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Mark Ulbricht - Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Am Weinberg 22, Freital, Germany
Financial Planner

Description

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Sozialversicherungsfachangestellter und Versicherungsfachmann (BWV)
Unabhängiger Makler seit 2007
Ganzheitliche Beratung und Betreuung von Privat- und Firmenkunden in allen Finanz- und Versicherungsfragen
Investmentspezialist Unabhängige Beratung, Vermittlung und Betreuung von:

privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen
Investmentanlagen
privater und betrieblicher Altersvorsorge
Fondsanlagen
börsenunabhängigen Geldanlagen
Sachwertanlagen
Immobilien
Personenversicherungen
Firmenversicherungen
Bausparverträgen

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Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten - ärztliche Behandlung rechtswidrig Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit - z. B. als Anästhesist während der Operation - werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 28.04.2017 (Az. 2 O 329/14 LG Siegen) bestätigt. Die Behandlung der Patientin sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen, so der Senat. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden. Sei, wie im vorliegenden Fall, der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten solle. Fehle diese wirksame Patienteneinwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtswidrig. Ein zulässiger Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2017 (Az. 26 U 74/17)

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Und wieder ist ein Jahr fast rum. Ich wünsche allen schöne und entspannte Weihnachtstage und einen fröhlichen Jahreswechsel! Das beste Mittel, jeden Tag gut zu beginnen, ist beim Erwachen daran zu denken, ob man nicht wenigstens einem Menschen an diesem Tage eine Freude machen könnte. (Friedrich Nietzsche)

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Mal etwas zum Thema "Riester lohnt sich". Also für die Versicherung lohnt sich die Riester in jedem Fall. Den Staat freuts auch, denn der nimmt sich schrittweise mehr und mehr aus der Altersvorsorge heraus und pulverisiert das Rentenniveau. Für denjenigen, der sich seine Rente staatlich gefördert aufbessern will (wird einem ja permanent eingetrichtert) nur sehr selten. Es werden immer zuerst die Kosten bedient, egal was man angeblich garantiert bekommt. Wie soll sich die Riester jemals rechnen, wenn nach 5-7 Jahren (wenn man Glück hat) fleißiger Einzahlungen + staatlicher Zulagen der Vertragswert gerade einmal NULL € beträgt?

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Die Bundesregierung hat am Mittwoch die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 beschlossen. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt ab 01.01.2018 59.400 € im Jahr bzw. 4.950 € pro Monat (2017: 57.600 € / 4.800 €). Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV erhöht sich von 52.200 € im Jahr bzw. 4.350 € pro Monat (2017) auf 53.100 € im Jahr 2018 (4.425 € pro Monat). Die BBG in der Rentenversicherung West liegt ab 01.01.2018 bei 6.500 € pro Monat bzw. 78.000 € pro Jahr (2017: 76.200 € / 6.350 €). Die BBG Ost steigt auf 5.800 € pro Monat bzw. 69.600 € pro Jahr (2017: 68.400 € / 5.700 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die BBGn auf 8.000 € im Monat bzw. 96.000 € pro Jahr (West) sowie 7.150 € im Monat bzw. 85.800 € pro Jahr (Ost) angepasst. Die Bezugsgröße beträgt ab 2018 3.045 € pro Monat (jährlich 36.540 €) in den alten und 2.695 € pro Monat (jährlich 32.340 €) in den neuen Bundesländern.

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Hausratversicherung: Einbruchsdiebstahl mit gestohlenem Wohnungsschlüssel Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung besteht, wenn durch Fahrlässigkeit der Diebstahl des Wohnungsschlüssels ermöglicht wird und mithilfe des Schlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Eine Betroffene hatte gegen die Ablehnung der Versicherung geklagt. Die Klage ist erfolglos geblieben. Die Klägerin könne, so der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen. Es liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt. (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 - 20 U 174/16) Ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen schafft Klarheit und erspart böse Überraschungen. Noch wichtiger ist es, immer auf seine Sachen zu achten und ganz besonders auf seine Schlüssel. Wer möchte schon gern einen Einbruch zu Hause und den damit verbundenen Ärger erleben? In diesem Sinne wünsche ich ein entspanntes und diebstahlfreies Wochenende ;)

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Mutterschaftsgeld bekommen nun auch werdende Mütter, die selbstständig und privat krankenversichert sind! Im Februar hat der Bundestag eine Krankentagegeldreform für werdende Mütter beschlossen. Das Gesetz wurde am 4. April 2017 ausgefertigt und am 10. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Neuregelung ist seitdem rechtskräftig. §192 Abs. 5 VVG: „(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.“ Wenn eine werdende Mutter selbstständig ist und einen Krankentagegeldtarif abgeschlossen hat, muss der Versicherer nun innerhalb der Schutzfristen bezahlen, wenn die Mutter nicht arbeitet. Auch wenn das noch nicht in Ihren Versicherungsbedingungen steht. Die gesetzliche Schutzfrist beträgt sechs Wochen vor und acht (ggf. 12) Wochen nach der Geburt. Meiner Meinung nach ist dies eine längst überfällige und für Versicherte sehr zu begrüßende Gesetzesänderung. Nach dem Urteil über Lasik-OPs zur Beseitigung einer Sehschwäche geht der Trend mehr und mehr zur weiteren Stärkung der Versichertenrechte in der privaten Krankenversicherung.

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In den Sommermonaten wird gern und viel gegrillt. Dabei gibt es zahlreiche Gefahren. Jährlich passieren in Deutschland ca. 4000 Grillunfälle mit erheblichen Verletzungen. Die Anzahl, bei denen es "nur" zu Sachschäden kommt, ist nicht bekannt. Doch wer kommt für Schäden und Verletzungen auf, wenn etwas schief geht? Eigene Verletzungen zahlt die Krankenversicherung. Bleibende Schäden ersetzt jedoch nur eine Unfallversicherung oder, bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, die private Berufsunfähigkeitsversicherung oder evtl. die gesetzliche Rentenversicherung bei einer Erwerbsminderung. Für Gesundheitsschäden an Dritten kommt die eigene Privathaftpflichtversicherung auf. Auch deren Krankenversicherungen können den Verursacher in Regress nehmen. Daher ist die Privathaftpflichtversicherung sehr wichtig. Ebenso bei Sachschäden, die man Dritten zufügt, kommt die Privathaftpflichtversicherung zum Tragen. Dazu zählen auch Schäden an einer Mietwohnung. Hier müssen im Vertrag allerdings ausdrücklich Mietsachschäden eingeschlossen sein. Bei Sachschäden an eigenen Sachen zahlt man meist Lehrgeld, das bekommt man von niemandem ersetzt. Ausnahmen betreffen die über Hausrat- und Wohngebäudeversicherung versicherten Sachen, wenn sie bei einem versicherten Schadensereignis (z.B. Brand, Explosion) Schaden nehmen. Allerdings sollte man dabei unbedingt darauf achten, dass im entsprechenden Vertrag auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang verzichtet wird. Ein oft nur kleiner Passus, auf den meist wenig geachtet wird. Fehlt dieser, muss man mit einer negativen Antwort seiner Versicherung rechnen.

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Ab dem 01.01.2018 wird sich die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder (mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung) gesetzlicher Krankenkassen erheblich ändern. Bisher wird die Beitragsbemessung auf Grundlage des aktuellsten Einkommensteuerbescheides vorgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte im aktuellen Jahr höher oder niedriger ausfallen. Diese Bemessung ist endgültig. Ab 2018 wird dies durch eine rückwirkende Beitragsberechnung ersetzt. Es erfolgt aufgrund des letzten vorliegenden Steuerbescheides eine vorläufige Berechnung der zu zahlenden Beiträge. Sobald ein neuerer Steuerbescheid erteilt wird, wird dann der vorläufige Bescheid rückwirkend korrigiert und die Bemessung des aktuellen Beitrages ebenfalls (erneut vorläufig) nach diesem Steuerbescheid bemessen. Sowohl höhere oder niedrigere Einkünfte werden dabei zukünftig berücksichtigt. Dabei kann es auch zu mehreren vorläufigen Bescheiden für das selbe Jahr kommen, bis schließlich der Steuerbescheid des entsprechenden Jahres vorliegt. Somit entspricht zukünftig die Beitragshöhe nachträglich dem tatsächlichen Steuerbescheid des jeweiligen Jahres. Erst dann wird der Beitragsbescheid endgültig. Entsprechend wird es zukünftig also sowohl rückwirkende Nachforderungen als auch Gutschriften geben. Die Neuberechnung erfolgt immer zum 1. des Folgemonats nach Erteilung des Steuerbescheides. Egal wann das freiwillige Mitglied den Bescheid der Krankenkasse vorlegt. Bei Weigerung der Mitwirkung des Mitgliedes wird es auch zukünftig die Sanktion der Beitragsbemessung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) geben.

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Wer jetzt schon auf Sommerreifen gewechselt hat, sollte in den nächsten Tagen sehr vorsichtig sein! Bei einem Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung zwar Schäden, die man anderen zufügt, aber die Kasko kann die Regulierung der Schäden am eigenen Fahrzeug verweigern. Auch wenn es im Volksmund "von O bis O", also von Oktober bis Ostern heißt, gibt es keine verbindliche Regelung. Herrschen winterliche Verhältnisse, dann muss man immer mit entsprechender Bereifung fahren. Selbst im August ;) Also lieber das Auto stehen lassen und kein Risiko eingehen!

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Bei einer Fehlsichtigkeit handelt es sich um eine Erkrankung und die private Krankenversicherung hat lt. AVBs die Kosten zur Beseitigung dieser Erkrankung zu tragen. Dies wurde jetzt vom BGH entschieden (Az IV ZR 533/15). Da dies die hächste Instanz ist, ist diese Entscheidung endgültig und bindend. Damit sind ab sofort Lasik-OPs zur Korrektur der Fehlsichtigkeit von allen privaten Krankenversicherern zu bezahlen. Die Kosten dafür sind nicht ganz unerheblich, von daher ist dies für Betroffene eine sehr wichtige Entscheidung. https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA170303721

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Ich wünsche allen schöne und entspannte Weihnachten und einen guten Start ins Neue Jahr! https://youtu.be/sYPx12oqWyM

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