Steuerberater Naß, Lindemann & Gehrt
Description
Wir sind eine seit 40 Jahren geführte Steuerberatungskanzlei mit über 30 Mitarbeitern mit Sitz in Fahrdorf am Ostseefjord Schlei. Wir bieten folgende Dienstleistungen an:
- Steuerberatung
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Existenzgründungsberatung
- Steuererklärungen und Jahresabschlüsse
- Lohn und Finanzbuchhaltungen
- Vertretung gegenüber Finanzbehörden und
Finanzgerichten.
Darüber hinaus haben wir folgende Spezialqualifikationen:
- Fachberater für Heilberufe
- Fachberater für Unternehmensnachfolge
- Testamentsvollstrecker
Wir sind Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 vom Steuerberaterverband S-H.
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facebook.com+++++ NLG-Steuernews +++++ - Geltendmachung von Verlusten aus Veräußerung wertloser Aktien - - Einkünfte aus Kapitalvermögen Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Kommt es im Rahmen der Veräußerung zu negativen Erträgen, stellt sich die Frage, ob und wie der Fiskus an dem Verlust beteiligt werden kann. Ein steuerlich maßgeblicher Verlust lässt sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) München nicht bereits durch den eingetretenen Wertverlust allein, jedoch durch Veräußerung der Anteile begründen. Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn die wertlosen Aktien ohne Gegenleistung an fremde Dritte übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16). - Sachverhalt Im Streitfall hatte ein Anleger wertlose Aktien an eine Käuferin übertragen. Als Gegenleistung übernahm er von ihr ebenfalls wertlose Aktien. Den entstandenen Totalverlust machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte den Veräußerungsverlust nicht an und ging von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) aus. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt die Anerkennung von Gestaltungen verweigern, wenn „unangemessene rechtliche Gestaltungen“ vorliegen und keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vorgetragen werden. - Voraussetzungen Das Finanzgericht folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust. Mit der Übertragung und Einbuchung auf das Depot der Erwerberin habe ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden und damit eine entgeltliche Veräußerung. Wesentlich war, dass kein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden hatte. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VIII R 9/17).
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel - - Neues BMF-Schreiben Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis 28.2.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 27.9.2017, IV C 5 - S 2378/17/10001) zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung genommen. - Großbuchstabe M Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Nach dem BMF-Schreiben wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert. - Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Davon sind allerdings bestimmte Sonderfälle ausgenommen. Stornierungen sind u. a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist. - Hinweis Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen müssen mit dem Merker „Korrektur“ versehen werden. Außerdem ist der Arbeitnehmer zu informieren.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Bundesrechnungshof-Bericht 2017 - - Bundesrechnungshof Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert. In der aktuellen Unterrichtung (BT Drucks 19/26 vom 25.10.2017) sieht der Rechnungshof u. a. Aufwendungen im zweistelligen Milliardenbereich für die Aufnahme und Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf den Bundeshaushalt zukommen. Zur Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Haushalts mahnt die Behörde den Abbau zahlreicher Steuervergünstigungen an. - Steuervergünstigungen Geht es nach dem Willen des Bundesrechnungshofs, sollen u. a. Steuerrabatte für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie Vergünstigungen für Dieselkraftstoffe abgeschafft werden. Erhebliche Mindereinnahmen würde auch die steuerliche Behandlung von Firmenwagen verursachen. Weiterhin äußerte der Bundesrechnungshof Zweifel an den gegenwärtigen Umsatzsteuersätzen. Er fordert eine Reform der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Neue Sozialversicherungswerte 2018 - - Rechengrößenverordnung Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach der Entwurfsfassung gelten für 2018 folgende Betragswerte: - Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von aktuell € 6.350,00/Monat auf € 6.500,00/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von aktuell € 5.700,00/Monat auf € 5.800,00/Monat angehoben. Daraus ergeben sich Jahreswerte von € 78.000,00 (West) bzw. € 69.600,00 (Ost). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt € 4.425,00/Monat bzw. € 53.100,00/Jahr. - Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2018 auf € 4.950,00/Monat bzw. € 59.400,00/ Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt ab 1.1.2018 € 3.045,00/Monat bzw. € 36.540,00/Jahr (Werte Ost: € 2.695,00/€ 32.340,00).
Sehr geehrte Mandanten! Wir möchte uns bei Ihnen, für das in uns gesetzte Vertrauen in diesem Jahr herzlichst danken und wünschen Ihnen auf diesem Wege eine besinnliche Weihnachtszeit 🎁✨🎄 und einen guten Rutsch in das neue Jahr! 🎉🎆🎇🎉 Ihr Team von der Steuerkanzlei Naß, Lindemann & Gehrt!
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung auch nachträglich möglich - - Günstigerprüfung Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen und von ihrem Steuerberater den voraussichtlichen persönlichen Einkommensteuersatz ermitteln lassen. Grund: Ist der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz (beträgt dieser weniger oder nicht mehr als 25 %), sollte in der Einkommensteuererklärung für 2017 eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet bei der Günstigerprüfung die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzu und besteuert diese nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz zum Beispiel nur 20 %, werden die Kapitaleinkünfte nur zu 20 % besteuert. Der Anleger erhält dann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer in Höhe von 5 % der Kapitaleinkünfte rückerstattet. - Nachträgliche Beantragung Eine solche Günstigerprüfung kann auch nachträglich beantragt werden, wenn es zu einer Einkünftekorrektur gekommen ist und eine vorherige Antragstellung ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (FG Köln Urteil vom 30.3.2017, 15 K 2258/14). Im Streitverfahren kam es infolge einer Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes zur Reduzierung der gewerblichen Einkünfte auf null. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Günstigerprüfung für seine Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnt ab. - Revision anhängig Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 6/17).
+++++ NLG-Steuernews +++++ - BahnCard für Mitarbeiter - - BahnCard als Arbeitslohn Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat hierzu in einem aktuellen Schreiben (vom 31.7.2017, S 2334 A - 80 - St 222) Folgendes ausgeführt: - Prognose der Vollamortisation Die Ausgabe einer BahnCard stellt dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine während der Gültigkeitsdauer der BahnCard die Kosten für diese erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nichts zu versteuern, auch wenn er die Karte privat nutzt. - Prognose der Teilamortisation Die Überlassung der BahnCard stellt hingegen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die ersparten Fahrtkosten die BahnCard-Kosten nicht erreichen. Die Finanzverwaltung lässt hier allerdings eine nachträgliche Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohnes um die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten zu. Das Lohnbüro kann entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes der BahnCard einen entsprechenden Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abziehen.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - BFH begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen - - Private Veräußerungsgeschäfte Als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gelten Immobilienveräußerungen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von dieser Besteuerungsregel sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Voraussetzung ist, dass die betreffende Immobilie entweder ausschließlich oder – wenn die Immobilie vorher vermietet war – im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, also insgesamt drei Jahre vor der Veräußerung, selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). - Anwendung auch für Zweit- und Ferienwohnungen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen angesehen (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Damit können auch solche Objekte innerhalb der 10-jährigen Frist steuerfrei veräußert werden. - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Im genannten Urteil hat der BFH den Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ präzisiert. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt nach Auffassung des BFH weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Nach Auffassung des Senats reicht es aus, wenn eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und der Steuerpflichtige diese bewohnt. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das Objekt nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. - Fazit Dieses Urteil dürfte einen wichtigen Meilenstein für Investitionen in Immobilienobjekte darstellen. Während Wertzuwächse bei Wertpapieranlagen stets zu versteuern sind, kann ein Immobilieninvestor durch Eigennutzung eine steuerfreie Veräußerung – unabhängig von einer Mindesthaltefrist – erreichen. Offen bleibt allerdings die Frage, ob dieses Urteil unabhängig von der Anzahl der zweitgenutzten oder als Ferienwohnung genutzten Immobilienobjekte Anwendung findet.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Kaufkraftzuschläge 2017 - - Entsendung von Mitarbeitern Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit ins Ausland, sehen sich diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als in Deutschland. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. - Kaufkraftausgleich Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes-EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuzahlungen bleiben steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen. - Neues BMF-Schreiben Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht der Prozentsätze entsprechend ergänzt (BMF, Bekanntmachung vom 19.10.2017, IV C 5 - S 2341/16/10001). Danach wurde u. a. der Kaufkraftzuschlag für Neuseeland zum 1.10.2017 auf 15 % erhöht. Verringert zum 1.10.2017 wurde hingegen der Kaufkraftzuschlag für Simbabwe (von 10 % zum 1.11.2014 auf 5 % zum 1.10.2017). Alle neuen, ab dem 1.10.2017 geltenden steuerfreien Zuschlagprozentbeträge können unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2017-10-19-kaufkraftzuschlaege-stand-01-10-2017.html als Excel-Datei heruntergeladen werden.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Neues Steuersystem für den digitalen Raum - - Veraltetes Steuersystem Das gegenwärtige System der Unternehmensbesteuerung basiert in erster Linie auf dem physischen Sitz eines Unternehmens. So zahlt ein multinational tätiges Unternehmen Steuern nach dem Recht des Sitzstaates. Letzteres ist für neuere Geschäftsmodelle, die auf der neuen digitalen Wirtschaft basieren, nicht mehr zielführend, wie die EU-Finanzminister bei einem Treffen in Tallinn im September 2017 festgestellt hatten. Denn das gegenwärtige System führe dazu, dass viele Unternehmen weniger Steuern zahlen, als sie müssten (vgl. Pressemitteilung vom 16.9.2017). - Virtuelle, permanente Präsenz Ein Konzeptvorschlag beinhaltet daher die Aufhebung der physischen Anwesenheit für Unternehmen und die Anknüpfung der Steuerpflicht an eine virtuelle Präsenz, einhergehend mit einem Abkommen über virtuelle Steuerzahler.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Aufbewahrungsfristen - - Aufbewahrungspflichten Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht wurde oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege. - Stichtag 31.12.2017 Am 31.12.2017 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2007 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2011 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2011 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. - Besonderheiten für Lieferscheine Lieferscheine müssen seit 2017 generell nicht mehr aufbewahrt werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Die Lieferscheine stellen einen Rechnungsbestandteil dar oder die Lieferscheine wurden für Buchungszwecke verwendet und stellen so einen Buchungsbeleg dar.
+++++ NLG-Steuernews +++++ - Neues EU-Mehrwertsteuersystem - - EU-Kommission Die EU-Kommission hat am 4.10.2017 Pläne für ein neues EU-Mehrwertsteuersystem bekannt gegeben. Das gegenwärtige System stammt aus 1993 und war ursprünglich nur als Übergangsregelung geplant. Außerdem gelten die aktuellen Regelungen für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr (innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe) als betrugsanfällig. Die Betrugsbekämpfung bildet daher den Kernpunkt der geplanten Reform. - Grundlegende Prinzipien •Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe zwischen Unternehmen soll künftig entfallen. Dadurch soll der Steuerbetrug eingedämmt werden. •Des Weiteren ist eine zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitend tätige Unternehmer geplant. Die Unternehmer sollen hier online jeweils in ihrer eigenen Sprache und nach den jeweiligen nationalen Regeln und administrativen Mustern Umsatzsteuererklärungen abgeben und Zahlungen durchführen können. Die Mitgliedstaaten teilen künftig die Mehrwertsteuer unter sich auf, wie dies bei elektronischen Dienstleistungen bereits der Fall ist. •Weiterer Zentralpunkt der geplanten Reform ist die Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip. Dies bedeutet, dass der endgültige Mehrwertsteuerbetrag im Mitgliedstaat des Endverbrauchers zu dem dort geltenden Steuersatz entrichtet wird. Bei elektronischen Dienstleistungen gilt dieser Grundsatz bereits. •Die EU-Kommission verspricht in ihren Reformplänen auch Bürokratieerleichterung. So soll die zusammenfassende Meldung, in der Unternehmen grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen melden müssen, entfallen. Des Weiteren sollen Verkäufer auch beim grenzüberschreitenden Handel Rechnungen nach den Formvorschriften des Heimatlandes stellen können. Ferner sollen vertrauenswürdige Unternehmen als „zertifizierte Steuerpflichtige“ von besonderen Vorzügen und Vereinfachungen profitieren können. - Zeitrahmen Der Zeitrahmen für diese umfassende Reform dürfte mehrere Jahre umfassen. 2018 will die EU-Kommission einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erarbeiten. 2019 sollen bereits vier schnelle Lösungen zur Anwendung kommen, die das derzeitige System bis zum Inkrafttreten der großen Reform verbessern sollen.