Stephan Becker - Steuerberater
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facebook.comWer hätte das gedacht. Wichtig ist nicht, DAS etwas auf dem Tisch kommt, sondern WAS auf dem Tisch kommt...
Nun also doch... der BFH urteilt zu Gunsten der Finanzverwaltung. Die seit 2013 geltende Rechtslage zur Nichtberücksichtigung von Scheidungskosten ist rechtens.
Eine Behörde beweist Humor. ;-)https://twitter.com/destatis/status/891936462324858880
TOP Steuerberater 2017 Wir freuen uns über die erneute Auszeichnung vom Magazin Focus Money. Link zum Artikel: https://goo.gl/oNXYhP
Neue GWG-Grenzen ab 2018: Die Bundesregierung hat sich offenbar darauf geeinigt, zum ersten Mal seit 1964 (!) die Grenzen zur Sofortabschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern (kurz GWG) von bisher 410 Euro (damals 800 DM) auf 800 Euro zu erhöhen. Dies soll für Investitionen ab 2018 gelten, sofern das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderung abgeschlossen wird. GWG's sind selbständig nutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Tablet, Handy, Notebook, Möbelstücke, Registrierkassen, ...), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bisher 410 € netto nicht übersteigen durften. Die Änderung wurde auch Zeit !!! Leider hätten wir uns gewünscht, dass die Erhöhung den Kaufkraftverlust der letzten Jahrzehnte berücksichtigten würde. 410 Euro im Jahr 1964 würden einer heutigen Kaufkraft von rund 1.600 Euro entsprechen. Positiv betrachtet sind 800 Euro zumindest ein positives Signal, das der heutigen Realität zumindest etwas mehr Rechnung trägt. Sollte bei den Unternehmen noch der Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG Anwendung finden, könnte man ab 2018 - insofern die Regelungen über den Investitionsabzugsbetrag nicht geändert werden - sogar Investitionen bis zu Nettoanschaffungskosten von 1.333 Euro den GWG-Regelungen unterwerfen. Bisher lag die Grenze bei 683 Euro.
Ich freue mich auf das Seminar zur Änderung der Bilanzierungsvorgaben ab 2016. Unsere Jahresabschlüsse sollen ja auch weiterhin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und vor allem aussagekräftig sein.
Personenbezogene Ermittlung beim häuslichen Arbeitszimmer. Ehepartner können nach der neuesten BFH-Entscheidung jeweils den Höchstbetrag von 1.250 EUR (also 2.500 EUR) geltend machen. Bisher galt ein Arbeitszimmer - ein Höchstbetrag von 1.250 EUR, der auf beide Ehegatten aufgeteilt wurde.
Dieses neue Urteil wird im Falle vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten für den auch privat genutzten Firmenwagen zu deutlichen finanziellen Erleichterungen führen. Auch auf Arbeitgeberseite dürfte das Urteil wohlwollend aufgenommen werden. Dies eröffnet neue Gestaltungsspielräume.