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Kappel und Partner Steuerberatungsgesellschaft

Cusanusstr. 14, Bernkastel-Kues, Germany
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Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen. (Zitat aus BGH-Urteil von 1965). www.kappelundpartner.de

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Erweiterte Förderung beim ERP-Gründerkredit – Startgeld Seit dem 1. 12. 2015 bietet die KfW das mit einer Garantie des Europäischen Investitionsfonds (EIF) versehene Produkt ERP-Gründerkredit – StartGeld verbessert an: Gründer und junge Unternehmen bis fünf (vorher drei) Jahre nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit können über ihre Hausbank Darlehen bis zu 100.000 € beantragen. Das Besondere dabei: Die KfW nimmt den Hausbanken 80 % des Ausfallrisikos ab, was den Gründern den Zugang zu dem zinsgünstigen Kredit wesentlich erleichtert. Möglich wird das, weil der ERP-Gründerkredit – StartGeld neben dem EIF seit dem 1. 12. 2015 auch vom Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) unterstützt wird. Durch den EFSI-Fonds kann die KfW noch mehr Gründer und junge Unternehmen fördern und bis 2018 Darlehen in Höhe von insgesamt 1 Mrd. € bereitstellen. Die Darlehen gibt es in zwei Laufzeitvarianten (fünf und zehn Jahre); die Zinssätze liegen derzeit bei 2,05 % (fünf Jahre) bzw. 2,70 % (zehn Jahre). Bei Fragen: Kappel und Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Cusanusstr. 14 54470 Bernkastel-Kues Tel. 06531/9736080 E-Mail info@kappelundpartner.de www.kappelundpartner.de

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Auch organisatorische Kassenunterlagen sind aufbewahrungspflichtig Übergangsfrist für alte Registrierkassen läuft zum 31. Dezember 2016 aus Unternehmer mit überwiegendem Barumsatzgeschäft haben eine Kasse zu führen und die einzelnen Umsätze täglich zu erfassen. Zur Erfassung der Umsätze darf sich der Unternehmer technischer Hilfsmittel, wie z.B. eine Registrierkasse bedienen. In der Vergangenheit gewährte der Bundesfinanzhof Erfassungserleichterungen, wenn an eine große Anzahl namentlich nicht bekannter Kunden Umsätze von geringem Wert erbracht wurde. Hier reichte es aus, dass der Unternehmer einen fortlaufend nummerierten Tagesendsummenbon (oder Z-Bon) zur Betriebsprüfung vorlegen konnte. Hinzuschätzung schon beim Fehlen von Bedienungsanleitung und/oder Einrichtungsprotokollen Doch im Sommer 2015 veröffentlichte der BFH ein sehr weitreichendes Urteil. Die obersten Richter stellten die Bedienungsanleitung einer programmierbaren Registrierkasse, das Einrichtungsprotokoll und alle Änderungsprotokolle auf eine Stufe mit den täglichen Z-Bons. Im Ergebnis des Urteils darf die Buchführung bereits beim Fehlen der Bedienungsanleitung oder der Programmierprotokolle durch den Finanzbeamten verworfen werden. Damit wäre der Weg frei für eine Hinzuschätzung von Umsatzbeträgen mit den steuerlichen Konsequenzen einer Nachzahlung. Die Finanzverwaltung nutzt bereits das Urteil und verlangt die Vorlage der Bedienungsanleitung zur Registrierkasse sowie die Einrichtungs- und Änderungsprotokolle. Diese organisatorischen Unterlagen gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, deren Aufbewahrungszeit zehn Jahre beträgt, wobei diese Frist erst mit dem außer Betrieb nehmen der Kasse beginnt. Die Unterlagen sind selbst dann über die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren, wenn die Registrierkasse verkauft wird. Hier empfiehlt sich eine Kopie zu erstellen. Empfehlung Sollten Sie aktuell nicht im Besitz einer Bedienungsanleitung für Ihre Registrierkasse sein, so schauen Sie im Internet nach oder fragen Sie Ihren Kassenmonteur. Kassensysteme teilweise nur noch bis 31. Dezember 2016 nutzbar Ihr Kassenmonteur ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn Ihre Registrierkasse die elektronisch erfassten Einzeldaten noch nicht dauerhaft speichern und jederzeit lesbar machen kann. Bereits im Dezember 2010 erklärte die Finanzverwaltung, dass die Barumsätze, die mit Hilfe einer elektronischen Registrierkasse einzeln erfasst werden, auch einzeln lesbar gemacht werden müssen. Dabei räumte die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist von 6 Jahren ein, um das vorhandene Kassensystem den neuen Anforderungen anzupassen. Die Übergangszeit ist nun bereits zu 84 Prozent abgelaufen und es verbleiben nur noch knapp 12 Monate. Soweit die Anpassungen durch Speichererweiterung, Updates oder durch Neuinvestition in eine moderne Registrierkasse noch nicht erfolgt sind, sprechen Sie mit Ihrem Kassenmonteur, welches Kassensystem für Ihr Unternehmen das Beste ist. Es ist nicht empfehlenswert, diese Aufgabe bis Dezember 2016 zu verschieben, da in einer vorher stattfindenden Betriebsprüfung zumindest nachgewiesen werden muss, dass alle - in Abhängigkeit vom Kassentyp - machbaren Maßnahmen getroffen wurden. Bei Fragen: Kappel und Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Cusanusstr. 14 54470 Bernkastel-Kues Tel. 06531/9736080 E-Mail info@kappelundpartner.de www.kappelundpartner.de

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„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig schon.“ (Mayer Amschel Rothschild, deutsch-jüdischer Kaufmann und Bankier) Bei Fragen: Kappel und Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Cusanusstr. 14 54470 Bernkastel-Kues Tel. 06531/9736080 E-Mail info@kappelundpartner.de www.kappelundpartner.de

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Auch organisatorische Kassenunterlagen sind aufbewahrungspflichtig Übergangsfrist für alte Registrierkassen läuft zum 31. Dezember 2016 aus Unternehmer mit überwiegendem Barumsatzgeschäft haben eine Kasse zu führen und die einzelnen Umsätze täglich zu erfassen. Zur Erfassung der Umsätze darf sich der Unternehmer technischer Hilfsmittel, wie z.B. eine Registrierkasse bedienen. In der Vergangenheit gewährte der Bundesfinanzhof Erfassungserleichterungen, wenn an eine große Anzahl namentlich nicht bekannter Kunden Umsätze von geringem Wert erbracht wurde. Hier reichte es aus, dass der Unternehmer einen fortlaufend nummerierten Tagesendsummenbon (oder Z-Bon) zur Betriebsprüfung vorlegen konnte. Hinzuschätzung schon beim Fehlen von Bedienungsanleitung und/oder Einrichtungsprotokollen Doch im Sommer 2015 veröffentlichte der BFH ein sehr weitreichendes Urteil. Die obersten Richter stellten die Bedienungsanleitung einer programmierbaren Registrierkasse, das Einrichtungsprotokoll und alle Änderungsprotokolle auf eine Stufe mit den täglichen Z-Bons. Im Ergebnis des Urteils darf die Buchführung bereits beim Fehlen der Bedienungsanleitung oder der Programmierprotokolle durch den Finanzbeamten verworfen werden. Damit wäre der Weg frei für eine Hinzuschätzung von Umsatzbeträgen mit den steuerlichen Konsequenzen einer Nachzahlung. Die Finanzverwaltung nutzt bereits das Urteil und verlangt die Vorlage der Bedienungsanleitung zur Registrierkasse sowie die Einrichtungs- und Änderungsprotokolle. Diese organisatorischen Unterlagen gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, deren Aufbewahrungszeit zehn Jahre beträgt, wobei diese Frist erst mit dem außer Betrieb nehmen der Kasse beginnt. Die Unterlagen sind selbst dann über die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren, wenn die Registrierkasse verkauft wird. Hier empfiehlt sich eine Kopie zu erstellen. Empfehlung Sollten Sie aktuell nicht im Besitz einer Bedienungsanleitung für Ihre Registrierkasse sein, so schauen Sie im Internet nach oder fragen Sie Ihren Kassenmonteur. Kassensysteme teilweise nur noch bis 31. Dezember 2016 nutzbar Ihr Kassenmonteur ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn Ihre Registrierkasse die elektronisch erfassten Einzeldaten noch nicht dauerhaft speichern und jederzeit lesbar machen kann. Bereits im Dezember 2010 erklärte die Finanzverwaltung, dass die Barumsätze, die mit Hilfe einer elektronischen Registrierkasse einzeln erfasst werden, auch einzeln lesbar gemacht werden müssen. Dabei räumte die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist von 6 Jahren ein, um das vorhandene Kassensystem den neuen Anforderungen anzupassen. Die Übergangszeit ist nun bereits zu 84 Prozent abgelaufen und es verbleiben nur noch knapp 12 Monate. Soweit die Anpassungen durch Speichererweiterung, Updates oder durch Neuinvestition in eine moderne Registrierkasse noch nicht erfolgt sind, sprechen Sie mit Ihrem Kassenmonteur, welches Kassensystem für Ihr Unternehmen das Beste ist. Es ist nicht empfehlenswert, diese Aufgabe bis Dezember 2016 zu verschieben, da in einer vorher stattfindenden Betriebsprüfung zumindest nachgewiesen werden muss, dass alle - in Abhängigkeit vom Kassentyp - machbaren Maßnahmen getroffen wurden. Bei Fragen: Kappel und Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Cusanusstr. 14 54470 Bernkastel-Kues Tel. 06531/9736080 E-Mail info@kappelundpartner.de www.kappelundpartner.de

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Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist grds. maßgeblich (BFH) Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH, Urteil v. 16.9.2015 - IX R 12/14; veröffentlicht am 30.12.2015). Bei Fragen: Kappel und Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft Cusanusstr. 14 54470 Bernkastel-Kues Tel. 06531/973608-0 E-Mail info@kappelundpartner.de www.kappelundpartner.de

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