Globalcare24 Ihr Pflegedienstleister rund um die Uhr
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Die Globalcare24 ist Ihr Partner bei der Vermittlung von Pflegekräften. Globalcare24 ist Ihr kompetenter Partner bei der Vermittlung osteuropäischer Pflegekräfte und Haushaltshilfen. Durch unsere Pflegedienstleistung erhalten Sie die Möglichkeit in Ihren eigenen, vertrauten vier Wänden Ihren Lebensabend zu genießen. Fachlich qualifizierte Pflegekräfte unterstützen Sie im Alltag und erleichtern Ihr Leben. Oftmals bereichern Sie es sogar!
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Mehr Sicherheit für Senioren - Bonner Verein für Pflege- und Gesundheitsberufe e.V.
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"Die Pflege ist eine der großen Herausforderungen für unsere Gesellschaft"
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Pflegestufen in Deutschland Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sog. Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Rahmen der Inanspruchnahme von zugelassenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen entstehen. Dies sind aktuell 104 Euro (Grundbetrag) bzw. 208 Euro (erhöhter Betrag) im Monat. Wenn diese Personen zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, spricht man von der so genannten "Pflegestufe 0". Darüber hinaus wurden weitere Leistungsverbesserungen für diese Menschen eingeführt: Sie erhalten bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr und – mit der häuslichen Betreuung – auch zielgenauere Leistungen: So bestand bereits in der "Pflegestufe 0" ein Anspruch auf Pflegegeld sowie Pflegesach-, oder Kombinationsleistungen. Neu hinzugekommen sind folgende Leistungsansprüche: zusätzliche Ansprüche auf Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (sog. Wohngruppenzuschlag), auf Verhinderungspflegeleistungen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, Tages- und Nachtpflegeleistungen, Kurzzeitpflegeleistungen sowie – als Gründungsmitglied einer ambulant betreuten Wohngruppe – auf einen einmaligen Betrag zur Anschubfinanzierung zur Gründung in Höhe von 2.500 Euro. Der Gesamtbetrag pro Wohngruppe ist hierbei jedoch auf 10.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe umfasst einen Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalendermonat. In den Pflegestufen I und II wurden die bisherigen Leistungsbeträge für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die Pflegegeld- oder -sachleistungen erhalten, in folgender Weise aufgestockt: Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der Pflegestufe I erhalten nun Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich, bei Pflegesachleistungsempfängern steht ein monatlicher Betrag in Höhe von 689 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der Pflegestufe II erhalten nun Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich, bei Pflegesachleistungsempfängern steht ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.298 Euro zur Verfügung. Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen. Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Sachleistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, dass: die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen. oder die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen. Zusätzlich muss ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein. Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzungen eines qualitativ und quantitativ weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden Pflegeaufwandes. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Die Bundesregierung wird in der aktuellen Wahlperiode zum 1. Januar 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen. Das Gesetz hierzu soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird das bisherige System der drei Pflegestufen und der Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. In den neuen Pflegegraden werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen mit unterschiedlicher Gewichtung ermittelt und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
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Über 90 Prozent der älteren Menschen leben in einer für alle Lebensphasen standardmäßig ausgestatteten Wohnung.
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