Lohn + Gehalt Service GmbH
Description
WIR sind IHR Netzwerkpartner für Lohn und Gehalt! Kompetent – Anspruchsvoll – Zuverlässig. Mit der Lohn + Gehalt Service GmbH begleitet Sie in Südniedersachsen erstmals ein Dienstleister, der sich darauf spezialisiert hat, alle Dienstleistungen für die qualifizierte Bearbeitung von Löhnen und Gehältern zu erbringen. Der sensible Bereich des Outsourcing für die Lohn + Gehaltsabrechnung gewinnt immer mehr an Bedeutung. In kleinen und mittleren Unternehmen kann ein Mitarbeiter für die Bearbeitung des Lohnbüro nicht vorgehalten werden. Daher haben wir ein Dienstleistungsangebot geschaffen, mit dem wir durch den Zusammenschluss unterschiedlicher Spezialisten und Netzwerkpartnern unseren Kunden jederzeit kurzfristige Lösungen in allen Fragestellungen rund um das Thema Lohn und Gehalt anbieten können.
Idee, Ziel und Zweck unserer Dienstleistungsangebote ist es, den Irrgarten von unterschiedlichen Anbietern durch ein schlüssiges Dienstleistungsangebot im Bereich der Lohn + Gehaltsabrechnung mit innovativen Paketangeboten für jeden Kunden zu vereinfachen. Dadurch stehen wir selbst Steuerberatungsgesellschaften mit unserer Dienstleistung zur Verfügung, die für diesen Nischenbereich keine Fachkräfte mehr vorhalten möchten.
Profitieren Sie von unserem Know-how damit für ihre Mitarbeiter von dem Brutto mehr Netto übrig bleibt; das ist unser Anspruch!
WIR sind IHR Netzwerkpartner für Lohn und Gehalt! Kompetent – Anspruchsvoll – Zuverlässig.
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8 Tipps für die Mitarbeitermotivation jenseits von Prämien und Boni
Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar? Seit Geltung des Mindestlohngesetzes gibt es immer wieder Streit darüber, ob Entgeltbestandteile auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden dürfen, um den Betrag des Mindestlohns von zu erreichen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu der Anrechenbarkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Stellung genommen (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16). Nunmehr steht fest, dass Entgeltbestandteile, die eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen, auch angerechnet werden können. Nicht anrechnungsfähig sind nur solche Zahlungen, die nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, wie etwa die Belohnung einer Betriebstreue. Es kommt folglich auf den Zweck der Zahlungen an. Und damit auch auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag. Stehen derartige Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis, erfolgt die Anrechnung auf den Mindestlohn.
Berufsunfähigkeit kann jeden treffen! Lesen Sie hierzu den Fachbeitrag, ein Tipp unseres Netzwerkpartners. Nähere Informationen erhalten Sie unter facebook.com/FinanzberatungLinn oder www.ovb-linn.de
Kündigung, Krankheit, Tod: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch? Kündigung Wenn Beschäftigte aus dem Unternehmen ausscheiden, müssen sie vorher ihren Urlaub nehmen. Eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage ist nur in Ausnahmefällen möglich - weil der Urlaub laut Gesetz der Erholung dient und nicht dazu, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Deshalb haben Beschäftigte in der Regel auch keine Chance sich zu wehren, wenn der Arbeitgeber sie zusammen mit der Kündigung freistellt. Das Argument, sie hätten den Urlaub lieber zu einem anderen Zeitpunkt genommen, zählt in diesem Fall nicht. Krankheit Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt ist, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und können später nachgeholt werden. Der Zeitpunkt dafür muss jedoch, wie bei jedem anderen Urlaub, mit dem Chef abgesprochen werden. Wer den Urlaub eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung - wegen Selbstbeurlaubung. Tod Selbst wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin stirbt, geht der Anspuch auf Jahresurlaub nicht verloren. Die Hinterblieben können für die Tage, die der oder die Verstorbene nicht mehr nehmen konnte, vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Aktuelles Stellenangebot: https://jobboerse.arbeitsagentur.de/vamJB/stellenangeboteFinden.html?execution=e1s4&_eventId_detailView&bencs=h63n4rOBXZWp52zYIK3WlwIjlP%2BYue5DlHDJIQKHA7%2FnVuoDN%2BHtb%2F4XTsEyVgUx&bencs=Cb39W8VQWFvneRHW5VKYu1JDKvU9xbUMd6h8ZXybpncdvobECHhkk6T7O5N84EGx5SMHpAsefe4aiceSRbRYzQ%3D%3D&bencs=7PxHxJ3tRD6rLKiWOxfrqWre9F6pTObOfGaqTfbOwd6xLOgSmrG35ZANBo5Fx7IwRH69frE4sAmqtAFOrg9vgUfEcYwXOuL4NlaTYguO9iE427qZ9xkkkBGTxZFUipNsaUWeLqyVXXcYOmTA3B9LUw%3D%3D&bencs=fcNgBQI4Inj2k4a1m5Qeq4wxEhYaXxNDfrT0cjj7a1hlvz30smQhuNkI3xBLLJjz Bei Interesse bitte mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen, wie im Stellenangebot angegeben, bei uns bewerben. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Knöllchen-Geld ist kein Arbeitslohn Im Transportgewerbe und bei Zustelldiensten herrscht hoher Leistungsdruck. In manchen Unternehmen ist es daher üblich geworden, dass der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder (Knöllchen) übernimmt, die seine Fahrer für falsches Parken erhalten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat klar gestellt, dass diese Leistung keinen Arbeitslohn für die angestellten Fahrer darstellt und daher auch nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Private Nutzung eines Dienstwagens Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für einen Arbeitnehmer ist häufig eine willkommene Leistung, die zusätzlich zum regulären Einkommen angeboten und vom Arbeitnehmer gern angenommen wird. Kosten, die bei Firmenwagen – egal ob geleast oder gekauft – anfallen, können im Unternehmen als Betriebsausgaben abgerechnet werden. Generell stellt sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für Unternehmer, die einen Dienstwagen nutzen, die Frage, wie steuerlich mit der privaten Nutzung umzugehen ist. Privatnutzung durch Arbeitnehmer Bei der Nutzung von Firmenwagen durch den Arbeitnehmer ist zunächst einmal grundsätzlich zu klären, ob eine private Nutzung vertragsgemäß vom Arbeitgeber gestattet bzw. vorgesehen ist. Wird ein Wagen ausdrücklich nur für betrieblich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt, so entsteht für den Arbeitnehmer in aller Regel kein sogenannter geldwerter Vorteil, der entsprechend versteuert werden müsste. Allerdings ist das Nutzungsverbot dann auch vom Arbeitgeber nachweislich durchzusetzen. Werden dem Arbeitnehmer Fahrzeuge zur Verfügung überlassen, die wegen ihrer Beschaffenheit ungeeignet sind für die private Nutzung (z. B. Kastenwagen mit Werkzeugeinbau), wird in aller Regel ebenfalls kein geldwerter Vorteil angenommen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.02.2016 (X R 32/11) erneut bestätigt. Darf ein Firmenwagen hingegen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, entsteht ein geldwerter Vorteil, der vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Für die Bewertung dieser privaten Nutzung gibt es zwei Möglichkeiten: Die 1-Prozent-Regelung Diese Abrechnungsmethode kann prinzipiell nur für solche Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nachweislich zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Ist der Rest der privaten Nutzung zuzurechnen, kann die 1-Prozent-Methode angewendet werden, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln. Das heißt, dass für die Privatnutzung pauschal pro Kalendermonat 1 Prozent des gültigen inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer und Kosten einer Sonderausstattung veranschlagt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen aus Zweit- oder Dritthand gekauft, geleast oder sonst wie günstig erworben wurde. Nicht mit in die Bemessungsgrundlage eingehen dürfen gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 13.10.2010 (VI R 12/09) allerdings Kosten für Sonderausstattungen, die sich bei der Erstzulassung noch nicht im Fahrzeug befanden und erst später eingebaut wurden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind lohnsteuerlich monatlich zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Strittig war immer wieder die Frage, ob die Anknüpfung an den Listenpreis bei der Erstzulassung zulässig ist. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (VI R 51/11) bejaht. Denn, so wurde u. a. argumentiert, der Vorteil des Arbeitnehmers liege nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur– und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alternative Fahrtenbuch Anstelle der 1-Prozent-Methode kann der Fahrzeugnutzer auch die konkret auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten als Bemessungsgrundlage für den Privatgebrauch heranziehen. Durch ein Fahrtenbuch muss er lückenlos nachweisen, welche Fahrleistung jeweils im Kalenderjahr dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Fahrzeuge privat genutzt werden, aber dann sind für jedes Fahrzeug die entsprechenden Nachweise zu führen. In einem Fahrtenbuch sind zeitnah während des ganzen Jahres genaue Angaben zu machen zum Datum, zum Kilometerstand, den gefahrenen Kilometern, dem Zweck und Ziel der Reise, um hier nur einiges zu nennen. Die Finanzverwaltung stellt sehr hohe formale Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Wird das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß geführt vom Finanzamt verworfen, greift automatisch die 1-Prozent-Regelung.
Wie sieht es aus mit der Besteuerung des vom Arbeitgeber überlassenen Smartphones, Notebooks oder Tablets? Kann das Finanzamt Arbeitnehmer bei privater Nutzung zur Kasse bitten? Normalerweise sind die Vorteile der privaten Nutzung von Betriebsvermögen zu versteuern, wie allgemein von Firmenwagen bekannt. Das gilt allerdings nicht immer: So ist die Privatnutzung vom Arbeitgeber überlassener Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte samt ihres Zubehörs und darauf laufender Software steuerfrei. Das gilt auch für mit der Nutzung einhergehende Strom- und Telekommunikationskosten. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in §3 Nr.45 Einkommensteuergesetz (EStG). Auf eine Anfrage, welche konkreten Geräte Steuerfreiheit genießen, antwortete die Bundesregierung, dass es sich um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln muss. Smart-TVs, Spielekonsolen, iPods, MP3-Player und Spielautomaten fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Steuerfreiheit gelte nur für klassische Datenverarbeitungsgeräte wie PCs, Notebooks, Smartphones und Tablets. Außerdem muss die darauf installierte Software zur steuerfreien Privatnutzung im Betrieb Einsatz finden. Das trifft im Regelfall auf Office-Programme oder Virenscanner zu. Nicht zuletzt betrifft die Steuerfreiheit auch im Zusammenhang mit den Geräten erbrachte Dienstleistungen und damit insbesondere Updates und Wartungen. Natürlich darf der Arbeitgeber die private Nutzung dabei nicht ausgeschlossen haben, sonst muss ein Arbeitnehmer mit Abmahnung sowie fristloser Kündigung rechnen.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start in das Jahr 2017.
Mindestlohn-Ausnahmen Wie geht es weiter mit den Mindestlohn-Ausnahmen? Es werden die Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn weiterhin gelten – und zwar für: • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung, • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, • ehrenamtlich Tätige.
Das Wichtigste zu Temperaturen und Wetter im Job auf einen Blick Zu kalt im Büro oder der Werkshalle? Maximale und Mindest-Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es tatsächlich laut Arbeitsstättenverordnung. Diese Grenzwerte bedeuten aber nicht, dass bei Temperaturen darüber oder darunter die Arbeit sofort eingestellt werden darf. Bei witterungsbedingten Unfällen auf dem Arbeitsweg - zum Beispiel bei Glatteis - zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Gesundheitsschäden, Behandlungskosten, Verletztengeld (bei Verdienstausfall) oder eine Verletztenrente. Sie zahlt aber nicht Sachschäden an Autos, Motorrädern oder Fahrrädern. Wer wegen Schneefalls zu spät zur Arbeit kommt, hat keinen Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden. Der Arbeitgeber muss aber sorgen, dass eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrscht. Wie ein Arbeitgeber das tut, liegt bei ihm.