweis. Eine kurze Aufbereitung der Entscheidung finden Sie hier.

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