RA Urban Slamal
Description
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Betätigungsfelder:
- Verteidigung in Strafsachen
- Rechtliche Beratung & Vertretung im Bereich Tattoo / Piercing / BodyMod
- Dozententätigkeit in den Bereichen Straf- und Strafverfahrensrecht, rechtliche Aspekte des Tätowierens und Piercens sowie des Handels- Gesellschafts- und Arbeitsrechts
Mitgliedschaften:
- Düsseldorfer AnwaltVerein
- Strafverteidigerveinigung NRW e.V.
- Deutsche StrafVerteidiger e.V.
- Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV)
- ProTattoo e.V.
- Deutsche Gesellschaft für Piercing e.V. (DGP)
- Bundesverband Tattoo e.V. (BVT)
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facebook.comIch rede ja gern mit dem Herrn Glatthaar..... und vielleicht hat unser nettes Gespräch ja auch einen Mehrwert für Euch da draußen... ;-) Danke mal wieder an das TätowierMagazin! Ihr rockt halt!
Noch sind ein paar Plätzchen frei...
Na gut - ich geb's zu: Das amüsiert mich mehr als nur ein wenig... ;-)
Fortbildung hilft!! Und die noch im Zusammenhang mit einer der schönsten Conventions! Ich verspreche auch, unterhaltsam zu sein!
Skurriles aus dem von mir sehr geschätzten Nachbarland… Auch wenn ich mich grundsätzlich weigere, Urteile zu kommentieren, die ich nicht selbst gelesen habe und deren tatsächlichen Hintergründe ich nicht ganz genau kenne, erscheint es mir – schon weil ich ahne, dass ich hierzu in den kommenden Tagen verschiedene Anfragen bekommen werde – ratsam, hierzu einige Gedanken zu Papier zu bringen: Wollte man ein solches Urteil in der BRD sprechen wollen, müsste man – wie es wohl auch das Grazer Gericht tat – unterstellen, dass einen Tätowierer nicht nur die Pflicht trifft, sich bei jedem eigenen Kunden nach dem Vorhandensein von Allergien zu erkundigen (das müsste man m.E. tatsächlich verlangen dürfen) sondern auch durch eine Art „Probestechen“ vorab zu vergewissern, dass keine allergische Reaktion eintritt. Dies halte ich für eine derart alberne Idee, dass ich mal kurz erläutern möchte, warum: 1. Man unterstelle mal, ein Kunde /eine Kundin wolle ein aufwändiges Realistic-Backpiece. Benötigte Farbtöne: So ca. 20-30 (von denen ich als Tätowierer ja mitunter auch vor Beginn des Werks noch gar nicht weiss, welche ich konkret zum Einsatz bringen werde). Soll ich jetzt tatsächlich verpflichtet sein, mit allen in Betracht kommenden Farben vorab kleine „Probetattoos“ zu stechen? 2. Schwerwiegende allergische Reaktionen treten regelmäßig erst bei Überschreitung einer gewissen Schwellenexposition mit dem Allergen auf. In aller Regel wird ein kleiner Punkt auch im – ohnehin extrem seltenen Fall – einer Allergie keine Reaktion auslösen. Ich erinnere mich noch an einen Vortrag des von mir sehr geschätzten Dr. Jørg Serup, der berichtete, dass es ihm bei keinem der von ihm bisher behandelten Fälle von Allergien auf Tätowierfarben (es waren derer 60) gelungen war, mittels eines Patch-Tests eine sichtbare Immunantwort zu produzieren. Eine Erklärung hierfür wäre ebenfalls, dass eben erst ab einer gewissen Expositionsmenge mit entsprechenden Reaktionen zu rechnen ist. 3. Allergische Reaktionen treten mitunter erst extrem verzögert auf. Mitunter kann so etwas noch nach Monaten oder gar Jahren passieren. Wie lange sollte denn bitte ein Tätowierer nach Durchführung des „Probestechens“ warten, bis er erneut zur Nadel greift um den Kunden schlussendlich zu tätowieren. 4. Es sind in der Literatur Fälle beschrieben, bei welchen eine allergische Reaktion bei einer Tätowierung erst nach Jahren und dann erst nach dem Stechen einer weiteren Arbeit auftraten (auch hier wird die erste Tätowierung die Sensibilisierung hervorgerufen und die zweite erst die Allergie ausgelöst haben – verrückterweise aber in der ersten Arbeit). Vor diesem Hintergrund könnte z.B. auch die erstmalige Exposition mit der allergenen Farbe lediglich eine Sensibilisierung hervorrufen (und dies natürlich unbemerkt) und die spätere Tätowierung dann eine allergische Reaktion zeigen, die ohne vorhergehende Sensibilisierung sogar ausgeblieben wäre. Wenn man sich dann noch klar macht, dass der Beruf des Tätowierers – jedenfalls bei uns – keine besondere Ausbildung – insbesondere auch keine medizinischen Fachkenntnisse – erfordert, wäre die Verpflichtung, diesen trotzdem zur Durchführung eines Allergietests (denn um nichts anderes handelt es sich hier) anzuhalten, ziemlich abenteuerlich. Aus all diesen Gründen hätte ich meine Zweifel, ob ein deutsches Gericht (soweit ihm durch die Parteien die nötige Sachkenntnis vermittelt würde) zu einem ähnlichen Urteil käme. Aber man darf nicht vergessen: Jeder Anwalt (auch ich) hat schon Urteile „kassiert“ mit denen er nie im Leben gerechnet hätte und auf dessen Ausbleiben er zuvor eine beliebige Summe gewettet hätte. So sehr ich den Spruch hasse, vor Gericht und auf hoher See sei der Mensch allein Gott unterworfen (einfach, weil er nicht stimmt), so sehr kommen manchmal eben doch objektiv einfach falsche Entscheidungen vor. PS: Ich fühle mich zu einem Nachsatz genötigt: Ich bin Jurist, kein Mediziner. Insoweit ist alles, was ich hier an Medizinischem schreibe das Kondensat dessen, was ich meine durch Literaturrecherche, Vorträge und persönliche Gespräche verstanden zu haben. Es mag durchaus sein, dass hier aus medizinischer Sicht einzelne Aussagen jedenfalls der Präzisierung bedürften (z.B. was die Dosisabhängigkeit einer allergischen Reaktion betrifft). An der grundsätzlichen Analyse, dass solch eine Idee eines Probestechens zum Ausschluss einer Allergie Mumpitz ist, ändert das allerdings sicher nichts.
Um auch mit diesem populären Mythos mal aufzuräumen:
😤😤 Liebe "Redakteure" bei bento: Bitte, bitte - es ist doch im Jahr 2017 wirklich nicht so schwer, einigermaßen zutreffende Informationen über so ziemlich jedes Thema zu finden. Mir ist ja auch klar, dass Eure tollen Artikel wie "12 Stellungen, die Ihr noch vor Weihnachten ausprobieren solltet" oder "Warum ich beim Masturbieren immer an meine Mama denken muss" auch ohne große Recherche auskommen - aber muss man echt so einen unfassbar mies ausermittelten Artikel bringen? Autolacke in Tattoofarben?? Echt jetzt?? Jeder Mensch, der sich mit dem Thema auch nur jenseits des Erkenntnisniveaus eines/einer 12-jährigen befasst hat, weiss, dass so eine Aussage einfach nur Mumpitz ist. "Aufplatzende Eisenstückchen" in roter Tattoofarbe?? Also, wenn, dann bitte Eisenoxid - und wie soll das bitte "aufplatzen"?? Ach so, Tattoofarben müssen in der BRD nicht "zugelassen" werden - sie müssen nur gesetzeskonform sein (und bei der zuständigen Behörde mit ihren Inhaltsstoffen angemeldet werden)! Und nein: Abstoßungsreaktionen gegen Farben finden grundsätzlich nicht statt (von wenigen, bedauernswerten Ausnahmen einmal abgesehen). Es gibt keinen lebenslangen Kampf des Körpers gegen die eingebrachte Tattoofarbe! Es ist ebenfalls nicht zutreffend, dass die Krankenkkassen die Behandlungskosten nicht tragen, sie können lediglich (§ 52 Abs.2 SGB V) partiell beim Versichterten Regress nehmen. Ich weiss ja, dass bei Euch die Schülerpraktikanten die Artikel schreiben (oder eben diejenigen "Journalisten", die bei SPON wegen auffälliger Reifeverzögerung nicht zu gebrauchen waren), aber ein wenig Mühe könntet Ihr Euch dann doch geben, oder?? PS: Es wäre vielleicht klug gewesen, hier mal nachzufragen: https://www.facebook.com/estpresearch/ Zufällig gibt es nämlich Menschen, die sich mit der von Euch behandelten Thematik auch fachlich versiert auseinandersetzen. Und die sind sehr freundlich und hilfsbereit!!
Ein paar Gedanken zur kommenden DIN 17169 Da ich jetzt schon verschiedentlich nach diesem Thema gefragt wurde, hier ein paar erklärende Worte zu der kommenden DIN EN 17169 (CEN/TC 435). Zunächst einmal sollte man wissen, dass des sich bei einer DIN-Norm um eine privat entwickelte Regelsammlung handelt, die gerade keine hoheitliches Gesetz darstellt und daher auch keine entsprechende gesetzliche Verpflichtungswirkung entfaltet. Der DIN e.V. ist eben kein Parlament und daher sind dessen Regelwerke auch keine keine Gesetze oder untergesetzliche hoheitlichen Vorgaben. Und trotzdem kann uns das Ganze nicht egal sein!! Ich werde mich nicht inhaltlich mit dem bisherigen Entwurfsvorschlag befassen, da die finale Version noch nicht vorliegt und man eine eventuelle Kritik an dieser auch immer vor dem Hintergrund sehen muss, dass es sich hier um ein multinationales Normenwerk handelt und man eben immer berücksichtigen muss, dass die ein oder andere enthaltende Regelung (z.B. was die Verwendung von sterilem Wasser betrifft) für die BRD vielleicht blödsinnig anmutet, aber für einen anderen Mitgliedsstaat sehr sinnvoll sein kann. Zudem würde ein inhaltliche Befassung den Rahmen hier um ein zig-faches sprengen! Man muss an dieser Stelle dem DOT-Deutsche Organisierte Tätowierer e.V. und vor allem dem Chairman des CEN-Verfahrens, Andy Schmidt, höchsten Respekt zollen: Solch einen Prozess nicht nur zu initiieren und sogar zu leiten, sondern da auch extrem viel Zeit und Geld reinzustecken, ist schon ein beeindruckendes Unterfangen und ich denke, es ist noch lange nicht jedem/jeder klar wie erheblich der Einfluss dieser neuen Regelung auf die tägliche Praxis unserer Tätowierer sein wird. Zunächst einmal könnte man sich ja auf den Standpunkt stellen, einen gehe das Ganze als Tätowierer eher wenig an: Immerhin arbeitet man ja seit Jahren auf gutem Standard und vor allem sind solche DIN-Normen ja keine Gesetze und daher erst einmal für niemanden verbindlich. Also beschäftigt man sich entweder mit der Thematik und stellt seine Arbeitsprozesse demgemäß um oder man lässt es halt – kann ja nicht viel passieren. Ist ja kein Gesetz oder sowas. Soweit, so gut – aber eben dann doch etwas kurz gegriffen – und das aus zwei Gründen: 1. In fast allen meinen Verfahren wird irgendwann dem verklagten Tätowierer gegenüber die Behauptung erhoben, dieser habe nicht gemäß den Regelungen der Tätowierkunst gearbeitet, insbesondere die einzuhaltenden hygienischen Vorgaben nicht beachtet. Zwar ist in der Regel der Kunde in einem Haftpflichtprozess für solch eine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, aber man findet zuweilen Verfahren, in welchen der Kunde ganz konkrete Behauptungen bezüglich der beobachteten Arbeitsabläufe aufstellt (und beweisen kann) und dann hat man eben darzulegen, dass und warum selbige nicht kunstfehlerhaft waren. Bisher hatten die deutschen Gerichte letztlich, (aufgrund kaum vorhandener Erkenntnisquellen) kaum einen Anhaltspunkt, zu beurteilen, ob eine bestimmte Verfahrensweise kunstgerecht war oder nicht. Nicht selten werden in solchen Fällen dann Sachverständige zu Hilfe gerufen und deren (mal mehr, mal weniger fundierte) Expertise wird schlussendlich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung. Das alles ändert sich, wenn erst einmal eine DIN-Norm zu dem betreffenden Themenkreis existiert: Zwar entfalten DIN-Regelwerke (schon aufgrund ihrer privaten und nicht-staatlichen Natur) keine rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte. Aber wenn ein Gericht schon einmal einen schriftlichen Katalog dessen in die Finger bekommt, was die Tätowiererverbände mehrerer EU-Staaten (für die BRD halt der DOT-Deutsche Organisierte Tätowierer e.V.) für sich übereinstimmend als „best practice“ definiert haben, dann wird auch ein Gericht sich mit Sicherheit zunächst einmal daran orientieren. Soll heißen: Weicht man in der eigenen Arbeit von den (zukünftig) veröffentlichten DIN-Vorgaben ab, wird man selbst darzulegen und zu beweisen haben, warum man trotzdem völlig fach- und sachgerecht gearbeitet hat. Schon von daher sollte man sich als Tätowierer dieses Regelwerk vergegenwärtigen und es kritisch würdigen, damit man wenigsten weiss, ob und ggf inwieweit man hiervon in der eigenen Arbeitspraxis abweicht. Oder man stellt seine Arbeitsweise entsprechend um und passt sich den DIN-Vorgaben an (sicherlich werden hier auch in Zukunft entsprechende Zertifizierungen von verschiedenen Anbietern feilgeboten werden) und ist damit jedenfalls auf der sicheren Seite wenn man die Qualität des eigenen „workflows“ unter Beweis stellen muss. 2. Eine noch viel größere „Gefahr“ bzw. Herausforderung sehe ich im Umgang mit den Gesundheitsbehörden. Diese beobachten das laufende DIN-Verfahren nämlich sehr genau und es steht zu erwarten, dass die bis jetzt ja auch weitgehend orientierungs- und vorgabenlosen Ämter ihre Anforderungen an Studiogestaltung und Arbeitshygiene zukünftig an dem (dann bestehenden) DIN-Regelwerk festmachen werden. Das ist für die Behörden sehr angenehm und einfach, weil sie sich a) keine eigenen Gedanken mehr über diese Themen machen müssen und b) sicher sein können, sogar auf Vorgaben zurückzugreifen, welche ja die Tätowiererschaft sich quasi selbst gegeben hat (womit sie auch möglichem Widerstand ziemlich elegant entgegentreten können). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bundesländer ihre jeweiligen Hygieneverordnungen dadurch „aufbohren“, dass sie einfach für die einzuhaltenden Hygieneverfahren auf die DIN 17169 verweisen und dieser dadurch dann sogar Gesetzeswirkung verschaffen. Letzteres steht zwar in den Sternen, wäre aber immerhin ein mögliches Szenario. Insoweit ist des dem DOT-Deutsche Organisierte Tätowierer e.V.. und den anderen beteiligten europäischen Verbänden durchaus geglückt, eine Normensammlung ins Werk zu setzen, welche nach ihrer Fertigstellung einen ganz erheblichen Einfluss auf den hoheitlichen Umgang mit den Vorgängen in einem Tattoostudio haben wird. Aus juristischer Sicht kann man jedem Studioinhaber und jedem Tätowierer nur dazu raten, sich mit diesem Regelwerk und seinen Anforderungen spätestens nach Fertigstellung zu befassen. Ein Ignorieren dessen, was sich dort niedergeschrieben finden wird, wäre schlichtweg fahrlässig.
Meine traditionell sehr nette Beziehung zur Legal Tribune Online hat mal wieder Früchte getragen.... :) Danke an das dortige Team!!
Und da die 11th BMXnet Conference näher rückt: https://www.bmxnet.org/rechtliche-rahmenbedingungen-der-zusammenarbeit-zwischen-studioinhaber-und-taetowierer-piercer/ und https://www.bmxnet.org/die-tattoo-sitzung-empfehlungen-fuer-die-sichere-und-rechtssichere-durchfuehrung/
Bitte der "offenen" Entwurfsphase der kommenden DIN/CEN - Normung für Arbeitsstandards beim Tätowieren Aufmerksamkeit schenken und sich dann auch beteiligen. Ist halt wie immer: Hinterher motzen wenn man sich vorher hätte einbringen können, gilt nicht!
Liebe Mandanten, Freunde und Kollegen! In der Zeit vom 28.07.2017 bis zum 11.08.2017 werde ich meiner Kanzlei aufgrund meines – zweifelsohne unverdienten – Urlaubs fernbleiben. Selbstverständlich erreichen mich sämtliche E-Mails, Briefe, Faxe oder Rauchzeichen auch während dieser Zeit, werden aber mit einiger Wahrscheinlichkeit erst nach dem Ende meines Urlaubs von mir wahrgenommen und/oder bearbeitet werden. Für absolute Notfälle (Verhaftungen, Durchsuchungen, eilige Fristsachen) ist eine Mobilfunknummer eingerichtet. Diese lautet: 0172 - 703 07 84. Ich bitte darum, von dieser verantwortungsvollen Gebrauch zu machen. Nach meinem Urlaub bin ich wieder voll und ganz verfügbar. Ich wünsche eine gute Zeit! Besten Dank für das Verständnis!