Rechtsanwälte Frank, Hiebl & Coll. Burghausen
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Unsere Rechts- und Fachanwälte bieten kompetente rechtliche Beratung und Betreung im Arbeitsrecht, Mietrecht, Internetrecht und weiteren Fachgebieten. Ein Mandat basiert auf Vertrauen. Wir nehmen uns Zeit für Ihren Einzelfall und erklären Rechtsprobleme anschaulich. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Frank, Hiebl & Coll. begleiten und unterstützen Sie auf Ihrem Weg zum Recht.
Wir haben uns auf die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Mietrecht, Internetrecht, Urheberrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht und Erbrecht spezialisiert.
Unsere Anwälte haben ihren Sitz in der Stadt Burghausen im Landkreis Altötting. Aufgrund moderner Kommunikationsmittel vertreten wir Sie bundesweit.
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facebook.comAktuelle Rechtsprechung - Mietrecht: Keine Makler-Gebühren bei Wohnungsbesichtigung -...
Aktuelle Rechtsprechung: Mietrecht. Keine Makler-Gebühren bei Wohnungsbesichtigung Makler dürfen von Wohnungsinteressenten keine Gebühr für die bloße Besichtigung einer Wohnung verlangen. Seit dem 01.06.2015 darf der Makler bei der Vermittlung von Wohnungen sein Geld nur von demjenigen verlangen, der ihn beauftragt hat. Die davor übliche Praxis, die Kosten des Maklers auf den Mieter abzuwälzen, wurde damit unzulässig. Wenn der Vermieter einen Makler beauftragt, muss er die vollständigen Kosten selbst tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter den Makler ausschließlich selbst beauftragt hat. Um einem möglichen Umsatzrückgang entgegenzutreten, reagierten einige Makler mit einer neuen Geschäftsidee: jeder Mietinteressenten sollte für die Besichtigung der Wohnung eine Gebühr von 35,00 € an den Makler bezahlen. Gerade in Gebieten mit Wohnungsmangel führte dies nach den Ausführungen des Mieterverein regelmäßig zu Einnahmen von bis zu 1.700,00 € pro Wohnung. Der Makler verteidigte sich mit der Begründung, dass das Angebot der Besichtigung eine eigenständige Dienstleistung sei, die mit der Vermittlung des Mietvertrages nichts zu tun haben. Diese Argumentation betrachtete das Gericht zutreffend als fehlerhaft. Vielmehr entspricht es dem eindeutigen Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes, den Mieter frei von Kosten zu halten, wenn die Vermittlung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst wird. Der Makler dürfe diese Regelung nicht durch derartige Konstruktionen umgehen. Weitere Informationen unter http://www.frank-hiebl-coll.de/mietrecht/aktuelle-rechtsprechung-mietrecht-keine-makler-gebuehren-bei-wohnungsbesichtigung/
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 - Az. 5 Sa 657/15
Aktuelle Rechtsprechung: Arbeitsrecht. Private Internetnutzung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine fortwährende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses den Arbeitgeber aufgrund der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dies gilt sogar dann, wenn die Privatnutzung in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf zum Beweis der privaten Internetnutzung die Chronik der besuchten Internetseiten auf dem Dienstrechner auswerten, auch wenn der Arbeitnehmer hierzu nicht eingewilligt hat. Zum Zweck der Missbrauchskontrolle sei die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht notwendig. Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 5 Sa 657/15, abrufbar unter https://openjur.de/u/872845.html