SWAT Tonstudio & Eventtechnik
Description
SWAT Studio - it's your sound
Martin Roth: martin@swat-rock.de Du bist auf der Suche nach
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AGB für das Vermietgeschäft Martin Rock, SWATstudio:
1. Vertragsgegenstand
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenstand sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Geräte und Dienstleistungen.
2. Generell
Der Mieter benennt dem Vermieter, Martin Roth, SWATstudio, den gewünschten technischen Umfang, die genaue Mietdauer, den Einsatzort sowie den Zeitpunkt des möglichen Aufbaus.
3. Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet; angefangene Tage zählen voll. Erfolgt die Rückgabe der Geräte erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Mietzeit, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
4. Versand, Installierung und Gefahrenübergang
Anlieferung und Installierung sowie Abbau und Rücktransport der Geräte erfolgen zu Lasten des Mieters durch den Vermieter. Erfolgen Überlassung und Rückgabe der Geräte in den Räumen des Vermieters und/oder die Installierung durch den Mieter, so trägt das Transportrisiko der Mieter. Das Risiko für eventuelle falsche Installierung/Bedienung der Geräte liegt hierbei ebenso bei dem Mieter. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Lieferscheins, dass er die Geräte geprüft hat und für einwandfrei erklärt. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und der technischen Kontrolle der Geräte bei der Rückgabe, erkennt er damit die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
5. Gebrauch der Mietsache
Der Mieter hat die vermieteten Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, sind ausgeschlossen.