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Betriebsrat Homann Dissen

Bahnhofstraße 4, Dissen, Germany
Food & Beverage Company

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Herzlich Willkommen auf den Seiten des Betriebsrates der Firma Homann Feinkost GmbH in Dissen a.T.W.
Vertreten durch den Betriebsrat Homann Dissen Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG

Matthias Conrad
Bahnhofsstraße 4
49201 Dissen
Vertreten durch:
Matthias Conrad
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 5421-31 639
E-Mail: Matthias.Conrad@homann.de
MatthiasConrad@ok.de

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Matthias Conrad
Bahnhofsstraße 4
49201 Dissen

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Liebe Mütter, ihr seid ganz wunderbar. Nicht nur heute sondern an jedem Tag im Jahr! Wir wünschen Euch einen schönen und erholsamen Muttertag!🌹🌺

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Arbeitsrecht Was beim Streik zu beachten ist Die Mitarbeiter sind unzufrieden. Aber können sie so einfach in den Streik treten? Nein, ein Streik muss rechtmäßig sein. Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer im Arbeitskampf? Sie haben als Arbeitnehmer, der sich an einem Streik beteiligt, nicht nur Rechte, sondern auch verschiedene Pflichten. Und die sollten Sie kennen, damit nicht diese Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt werden. In Deutschland ist das Streikrecht im Grundgesetz (Art. 9, Abs. 3) verankert. Bei einem Streik handelt es sich um eine kollektive Arbeitsverweigerung der Arbeitnehmer mit dem Ziel, Forderungen gegenüber ihrem Arbeitgeber durchzusetzen. Allerdings dürfen sich nur Arbeitnehmer am Streik beteiligen, deren Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Dazu zählen Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Praktikanten. Beamte und Mitglieder eines Aufsichtsrates oder Vorstandes gehören dieser Gruppe nicht an. Ruft eine Gewerkschaft einen Streik aus, sind Gewerkschaftsmitglieder verpflichtet, sich an diesem zu beteiligen. Nicht-Gewerkschaftsmitglieder können am Streik teilnehmen, wenn sie sich tarifliche Vorteile erhoffen. Eine gewerkschaftliche Unterstützung (beispielsweise durch Streikgeld) erhalten Nicht-Gewerkschaftsmitglieder allerdings nicht, da das Arbeitsverhältnis ruht und keine Arbeitsleistungen erbracht werden. Folglich gibt es auch keinen Lohn. Ein rechtmäßiger Streik muss diverse Bedingungen erfüllen. Zum einen wird er von der verantwortlichen Gewerkschaft ausgerufen. Zum anderen muss der gültige Tarifvertrag ausgelaufen sein. Außerdem muss der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden sein. Dazu muss er Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein. Ferner muss der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag hinweisen. Daher rate ich Arbeitnehmern vor dem Streik immer, erst ihren Arbeitsvertrag genau zu lesen. Obendrein müssen die Tarifverhandlungen offiziell gescheitert, der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden sein. Denn nur so erlischt die sogenannte Friedenspflicht. Der Streikbeschluss kommt vom Hauptvorstand der Gewerkschaft. Damit dieser den überhaupt vorlegen kann, muss vorab eine so genannte Urabstimmung durchgeführt werden. Denn ein Streik kann nur ausgerufen werden, wenn mindestens 75 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder dafür stimmen. Auch sollte ein Arbeitskampf stets fair geführt werden: Richten Sie deshalb Notdienste ein, behindern Sie nicht Kollegen, die sich nicht am Streik beteiligen möchten und führen Sie den Arbeitskampf auf keinen Fall bis zur Insolvenz des Betriebes. Halten Sie diese Bedingungen ein, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber aufgrund der Streikteilnahme nicht fristlos kündigen. Liegen diese Bedingungen nicht vor, spricht man von Warnstreiks, kurzen Arbeitsniederlegungen, wilden Streiks (eine Gewerkschaft ist nicht beteiligt), Sympathiestreiks (Mitglieder einer anderen Gewerkschaft unterstützen Ihren Streik) oder auch Solidaritätsstreiks. Alle diese Streiks sind jedoch rechtswidrig. Nehmen Sie als Arbeitnehmer daran teil, erfüllen Sie nicht Ihren Arbeitsvertrag und verletzten somit eindeutig Ihre Pflichten. In solchen Fällen kann Ihr Arbeitgeber aber auf die Leistungserfüllung bestehen und bei Nichteinhaltung eine Abmahnung aussprechen, das Arbeitsverhältnis kündigen und sogar auf Schadenersatz klagen. Dauert ein rechtswidriger Streik über einen Monat, erlischt Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Und auch wenn Ihr Arbeitsvertrag während des Streiks ruht, dürfen Sie Ihre Verpflichtungen, die sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, nicht verletzen. Um Arbeitnehmer vom Streik abzuhalten, zahlen einige Arbeitgeber eine sogenannte Streikbrecherprämie. Ihr Arbeitgeber darf aber niemanden dazu zwingen, den Streik zu brechen. Er kann mit einer Aussperrung auf den Streik reagieren: Er verweigert seinen Arbeitnehmern dann den Zutritt zur Arbeitsstätte.

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Am heutigen Donnerstag waren Vertreter der Betriebsräte von Homann und Emhage aus Dissen in Leppersdorf. Leider war der Bürgermeister von Wachau nicht bereit mit den Kollegen über den Bebauungsplan in Leppersdorf zu sprechen. Die Kollegen wurden nur von seiner Sekretärin darauf hingewiesen, das er keine Gespräche mit uns führen will.

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450 mal Gefällt mir....Ihr seid Spitze!!! Wir bedanken uns für die viele liebe Unterstützung von Euch,was schöneres könnte man sich nicht vorstellen!! :)

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Guten Morgen Ihr Lieben! Wir möchten uns nochmal, für die fabelhafte Unterstützung gestern, bei Euch ALLEN recht herzlich bedanken. Nicht nur in den Redebeiträgen wurde alles gesagt, nein auch die Menschenkette um unser Werksgelände war sehr beeindruckend.

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Danke an ALLE, die mit uns heute so solidarisch waren und auf dem Rathausplatz demonstriert und anschließend die tolle Menschenkette um das Werk gebildet haben

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