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Eimer Heuschmid Mehle - überregionale Rechtsanwaltssozietät

Friedrich-Breuer-Straße 110-112, Bonn, Germany
Legal/law

Description

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Interdisziplinäres Expertenteam mit juristischem Weitblick bietet eine individuelle Beratung zu allen Rechtsfragen Seit 1973 in Bonn ansässig, sind wir heute als überregionale Rechtsanwaltskanzlei interdisziplinär ausgerichtet. Mit einem Team versierter Fachanwälte in allen relevanten Rechtsgebieten lösen wir juristische Aufgaben aus einer ganzheitlichen Perspektive.

Mit dieser breit gefächerten Expertise beraten und vertreten wir Mandanten aus vielen Bereichen der Wirtschaft und Privatpersonen. Ob Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Architekten-, Immobilien- und Baurecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht oder Wirtschaftsrecht – bei uns finden Sie immer einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite.

Über die Anwaltsvereinigung AVRIO ADVOCATI können wir die Interessen unserer Mandanten auch auf internationalem Parkett mit kompetenten Partnern vor Ort vertreten.


Kontakt:   

Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät

Adresse Bonn:
Friedrich-Breuer-Straße 104-112
53225 Bonn
Tel. +49 228 620 920
Fax +49 228 460 708
Email eimer@ehm-kanzlei.de

Adresse Berlin:
Brüderstraße 6
13595 Berlin
Tel. +49 30 7870 8870
Fax +49 30 7870 88872
Email greiner@ehem-kanzlei.de


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Kleine Ursache mit großer Wirkung – Arbeitsrechtler Manfred Becker erklärt, wann aus einem „Nein“ eine Arbeitsverweigerung wird Frau Meier arbeitet in der Buchhaltung eines großen Unternehmen. Weil sie ihre Tochter pünktlich aus der Kita abholen muss, verlässt sie ihr Büro jeden Tag exakt um 16.30 Uhr. Aufwendige oder zeitintensive Projekte, die zu eventuellen Überstunden führen könnten, lehnt sie ab. Ihre Kollegen findet dieses Verhalten unkollegial und beschweren sich beim Chef. Aber ist das kategorische „Nein“ von Frau Meier tatsächlich Arbeitsverweigerung? Und welche Konsequenzen kann es nach sich ziehen? Weitere Infos: http://www.ehm-kanzlei.de/aktuelles/kanzlei-news/166-kleine-ursache-mit-grosser-wirkung-arbeitsrechtler-manfred-becker-erklaert-wann-aus-einem-nein-eine-arbeitsverweigerung-wird

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Kanzlei News - Eimer Heuschmid Mehle

Keine Narrenfreiheit für betrunkene Jecken – Die wichtigsten Antworten zu Alkohol am Steuer und am Fahrradlenker Die jecken Tage rücken näher. Im Straßenverkehr gibt es jedoch auch während der Karnevals- und Faschingszeit keine Narrenfreiheit. Vor allem in den karnevalistischen Hochburgen im Rheinland muss mit verstärkten Verkehrskontrollen durch die Polizei gerechnet werden. Dass Alkoholgenuss und Autofahren sich nicht vertragen, ist bekannt. Aber was darf der Jeck eigentlich und was nicht? Und welche Regeln gelten für Alkohol am Fahrradlenker? Unser Kollege Nils Kassebohm, Rechtsanwalt und Verkehrsrechtsexperte, beantwortet die wichtigsten Fragen: Angenommen, ein Autofahrer hat nur ein Glas Kölsch 0,2 getrunken. Darf er sich denn damit noch ans Steuer setzen und fahren? Ein kleines Glas Kölsch hat etwa 7,7 Gramm reinen Alkohol. Diese Menge führt vereinfacht gerechnet bei einem etwa 80 kg schweren Mann zu 0,1 Promille. Bei einer 55 kg schweren Frau kommt da schon etwa das Doppelte zustande. Ein Bußgeld droht bereits bei 0, 5 Promille, aber schon ab 0,3 Promille kann es strafrechtlich relevant werden, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeiten dazukommen. Wie hoch kann das Bußgeld in dem Fall sein? Der erste Verstoß kostet bereits mindestens 500 Euro Geldbuße und bringt zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot. Strafrechtlich wird es deutlich teurer. Und wie sieht es mit Fahranfängern aus? Für Kraftfahrer unter 21 Jahren oder Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot, also die 0,0-Promille-Grenze. Wenn man ein Glas Bier getrunken hat und dann ein Autounfall passiert, dann ist es aber doch nicht ganz so schlimm, wenn man gut versichert ist, oder? Unterscheiden muss man zunächst zwischen der Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung. Die Haftpflichtversicherung muss den fremden Schaden bezahlen, kann sich aber bis zu einer Höchstgrenze von 5000 Euro ihren Schaden wieder holen bei einem trunkenen Autofahrer. Die Kaskoversicherung zahlt sicher nur bei 0,0 Promille, da drüber hinaus nur noch anteilig, ab 1,1 Promille gar nicht mehr. Wenn man jetzt also etwas getrunken hat, würden Sie dann raten anschließend besser aufs Fahrrad zu steigen, um keine Probleme mit der Polizei zu kriegen? Auch Fahrräder gelten als Fahrzeuge im Sinne des Strafrechts, allerdings gewährt die Rechtsprechung etwas großzügigere Grenzwerte als bei Kraftfahrern. Absolute Fahruntüchtigkeit nimmt man bei Radfahrern erst bei 1,6 Promille an. Wie bei Kraftfahrern gilt relative Fahruntüchtigkeit bereits ab 0,3 Promille, sodass ein Strafverfahren droht. Ab 1,6 Promille droht dann auch der verwaltungsrechtliche Führerscheinentzug. Und wenn der Fahrradfahrer dann einen Unfall baut? Genau wie der Kraftfahrer haftet er natürlich für alle Schäden, die er mit seinem Fahrrad anrichtet. Anders als der Kraftfahrer ist er leider nicht pflichtversichert, sodass er mit seinem Privatvermögen haftet. Die private Haftpflichtversicherung, die helfen kann, tritt bei einem alkoholisierten Fahrradfahrer leider nicht immer ein. http://ehm-kanzlei.de/aktuelles/kanzlei-news/165-keine-narrenfreiheit-fuer-betrunkene-jecken-die-wichtigsten-antworten-zu-alkohol-am-steuer-und-am-fahrradlenker

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