Till Rechtsanwalt & Fachanwalt
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Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht.
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facebook.comAlleine verreisen mit dem Kind in die Türkei? Regelmäßig stellt sich für nicht zusammen lebende Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind haben, die Frage, ob einer der beiden mit dem Kind einfach in den Urlaub fahren kann ohne sich mit dem Anderen abzustimmen. Streitpunkt ist, ob der andere Elternteil zur Urlaubsreise zustimmen muss oder ob ein Elternteil diese Entscheidung alleine treffen kann. Der Elternteil bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat bei gemeinsamem Sorgerecht die sogenannte alleinige Entscheidungsbefugnis gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB über die Dinge des täglichen Lebens. Nach dieser ist es so, dass dieser Elternteil alleine über nicht wesentliche Dinge entscheidet, ohne sich mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil verständigen zu müssen. Eine Urlaubsreise gilt danach grundsätzlich als eine nicht wesentliche Entscheidung im Leben des Kindes, die dann eben der betreuende Elternteil allein ohne Abstimmung mit dem andern entscheiden kann. Auslandsreisen bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind nicht grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Wesentlich für die Abwägung ist in diesem Zusammenhang aber, ob die Urlaubsreise für das Kind abstrakt gefährlich ist. Eine gefahrvolle Urlaubsreise stellt wiederum eine wesentliche Entscheidung für das Kind dar, womit sie dann zustimmungsbedürftig ist. Bisher hat sich diese Entscheidung meist daran orientiert, welche Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt ausgegeben wurde, ob das Kind mit dem Kulturkreis des betreffenden Landes vertraut war oder ob es sich um eine große Fernreise handelte. Sicher wird davon ausgegangen, dass Urlaubsreisen innerhalb Deutschlands und innerhalb des mitteleuropäischen Festlandes ohne weiteres als ungefährliche Reisen eingeschätzt werden können. Teilweise wird vertreten, dass eine Flugreise nach Mallorca ebenso ungefährlich ist, wie eine Reise mit dem Auto an die Ostsee, also ebenfalls nicht zustimmungsbedürftig ist. Vorliegend hatte das Oberlandesgericht Frankfurt nun zu entscheiden, ob die derzeitige Lage in der Türkei eine Reise dorthin in einen Urlaubsort gefährlich macht. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes lag nicht vor, der rechtliche und politische Ausnahmezustand ist allerdings gegeben. Eine Urlaubsreise in die Türkei schätzt das Oberlandesgericht derzeit wegen der dort vorherrschenden politischen Verhältnisse, des Ausnahmezustandes und der drohenden Anschlagsgefahren für gefährlicher ein, als eine übliche Urlaubsreise. Folglich kann eine Reise dorthin – derzeit – nicht alleine von einem Elternteil entschieden werden, sondern nur einvernehmlich. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so darf der betreuende Elternteil dann eben nicht dem Kind dorthin in Urlaub fahren, weil dies von seinem Alleinentscheidungsrecht nicht gedeckt ist. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung vor der Planung des Urlaubes schafft in der Regel Klarheit über die Notwendigkeit der Zustimmungserfordernisse und gegebenenfalls zur Herbeiführung einer solchen Zustimmung.
Das umstrittene Sparbuch für den Enkel. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Großeltern eines Kindes ein Sparbuch für dieses angelegt hatten und nun Streit über dessen Verwendung entstand. Die Großeltern hatten für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und darauf € 1.000.- eingezahlt. Das Sparbuch wurde dem Vater des Kindes übergeben. Dieser zahlte auch einen Betrag von € 1.350.- mit dem Verwendungszweck Geburts- und Taufgeld hierauf ein. Nun kam es anders wie geplant und die Eltern des Kindes trennten sich. Die Mutter des Kindes war alleine sorgeberechtigt und nahm Kind und Sparbuch bei Auszug mit. Sie hob den gesamten Betrag ab und kaufte hierfür ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, einen Kinderschreibtisch, einen Autokindersitz sowie Kleidung und diverse Spielsachen. Sie meinte, dass es sich eben um eine Art Grundausstattung für das Kind handelte. Zudem schaffte sie eine Waschmaschine und einen Trockner für den neuen Haushalt an. Das Kind, später vertreten durch den Vater, machte nun die Rückzahlung der vom Sparbuch abgehobenen Beträge geltend. Es wurde gestritten, ob die Mutter zur Abhebung und Verwendung des Geldes überhaupt berechtig war. Der Vater behauptete, dass die Mutter dies eben gerade nicht gewesen sei und damit sich gegenüber dem eigenen Kind schadensersatzpflichtig gemacht habe. Das Oberlandesgericht sah es so, dass die Mutter ihrem Kind die volle Summe zurückzahlen muss. Die Mutter habe durch sogenanntes pflichtwidriges schuldhaftes Handeln das Vermögen des Kindes geschädigt. Das Oberlandesgericht sah als maßgeblich an, dass die Großeltern das Sparbuch auch in Natura zur Verfügung gestellt hatten. Sie hatten es nicht lediglich für das Kind angelegt und bei sich behalten, sondern dem Kind auch tatsächlich gegeben. Insofern konnte davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mehr um das Geld der Großeltern und schon gar nicht um das Geld der Eltern des Kindes handeln sollte. Das Geld sollte erkennbar eigenes Geld des Kindes sein. Für dieses sei es von den Großeltern vorgesehen gewesen. Auch hinsichtlich des weiteren vom Vater des Kindes eingezahlten Geldes sei anzunehmen, dass dieses von Dritten zu Gunsten des Kindes geschenkt worden sei, wie sich aus dem Einzahlvermerk ergäbe. Obwohl die Mutter zum Zeitpunkt der Abhebungen alleine Sorgebrecht gewesen war, kam es nicht darauf an, ob die Mutter das Geld tatsächlich für die Ausstattung des Kindes verwandt hatte. Die (Grund-)Ausstattung eines Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen dürfe hierfür nicht herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine und Wäschetrockner. Wenn nach Trennung ein ungedeckter Bedarf bestanden habe, so hätte die Kindesmutter dies im Rahmen von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater geltend machen müssen und sich nicht einfach aus dem Vermögen des Kindes bedienen dürfen. Damit habe sie sich wegen des Vermögensverlustes schadensersatzpflichtig gemacht. Eine vorherige anwaltliche Beratung hierzu hätte sicher einiges an Ärger und Schaden vermieden…. Kosten der anwaltlichen vorherigen Beratung überschlägig für eine Stunde: rund € 175.-. Kosten der verlorenen Verfahren vor dem Amts- und Oberlandesgericht für die Kindesmutter bei Kostenerstattungspflicht an die Gegenseite: rund über € 3.000.- zuzüglich der Rückzahlung an das Kind. Guter Rat ist eben nicht teuer…
Passwörter, E-Mail und Facebook, alles sicher vor dem Ex? In der Zeit in der Paare zusammen leben, wissen Sie häufig voneinander (fast) alles. Sie wissen auch um die jeweiligen Internet- oder Cloudzugänge und die Passwörter. In dem Moment in dem sich Ehepaare aber trennen, kann dies zur gefährlichen und schwierigen Falle werden. Wenn der eine Ehepartner von dem anderen Ehepartner die dann vielleicht vertrauliche Kommunikation mit Dritten, zum Beispiel Freunden oder sogar dem Anwalt im Emailpostfach sieht, kann die Trennung erheblich negativ eskalieren. Im schlimmsten Fall kann der ehemalige Ehepartner Information erhalten, die sogar tatsächlich und rechtlich nachteilig im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder den anderweitigen Auseinandersetzungen sein können und ihn am Schluss bares Geld kosten. Zwar ist es selbstverständlich unzulässig, dass der ehemalige Ehepartner noch Zugriff auf die Accounts des anderen vornimmt und macht sich damit rechtlich angreifbar. Dies nützt aber doch nichts, wenn die nicht für ihn bestimmte Information eben einmal bei ihm angekommen ist. Dies betrifft insbesondere auch die sog. Cloud-Speicher, bei denen vielleicht tatsächlich das ein oder andere wichtige Dokument gespeichert ist, welches der ehemalige Ehepartner eben nicht sehen soll. Problematisch vor allem auch, wenn die Cloud von verschiedenen Endgeräten wie Computer, Pad oder Handy genutzt wird, die dann im Trennungsfall aber auch unter den Eheleuten verteilt sind. Man kann daher nur anraten, dass - auch wenn die Trennung noch so einvernehmlich geschehen soll und sich beide noch so gut verstehen - vorsichtshalber alle Passwörter und Zugangsdaten sofort bei der Trennung geändert werden. Spätestens wenn der ehemalige Ehepartner jemand neues im Leben hat, wird die Situation häufig sehr viel brisanter und es entstehen vorher nicht vorhandene Begehrlichkeiten. Kann man immer wissen, ob der alte Ehepartner schon jemand neues hat? Kann man dann dem Ex noch so vertrauen, dass er nicht zu seinem Vorteil die alten bekannten Passwörter nutzt? Also: Safety First!
Wer entscheidet über die Impfungen der Kinder bei dem gemeinsamen Sorgerecht? Bei dem gemeinsamen Sorgerecht hat derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, die so genannte Alltagssorge(n!) inne. Er darf über die einfachen Entscheidungen des täglichen Lebens alleine entscheiden. Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Umstritten und damit häufig Inhalt gerichtlicher Verfahren ist, ob eine Impfung eine einfache Entscheidung des täglichen Lebens oder von so wesentlicher Bedeutung für das Kind ist, dass beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen müssen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Darmstadt (Az. 50 F 39/15SO) gehört die Entscheidung, die Kinder gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken impfen zu lassen, zu den Entscheidungen der Alltagssorge. Also kann nach dieser Rechtsansicht der Elternteil bei dem das Kind lebt, diese Entscheidung alleine treffen. Dies betrifft vor allem deshalb die genannten Impfungen, weil sie von der ständigen Impfkommission empfohlen sind. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht Frankfurt dies anders gesehen und die Entscheidung über die Impfung für das Kind als eine von erheblicher Bedeutung bewertet. Dies, weil von einer Impfung immer auch Gefahren ausgehen. Die Unterscheidung zwischen den wichtigen Entscheidungen für das Kind und den Entscheidungen der Alltagssorge ist häufig schwierig. Hier gilt es rechtzeitig Streit zu vermeiden, indem der oder die Sorgeberechtigten sich qualifiziert beraten lassen.
Fotos von neuem Lebensgefährten posten, wenn man noch verheiratet ist? Leben verheiratete Eheleute getrennt, steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten häufig Trennungsunterhalt zu. Kommt es im Laufe des Getrenntlebens zu einer neuen Beziehung dieses Ehegatten und postet er Fotos auf Facebook von sich und dem neuen Partner, stellt sich die Frage, ob dies rechtlich ein sogenanntes schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem alten Ehepartner ist, welches den Unterhaltsanspruch berühren kann. Die gesetzliche Regelung des § 1579 BGB sieht jedenfalls vor, dass der Unterhaltsanspruch beschränkt oder versagt werden kann, wenn dies in einer Gesamtbewertung unbillig, also gewissermaßen ungerecht, wäre. Nach der Rechtsprechung des Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 08.06.2015, wird der Unterhaltsanspruch durch das Posten des Fotos aber nicht berührt, weil der andere Ehegatte durch die Fotos nicht in der Öffentlichkeit verächtlich oder lächerlich gemacht wird. Die Rechtsprechung hierzu ist aber noch nicht besonders ausgeprägt und befindet sich noch in der Entwicklung, so dass möglicherweise ein anderes Gericht dies anders bewerten könnte. Zum Beispiel wird es auf die Art, Inhalt und Menge der Fotos sicher ankommen können, wodurch letztlich der Unterhaltsanspruch in Gefahr geraten kann. Die gesetzliche Regelung sieht bei der Bewertung ein weites Ermessen des Familiengerichts vor. Folglich sollte man in Zeit, in der Unterhalt vom anderen Ehepartner verlangt wird, mit solchen Posts bzw. Veröffentlichungen nach der jetzigen Rechtslage grundsätzlich sicherheitshalber eher zurückhaltend sein.
Veränderung des Unterhaltsrechts zum Jahreswechsel 2015/2016 Seit dem 01.01.2016 gelten wieder neue Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt für die Berechnung von Unterhalt. Wie fast jedes Jahr hat sich auch die Düsseldorfer Tabelle geändert. Das im Rahmen des Unterhalts zu berücksichtigende Kindergeld hat sich dieses Jahr noch zusätzlich erhöht. Die Veränderungen haben Auswirkungen im unterhaltsrechtlichen Bereich. In den Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt beträgt nun der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, welches noch im Haushalt eines Elternteils lebt, mindestens 610 €. Im Jahr 2015 war dieser Betrag noch mit monatlich 560 € festgesetzt. Lebt das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts, so beträgt dieser Bedarf nun 735 €, anstelle von 670 €. Es kann hier also ein weiterer Unterhaltsanspruch von bis zu 50 € bzw. 65 € pro Monat entstanden sein. Die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder wirken sich im Zusammenhang mit den Änderungen beim Kindergeld beispielsweise folgendermaßen aus: War im vergangenen Jahr ein Mindestunterhalt von 317 € für ein bis zu fünfjähriges Kind geschuldet, wurde dem Unterhaltsverpflichteten noch das halbe Kindergeld, also 92 € abgezogen. so dass er 225 € zu zahlen hatte. Nach der aktuellen Tabelle des Jahres 2016 ergibt sich ein Mindestunterhalt in Höhe von 335 € für das gleiche Kind, wiederum abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von nunmehr 95 €, was einen Zahlbetrag von 240 € ergibt. Im genannten Fall ergibt sich auf das gesamte Jahr betrachtet also alleine aus der Änderung dieser Vorschriften ein Zuwachs für den Kindesunterhalt in Höhe von 180 €. An diesen beiden einfachen Beispielen zeigt sich bereits, dass es sich lohnen kann, früher einmal festgelegte Unterhaltsansprüche regelmäßig zu überprüfen.