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Maurer & Möbius - Rechtsanwälte

Markt 20, Eisenach, Germany
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Wesentliche Änderungen im Datenschutzrecht Ab Mai 2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Sämtliche Unternehmen die Kundendaten verarbeiten, müssen die neuen gesteigerten rechtlichen Anforderungen erfüllen. Auch kleine Betriebe oder Handwerker müssen die Mindestanforderungen erfüllen, soweit Kundendaten elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Bis ein Auftrag erfüllt ist, dürfen Kundendaten gespeichert werden. Jeder Kunde muss über die Datenspeicherung durch das Unternehmen informiert werden. Für die weitere Nutzung der Daten muss der Kunde ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Schon kleine Unternehmen müssen ein Datenschutzkonzept bzw. einen externen Datenschutzbeauftragten nachweisen, um Bußgelder zu vermeiden. Bürgern wird ein „Recht auf Vergessen werden“ eingeräumt. Kunden können ihr Recht auf Löschen von persönlichen Daten leichter durchsetzen. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann empfindliche Folgen haben. Die drohenden Bußgelder wurden erheblich erhöht und können bis zu 20 Millionen Euro betragen. Jedem Unternehmen ist daher aktuell dringend die Prüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch externe Dienstleister wie Rechtsanwälte und/oder Datenschutzbeauftragte zu empfehlen. Nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann diese beachten und durchsetzen.

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„Gekauft wie gesehen“ schließt Gewährleistung nicht aus! Kauft man einen Gebrauchtwagen oder andere gebrauchte Dinge bei einem Händler, kann dieser seine Gewährleistungsansprüche in der Regel nicht ausschließen. Stellt sich also heraus, dass das gebrachte Fahrzeug bei Übergabe defekt war oder nicht über die zugesicherten Eigenschaften verfügte, kann man seine Gewährleistungsansprüche nutzen und den Kaufvertrag rückabwickeln. Anders ist es aber wenn man etwas von einem privaten Verkäufer kauft. Private Verkäufer müssen keine Gewährleistung leisten bzw. können diese Gewährleistung ausschließen. Bei einem Gebrauchtwagenkauf wird sehr häufig die Formulierung gebraucht „gekauft wie gesehen“. Das OLG Oldenburg (Pressemitteilung OLG Oldenburg vom 06.10.2017 - Urteil vom 28.08.2017 – 9 U 29/17) hat jetzt entschieden, dass bei der Formulierung „gekauft wie gesehen“ bei einem Gebrauchtwagenkauf der Gewährleistungsanspruch zwischen privaten Käufer und Verkäufer nicht ausgeschlossen ist. Die Formulierung könne nur für Mängel gelten, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Es ist dabei auch unerheblich, ob der private Verkäufer einen Mangel kannte oder nicht. Für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Die bisher übliche Formulierung „gekauft wie gesehen“ reicht zukünftig nicht mehr aus. Es muss klarer ausformuliert werden, wenn sich Käufer oder Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss einigen wollen. Dies gilt auch für vielfältige private Verkäufe auf ebay oder anderen Plattformen. Dort stellt sich sogar oft die Frage, ob ein Verkäufer als Händler oder verdeckt als „privat“ verkauft.

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