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Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Stadtwaldgürtel 81-83, Cologne, Germany
Legal Company

Description

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Medien, Marken, Reputationsmanagement.
Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz.
Wir sind eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Fokus auf Marken, Medien und Reputationsmanagement.

Dazu gehören die Tätigkeitsgebiete:

   •   Reputationsmanagement
   •   Presserecht
   •   Markenrecht
   •   Urheberrecht
   •   Wettbewerbsrecht & Kartellrecht  
   •   Sportrecht

Wir vertreten und beraten in diesen Bereichen Unternehmen sowie Personen des öffentlichen Lebens und helfen Inhabern geistiger Schutzrechte bei deren Verteidigung. Mit unserer Erfahrung aus mehreren tausend Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren unterstützen wir aber natürlich auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

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Photos from Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum's post

#INTA17 #AfterINTAVisit #LHR #beshininglaw #Markenrecht #China Nach einer erfolgreichen INTA 2017 in Barcelona freuen wir uns sehr, dass uns heute die Kollegen der Kanzlei Beshining Law aus Shanghai in unserer Kanzlei besucht haben, um die Möglichkeiten einer zukünfigen Zusammenarbeit zu besprechen.

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Bushido-Phantombild - Staatsanwaltschaft Stade stellt Ermittlungen ein

Was meinen die Leser? Wir meinen: Man mag von #Bushido halten, was man will: Eine juristisch fragwürdige Entscheidung der Staatsanwaltschaft . Die Polizei darf Fotos grundsätzlich zwar auch ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 24 KUG) oder des Fotografen (§ 45 UrhG) zur Fahndung nutzen. Dies allerdings nur wenn und soweit es für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Vorliegend war ja aber gerade nicht derjenige abgebildet, nach dem gefahndet wurde, sondern eine andere, völlig unschuldige Person.

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Anwalt Urheberrecht – Wir schützen Fotos, Texte, Musik und Filme

Bibi und das Urheberrecht In Zeiten, in denen befürchtet wird, dass mit facebook Wahlen manipuliert werden, macht es wirklich Sorge zu sehen, welche Leute hier quasi ohne Aufwand Zugang zu einem Millionenpublikum haben. Das aktuelle Beispiel einer populären YouTuberin macht deutlich, dass es ab einer bestimmten Popularität egal ist, was man macht. Hatte es in früheren Zeiten zumindest noch irgendeinen negativen Nachhall, wenn man vor aller Leute Augen unbekleidet durch Dorf rannte, sorgen vergleichbare Aktivitäten heutzutage dafür, dass die Leute sich dumm und dusselig verdienen. Die besagte Bibi - im übrigen Herausgeberin eines Kanals für Schönheitstipps - sang vor ein paar Tagen ein Liedchen. Es besteht der leise Verdacht, dass der Text von Böhmermanns Affen stammt. Die Melodie kann jeder Grundschüler mit der iPhone-App zusteuern. Oder noch einfacher, so ein aktueller Verdacht: Das Lied könnte ein Plagiat eines Werkes der australische Sängerin Lenka sein, die den Ohrwurm „The Show“ mit Spaß und guter Laune in Deutschland auf Platz 23 der Charts brachte. Perfide ist nun am Gang der Dinge: Obwohl der Song massenweise disliked wurde und es 1,6 Millionen von "Daumen runter" gab, fiel die Zahl der Follower nicht wesentlich und dürfte sich angesichts von 22 Millionen Views für den Song auch wieder erholen. Das Phänomen treibt nicht nur Medienrechtsexperten wie die Kölner Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation, um. Die Juristin fragt sich: „Wo kommen diese Menschen alle her“ und auch „Wie verändert sich unsere gesellschaftliche Haltung zu Plagiaten?“ Andererseits: Warum der Hype? - nur weil ein Mädchen im Bett einen Song trällert? Rosenbaum: "Das erscheint heutzutage alles sehr irreal, die Popularität diverser Phänomene ist kaum nachvollziehbar.“ Früher war alles besser? Dazu Birgit Rosenbaum: "Darum geht's ja gar nicht, ich denke nur, dass wir uns auf grundsätzliche Änderungen im urheberrechtlichen Wertekanon einstellen müssen. Die Werteordnung der digitalen Welt ist mit derjenigen der analogen Welt nicht mehr vergleichbar. Es gilt, das Recht dem gesellschaftlichen Wandel schonend anzupassen“.

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Anwalt Urheberrecht – Wir schützen Fotos, Texte, Musik und Filme

Es hält sich tapfer die Meinung, dass Streaming - also das reine Mithören und Mitansehen von Musik und Filmen - grundsätzlich legal sei. Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Unsere Rechtsauffassung ist seit langem, dass die Wahl des Mediums für die Frage, ob ein Konsumieren von urheberrechtlich geschütztem Material illegal ist oder nicht, eigentlich nicht entscheidend sein kann." Da die aktuelle Rechtsprechung in dieser Sache allerdings nun mal gerade ist wie sie ist, freut sich die engagierte Rechtewahrerin ganz besonders, dass mit einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Streaming-Boxen die Aussage "Streaming ist grundsätzlich legal" deutliche Risse bekommen hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Abrufen von urheberrechtlich geschützten Filmen und Serien mittels einer Video-Streaming-Box verboten. Rosenbaum: "Verkäufer und Nutzer dieser Boxen verstoßen gegen das Urheberrecht." Konkret verhandelt wurde das Geschäftsmodell des niederländischen Modells "Filmspeler". Das Gerät konnte an einen Fernseher angeschlossen werden und erleichterte das Auffinden und Organisieren von geschützten Werken - und das komplett ohne Abo-Kosten. Der EuGH hat die Rechtswidrigkeit dieser Streaming-Box unter dem Aktenzeichen C-527/15 festgestellt. "Der EuGH hat erkannt, dass das Gerät die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht und speziell damit auch geworben wird. Dies ist aber nur mit Genehmigung der Urheber erlaubt. Erschwerend kam hinzu, dass der behandelte Mediaplayer mit Zusatzsoftware auch auf illegal hochgeladene Werke zugreift. Rosenbaum: "Solche Angebote sind von Usern nur mit besonderem Aufwand, besonderem Knowhow und mit besonderem Sicherheitsrisiko auffindbar. Dabei Hilfe zu leisten ist nach Meinung des EuGH ein klarer Verstoß gegen das EU-Urheberrecht." Die Urheberschutz- und Medienrechtsexpertin aus Köln ist sicher, dass die EuGH-Entscheidung in Zukunft noch öfter zitiert werden wird, denn der Markt für die das Streaming erleichternden Tools und Angebote ist riesig und für Anbieter äußerst lukrativ.

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Kanzlei Plutte

Diese Tools sind vielleicht auch für viele unserer Leser interessant. Damit kann man sich einen Überblick verschaffen, wo eigene Fotos im Netz verwendet werden. Ob man Rechtsverstösse dann tatsächlich verfolgt und abmahnt oder nur freundlich darauf hinweist, kann man dann immer noch entscheiden.

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Persönlichkeitsrecht - Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Zumindest ein Teilerfolg: Die Studentenvertretung der Universität Bremen darf den Berliner Geschichtsprofessor Jörg Baberowski weiterhin als "rechtsradikal" bezeichnen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass diese Einschätzung unter das Dach der Meinungsfreiheit fällt. Allerdings bleiben weitere strittige AStA-Äußerungen verboten, gemäß der einstweiligen Verfügung, die Baberowski durch Landgericht Köln verfügt hatte. Wie in solchen Verfahren üblich, hatte man die einstweilige Verfügung erlassen, ohne die betroffene Gegenseite anzuhören. Die Studierendenvertretung der Bremer Uni widersprach dem Äußerungsverbot und erzwang so eine Anhörung beider Parteien vor dem Landgericht. Der AStA musste sich den Vorwurf gefallen lassen, dass die plakativ geäußerten Vorwürfe im großen und ganzen aus sinnentstellend verkürzten Zitaten Baberowskis aufgebaut waren und sein Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt hatten. Die streitbaren AStA-Vertreter hatten dem Historiker vorgeworfen, gewaltverherrlichende Thesen zu verbreiten, Menschen mit blankem Hass zu begegnen und rechtsradikale Positionen zu vertreten. Arno Lampmann, Fachanwalt für persönlichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Professor Baberowski macht aus einer Positionierung ja gar keinen Hehl, muss sich aber die völlig überzogenen Vorwürfe der Bremer Studenten nicht gefallen lassen, weil die zitierte Rede in dieser Form nicht geeignet war, solche Vorwürfe substantiell vorzubringen. Dies gelang nur durch die Sinnentstellung verkürzter Bestandteile der Äußerungen. Dieses Gestaltungsmittel wurde bewusst gewählt und ist in der rechtsstaatlichen Bewertung natürlich nicht durch das Argument der freien Meinungsäußerung' gedeckt." "Rechtsradikale Positionen“ darf man dem Berliner Professor aber weiter vorwerfen, denn eine solche Auslegung der vollständigen Rede sei möglich - dieser Meinung darf der AStA also sein, zumal sich Baberowski nach Meinung der Richter bewusst auf Konfrontationskurs bewege und daher auch mit solchen Reaktionen zu rechnen habe. LG Köln, Urteil v. 15.3.2017, Az. 28 O 324/16

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Persönlichkeitsrecht - Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Man kann die Frau verstehen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen und eigenem Erinnerungsvermögen den Namen des Vaters ihres Kinders mit Hilfe von Hotel-Unterlagen ermitteln wollte - andererseits kann man aber auch verstehen, dass das Hotel die Nachnamen der insgesamt vier in Frage kommenden Männer namens "Michael" nicht nennen wollte - und durfte. Nach einem kurzfristigen amourösen Abenteuer in einem Münchner Hotel sollte ein Kindesvater ermittelt werden - das Hotel weigerte sich, mögliche Etagennachbarn mit passendem Vornamen zu benennen und wurde daraufhin verklagt. Das Münchner Amtsgericht wies die Klage ab und führte Argumente des Persönlichkeitsrechts an. Der Verdacht gegen die hier in Frage kommenden Personen sei nicht substantiell genug, um mit konkreten Ermittlungen die dadurch einhergehenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aufzuwiegen - daher sei das Hotel nicht verpflichtet die Nachnamem der vier in Frage kommenden Männer zu nennen. Arno Lampmann, Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Das Urteil wäre sicherlich auch nicht anders ausgefallen, wenn die Frau irgendwelche Aussagen zur Person des Vaters hätte machen können. Denn neben dem Persönlichkeitsrecht der womöglich ungerechtfertigten verdächtigten 'Michaels' wäre auch die Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten verletzt worden. Selbst wenn ein Michael der Gesuchte gewesen wäre, hätten die anderen möglicherweise einiges an Unannehmlichkeiten im Familienkreis erfahren müssen.” Lediglich Strafverfolgungsbehörden gegenüber dürfen bzw. müssen datenverarbeitende Unternehmen sensible Daten offenbaren. (Bild: © Africa Studio - Fotolia.com)

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Medienrecht - Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Deutsche Gerichte werden sich nach Böhmermanns Schmähgedicht gegen Erdogan nun mit einer weiteren „Unter-Umständen“-Entscheidung zur Meinungsfreiheit befassen müssen, denn „unter Umständen“ könnte es Persönlichkeitsrechte einer Politikerin nicht verletzten, wenn sie öffentlich „Nazi-Schlampe“ genannt wird, z.B. dann, wenn die so bös' Titulierte im Vorfeld einer Satiresendung die Gesellschaft öffentlich aufruft, „die Political Correctness auf dem Müllhaufen der Geschichte zu begraben“. Rechtsanwalt Lampmann: „Der NDR-Satiriker Christian Ehring hat den Aufruf ernst genommen, als er Alice Weidel mit diesem zweifellos politisch unkorrekten Titel bedacht hat und damit ein interessante Diskussion zur Verortung der Meinungs- und Satirefreiheit in Deutschland eröffnete.“ AfD-Frontfrau Alice Weidel erwägt auf jeden Fall juristische Schritte gegen den NDR, denen dieser nach eigener Aussage „gelassen“ entgegensieht. Im vorliegenden Fall könnte der Schuss für die AfD nach hinten losgehen, denn wer auf der einen Seite verlangt, die Grenzen der politischen Korrektheit (damit ist wohl ein übervorsichtiger Sprachgebrauch gemeint) zu verlassen, sollte sich auf der anderen Seite dann doch bitte nicht aufregen, wenn Journalisten genau das tun. Lampmann: „Und zwar in so überzeichneter Weise, dass dem Hörer wohl wirklich nichts anderes übrigbleibt, als die Titulierung „Nazi-Schlampe“ in dem konkreten Kontext als Satire zu verstehen.“ Für Lampmann, Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation, stehen spannende Zeiten bevor. Der aktuelle Fall zeige deutlich, wie Böhmermann in der Diskussion um Satire einen Boden bereitet hat, auf dem derzeit breitflächig nicht nur Umdenken vorbereitet wird, sondern auch in der Interaktion von Politikern etwas mehr Umsicht verlangt: „Welche Reaktion hätte sich Frau Weidel denn erhofft auf ihren vollmundigen Ausstieg aus der Political Correctness, einen politisch korrekten oder einen satirisch überzeichneten? Wie will man denn satirisch auf so etwas reagieren, wenn nicht mit Überzeichnung?“ Soll heißen: Mit Mitteln der Satire hätte man gar nicht anders auf die Forderung von Alice Weidel reagieren können. Frage an den Satiriker ist dann nur noch: Traut er sich oder traut er sich nicht ...? (Bild: © Peter Atkins - Fotolia.com)

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#kfm17 #Sportrecht #LHR

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Persönlichkeitsrecht - Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Ganz klar: wer bei Rot über die Fußgängerampel geht, der kann und sollte auch dafür bestraft werden und wenn die Polizei sich medienwirksam positioniert, dann ist das in der Sache nicht schlecht und hilft sicherlich auch. Allerdings: Am Beispiel der Kölner Fahrradcops passieren in "Spiegel.tv" doch einige Dinge, die Persönlichkeitsschützern die Haare zu Berge stehen lassen. Menschen, die eine Ordnungswidrigkeit oder ein Vergehens begehen, erfahren hier eine Art der Vorverurteilung und der Vorführung, die nach Meinung von Rechtsanwälten wie der Kölner Fachanwältin und Expertin im Persönlichkeitsrecht Birgit Rosenbaum nicht zulässig ist - vor allem dann nicht, wenn die Bilder der Beschuldigten einem Millionenpublikum präsentiert werden. Problematisch dabei sind vor allem die Äußerungen der Gesetzeshüter. Das fängt an mit einem "Das ist doch bestimmt nicht Ihr Auto!" geht über ein "Bei dem ist eh nichts zu holen!" und endet beim Zitieren von Gesetzesnormen durch TÜV-Prüfer, die sich Gedanken über die psychologische Fahreignung von Autobesitzern machen. Insbesondere die Tatsache, dass die Polizei Köln Drehgenehmigungen an private Produktionsbüros erteilt ist nach Meinung der Anwältin schon kritisch zu sehen, da davon ausgegangen werden kann, dass Dokus dieser Art mit heißer Feder gestrickt sind und statt von sauberer Recherche von billigen Vorführeffekten leben, an denen sich öffentliche Einrichtungen nicht beteiligen sollten. Rosenbaum: "Wenn sich Polizisten zu Großstadt-Sherifs aufspielen und 'die Bösen' genüsslich in ihren Unvollkommenheiten gewälzt werden, da muss dann doch schon mal die Frage nach dem Sinn solcher Filmaufnahmen gestellt werden!" Das Ziel der Aktion ist legitim, aber nicht die Mittel. Die Polizei Köln hat u.a. auch die Pflicht, Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern, statt sich zum Unterstützer der verantwortlichen Rechteverletzter zu machen. Unfreiwilligen Hauptdarstellern empfiehlt Rechtsanwältin Rosenbaum, sich gegen nachweisliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch solche Reality-Dokus zeitnah und konsequent zu wehren. Rosenbaum: "Nochmals: Das Ziel solcher Aufklärung ist edel, die Ausführung allerdings nicht! Die ganze Sendung lebt von einem in seiner Art erwartungsgemäß agierenden Auto-Fan-Urtypus, der sich zugegebenermaßen dämlich verhalten hat. Spannung kommt allerdings eher durch die Gewaltprophezeiungen der Polizei und der Erfüllung von Ressentiments innerhalb des geneigten Publikums zustande". Heißt: Ordentlich recherchiert ist etwas anderes. Tipp der Expertin: "Lassen Sie sich auf das Abenteuer nicht ein und verweigern Sie jegliche Beteiligung an Medienerzeugnissen dieser Art. Polizei-Dokus werden nicht gedreht, um zu zeigen, dass die Angehaltenen recht haben!" (Bild: © Eugen Thome - Fotolia.com)

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Markenrecht – Wir sind auf das Markenrecht spezialisiert. Wir vertreten Mandanten bundesweit.

Nun hat es der AIDA-Kussmund bis zum Bundesgerichtshof geschafft und hier - gar nicht im Sinne des Klägers - für ein Grundsatzurteil gesorgt, das nicht nur Hobby-Fotografen erleichtern dürfte: Die Kreuzfahrtgesellschaft hatte gegen den Herausgeber einer Internetseite geklagt, mit der ein Unternehmen aus der Tourismusbranche Werbung für Landgänge machte, die unabhängig von den offiziellen Kreuzfahrtprogrammen durch Dritte angeboten werden. Zur Bebilderung einer dieser Aktionen war ein Foto genutzt worden, das recht eindeutig ein im Hafen liegendes Schiff mit dem AIDA-Kussmund zeigte. Die Kreuzfahrtveranstalter mahnten einen Verstoß gegen das Urheberrecht ein, denn sie seien einzig und allein vom Künstler befugt, das Kunstwerk zu nutzen. Der BGH wies die Revision der Klägerin ab und verwies darauf, dass sich die so genannte Panoramafreiheit auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke bezieht. Die Panoramafreiheit ist eine so genannte Schrankenregelegung im Urhebergesetz, die das Ablichten von öffentlich zugänglichen Kunstwerken gestattet, die sich an öffentlichen Plätzen befinden - selbst dann, wenn urheberrechtliche Interessen des Schöpfers oder der Rechteeigentümer berührt werden. Nun ist gerichtlich festgestellt, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die sich nicht fest installiert an öffentlichen Orten befinden, für den Moment aber öffentlich zugänglich sind. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Objekte urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. Gleiches gilt für Rechteinhaber, wenn sie das Werk absichtlich im öffentlichen Raum bewegen. Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin bei LHR - Marken, Medien, Reputation: "Die Panoramafreiheit betraf schon immer interessante rechtliche Konstellationen. Mit diesem Urteil sind wir wieder einen großen Schritt weiter!" Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15

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Persönlichkeitsrecht - Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum

Eigentlich eine ganz klare Sache: Altbundeskanzler Kohl erhält Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch eine nicht durch ihn legitimierte Buchveröffentlichung. Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz: „Streiten kann man da nur um die Höhe der Entschädigung.“ Auch wenn eine Million für deutsche Verhältnisse eine Rekordwert sind, bleibt das Urteil des Landgericht Kölns noch 4 Millionen unter der ursprünglichen Forderung. Das ist meiner Meinung schon als Erfolg für die Beklagten zu werten“ , so der Kölner Medienrechtsexperte, Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation. Warum die Sache unter Juristen einigermaßen einheitlich beurteilt wird: Kohl hatte niemals die konkrete Freigabe zur Veröffentlichung vorhandener Tonbandmitschnitte gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte nur, weil die Verantwortlichen für die „Kohl-Protokolle“ – die Journalisten Heribert Schwan und Tilman Jens sowie der Heyne-Verlag – davon ausgegangen waren, dass ihr Auftraggeber wohl um das Abschalten des Rekorders gebeten hätte, wenn wirklich „off Records“ gesprochen werden sollte. Kohl selbst bewerte die Tonband-Protokolle als „streng vertraulich“ – Inhalte hätten ohne sein ausdrückliches Einverständnis niemals veröffentlicht werden dürfen. Durch die unerwünschten Veröffentlichungen waren pikante Details zur Meinung von Kohl über Angela Merkel und die Bundespräsidenten Wulff und Weizsäcker bekannt geworden. Kohl hatte mit einer einstweiligen Verfügung den weiteren Vertrieb der Bücher stoppen können. Die Beklagten haben noch die Möglichkeit, das Urteil anzufechten, es ist daher noch nicht rechtskräftig

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