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Bernd Pastowski - www.taunusprofi.de

Waldallee, Eppstein, Germany
Real Estate Developer

Description

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Broker/Owner RE/MAX Immobilienzentrale Königstein
Zertifizierter Immobilienmakler, Top Ten Makler der RE/MAX Region Mitte in 2014, 2015 (German Gold Club), 2016. Abgeordneter im Bundeskongress Immobilienwirtschaft. Zertifizierter Immobilienmakler, Top Ten Makler der RE/MAX Region Mitte in 2014, 2015 (German Gold Club), 2016. Abgeordneter im Bundeskongress Immobilienwirtschaft.

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Keine Aufwandsentschädigung für Mieter für eine Wohnungsbesichtigung Liebe Leser, falls Sie als Vermieter Ihre Mietwohnung oder Ihr Mietshaus verkaufen wollen, müssen Sie nicht befürchten, dass Sie Ihrem Mieter eine Aufwandsentschädigung zahlen müssen. Dies stellte das Amtsgericht Landsberg im Februar 2017 klar. Wollen Sie Ihre vermietete Wohnung verkaufen, muss Ihr Mieter entschädigungslos eine Besichtigung durch Makler und Kaufinteressenten ohne finanziellen Ausgleich dulden. Ein Vermieter hatte seinem Mieter im Frühjahr 2014 mitgeteilt, dass er seine Mietwohnung verkaufen wolle. Der Vermieter hatte daraufhin einen Makler beauftragt, den Verkauf der Mietwohnung zu betreuen. Ein halbes Jahr später meldete sich noch ein weiterer Makler beim Mieter und bat auch um einen Besichtigungstermin. Der Mieter hatte beiden Maklern Zutritt zu der Mietwohnung gewährt. Für weitere Besichtigungen forderte der Mieter vom Vermieter jedoch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,- € pro angefangener Stunde, da Besichtigungen für ihn angeblich mit einem erheblichem Zeitaufwand verbunden waren. Zwar waren weitere Besichtigungen erforderlich, der Vermieter weigerte sich jedoch, die vom Mieter eingeforderte Aufwandsentschädigung zu zahlen. Da der Mieter fortan keine Besichtigungstermine mehr zuließ, sprach der Vermieter nach einer Abmahnung dem Mieter gegenüber die Kündigung aus und klagte auf Räumung. Das AG Landsberg entschied im anschließenden Rechtsstreit einerseits zu Gunsten des Mieters, dass die Kündigung des Vermieters rechtswidrig war. Dem Vermieter stand zwar grundsätzlich bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Besichtigungsrecht zu. Insofern konnte der Vermieter verlangen, dass der Mieter nach Vorankündigung eine Besichtigung durch einen Makler oder Kaufinteressenten zuließ, da er seine Mietwohnung verkaufen wollte. Dem Mieter war jedoch deshalb keine Pflichtverletzung, welche den Vermieter zur Kündigung berechtigte, anzulasten, da bereits zwei Besichtigungen durch Makler erfolgt waren. Das AG Landsberg entschied allerdings zu Lasten des Mieters, dass dieser keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung hatte, da einem Vermieter bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ein Besichtigungsrecht einschränkungslos und unentgeltlich zusteht. Die Pflicht Ihres Mieters Ihnen als Vermieter Zugang zu Ihrer Mietwohnung zu gewähren, stellt nämlich eine unbedingte mietvertragliche Nebenpflicht Ihres Mieters dar (AG Landsberg, Urteil v. 06.02.17, Az. 3 C 701/16). Quelle: Gevestor

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