Rechtsanwalt David Nagel
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facebook.comSchwarzarbeit kann teuer werden! Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen (Pressemittelung vom 16.03.2017). Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns, nachdem er wegen Mängeln der Teppichverlegearbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere Zahlungen leistete er in bar. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Vertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt. Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Meine anwaltliche Meinung hierzu: Auf Grund dieser Rechtsprechung muss sich der Auftraggeber bewusst sein, dass er bei mangelhafter Ausführung keinerlei Gewährleistungsrechte hat. Müssen die Arbeiten dann von einem anderen Unternehmer ausgebessert werden, kann es schließlich deutlich teurer als bei „offizieller Ausführung“ werden - letztere hat übrigens den Vorteil, dass die Rechnungsbeträge sehr oft als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden können. Auch der Unternehmer sollte bedenken, dass er seinen Werklohn nicht gerichtlich durchsetzen kann, da rechtlich kein Anspruch besteht - hinzukommt natürlich, dass die Schwarzarbeit auch strafrechtliche Folgen haben kann.
... auch bei Urheberrechtsverletzungen.
BGH bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife (BGH-Urteile vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Der Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Die Thematik ist wegen der Komplexität und den Fachbegrifflichkeiten nicht einfach zu verstehen. Die Bausparkunden, deren Verträge betroffen sind, werden mit den heutigen Entscheidungen aber etwas anfangen können. Der BGH führt aus, auf die Bausparverträge sei Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel. Damit sei die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar. Dies folge aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Nach zehn Jahren ist der Bausparvertrag dann durch die Bausparkasse kündbar, womit sich diese von der Pflicht zur Zahlung der mittlerweile völlig marktunüblichen Zinsen befreien kann. Mit den beiden Entscheidungen bestätigt der BGH die herrschende Ansicht in der Instanzenrechtsprechung und Literatur. Meiner Auffassung nach sind die Entscheidungen des BGH zwar unglücklich für die betroffenen Bausparer - in der Sache aber dennoch richtig, da die gesetzliche Regelung hier eindeutig ist. Außerdem ist meines Erachtens nach nicht zu verkennen, dass bei anderer Entscheidung die Bausparkassen die hohen Zinslasten gegenfinanzieren müssten durch schlechtere Konditionen bei neuen Verträgen mit der jüngeren Generation der heute Bausparwilligen. PS: Bei Kündigung vor Zuteilungsreife oder vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife sollte auf jeden Fall ein Vorgehen gegen die Kündigung überprüft werden.
Kleine Sensation: Köln beschließt nach Blitzer-Panne "freiwilliges Ausgleichsprogramm" mittels Onlinefomular, das auch rechtskräftige Bescheide umfasst Etwa 350.000 bis 450.000 Autofahrer waren auf der A3 in Köln geblitzt worden. Es wurde hinter einer Baustelle geblitzt ausgehend von einem Tempolimit von 60 km/h, obwohl eine entsprechende Beschilderung an dieser Stelle fehlte. Viele Autofahrer mussten nicht nur Bußgelder zahlen, sondern bekamen Fahrverbote und Punkte im Flensburger Zentralregister. Der Entscheidung vom 14.02.2017, das Geld zurück zu erstatten, war eine Diskussion zwischen Stadt und Bezirksregierung vorausgegangen. Die Stadt hatte ursprünglich angeregt, dass betroffene Autofahrer es per "Gnadenerlass" zurück fordern können. Das lehnte die Bezirksregierung ab. Nach langem Behörden-Hickhack einigten sich beide Behörden auf das "freiwillige Ausgleichsprogramm" durch die Stadt. Die Stadt hat ein Online-Fomular zur Verfügung gestellt. Die Löschung eines Punkteeintrages oder die Aufhebung eines Fahrverbotes sind allerdings nicht vom Ausgleichsprogramm umfasst und laut Erläuterung der Stadt Köln dieser selbst rechtlich auch nicht möglich. Hier verweist die Stadt auf den Anwendungsbereich des § 85 OWiG (Wiederaufnahme des Verfahrens), die Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG obliege der Justiz und sei mit finanziellen Risiken verbunden. Ggf. kommt auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Die Entscheidung zur Rückzahlung der Bußgelder war überfällig und ist zu begrüßen. Es ist allerdings mit gesundem Menschenverstand und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kaum hinzunehmen, dass Punkte und Fahrverbote nicht ebenfalls rückgängig gemacht werden können, schließlich hat hier ein erhebliches Behördenversagen in einer extremen Vielzahl von Fällen teils schwerwiegende Folgen bspw. für die Berufsausübung der Betroffenen.
Anzeige in der Neuen Binger Zeitung vom 02.11.16