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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Verfahren beim EGMR und deutsch-mazedonisches Wirtschaftsrecht

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In den Niederlanden können die Kosten für eine Berufsausbildung von der Steuer abgesetzt werden. Bis zum 30.Lebensjahr können die Kosten vollständig abgesetzt werden; für Personen die 30 Jahre oder älter sind, gibt es eine Obergrenze. Sie können höchstens 15.000 € steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist das keine Diskriminierung aufgrund des Alters. Die Bevorzugung jüngerer Leute diene einem legitimen Ziel, nämlich den Zugang junger Menschen zu einer Berufsausbildung zu erleichtern. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Staaten im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik einen weiten Gestaltungspielraum hätten. http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2016/11/17/europaeischer-gerichtshof-limitierte-absetzung-von-ausbildungskosten-fuer-personen-ueber-30-keine-diskriminierung-wegen-alters/

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Urteil des EGMR im Fall Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich

https://www.telemedicus.info/article/3144-Urteil-des-EGMR-im-Fall-Verlagsgruppe-News-GmbH-gegen-OEsterreich.html

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The World Justice Project | Strengthening the rule of law for the development of communities of opportunity and equity.

Das „World Justice Project“ hat seinen Index der Rechtsstaatlichkeit für das Jahr 2016 veröffentlicht. Das Projekt bewertete den Status der Rechtsstaatlichkeit in 113 Ländern anhand von verschiedenen Kategorien wie Abwesenheit von Korruption, Grundrechte, Strafjustiz, Ziviljustiz oder Durchsetzung von Gesetzen und Regeln. Diese waren wiederum in verschiedene Unterkategorien unterteilt. Um Daten darüber zu erhalten, wie die bewerteten Länder in diesen Kategorien abschnitten, erstellte das Projekt Fragebögen. Diese wurden an rund 300 Experten pro Land geschickt; darüber hinaus wurden Befragungen in Haushalten durchgeführt. Anhand der Daten erstellte das Projekt dann eine Rangliste der bewerteten Länder im Hinblick auf ihre Rechtsstaatlichkeit (Einzelheiten zur Methodologie sind auf der Webseite des Projekts zu finden. Auf dem ersten Platz landete, wie bereits im Vorjahr, Dänemark, gefolgt von Norwegen und Finnland. Deutschland landete auf dem sechsten Platz und verbesserte sich damit um zwei Plätze. Die USA verbesserten sich um einen Platz auf Rang 18. Das „World Justice Project“ ist eine unabhängige Organisation mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern, unter anderem durch Forschung und Vergabe von Stipendien. http://worldjusticeproject.org/

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Der EGMR hat im Fall Moog gegen Deutschland entschieden, dass die Aussetzung des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Sohn gegen das Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK verstößt. Die Eltern eines Kindes hatten sich kurz nach der Geburt getrennt. Die Mutter hatte das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Bereits früh gab es gerichtliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht des Vaters. Schließlich beschloss das Familiengericht, das Umgangsrecht des Vaters für drei Jahre auszusetzen. Es hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gutachten einer Sachverständigen in Auftrag gegeben, die sich zu der Frage äußern sollte, ob ein weiterer Umgang mit dem Vater das Wohl des Kindes gefährde. Noch bevor die Sachverständige das Gutachten vorgelegt hatte, beschloss das Gericht, das Umgangsrecht des Vaters auszusetzen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstieß das gegen Artikel 8 EMRK

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Kopftuchverbot und EMRK

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Im Fall Marcus Brauer gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte auf einem Parkplatz Autos mit einem Hammer beschädigt und war in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. In dem Strafverfahren gegen ihn stellte das Gericht seine Schuldfähigkeit fest und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschwerdeführer war äußerst aufgebracht. Er erklärte, er wolle nicht mehr von seinem Verteidiger vertreten werden und er wolle das Urteil anfechten. Der Vorsitzende Richter erläuterte ihm, wie er das Urteil anfechten könne und welche Frist dafür gelte. Der Beschwerdeführer wurde in die Psychiatrie gebracht. Sein Rechtsanwalt schickte ihm einen Brief, in dem er erläuterte, wie er Revision einlegen könne. Da dieser Brief missverständlich formuliert war, legte der Beschwerdeführer die Revision beim falschen Gericht ein und verpasste daher die Frist. Sein Verteidiger beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei wird jemandem, der ohne Verschulden eine Frist für ein Rechtsmittel nicht eingehalten hat, die Gelegenheit gegeben, die Handlung nachzuholen. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Frist aufgrund seines eigenen Verschuldens versäumt. Er sei nach der Urteilsverkündung schließlich vom Gericht darüber belehrt worden, wie er Revision einlegen könne. Nach Auffassung des EGMR verstieß dies gegen Artikel 6 EMRK. Der Beschwerdeführer sei als Insasse eines psychiatrischen Krankenhauses besonders schutzbedürftig. Er sei nach der Urteilsverkündung ersichtlich aufgebracht gewesen. Dies hätte der BGH berücksichtigen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen.

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Zwangsumwandlung griechischer Staatsanleihen und Recht auf Eigentum – Mamatas gegen Griechenland

Im Rahmen des Schuldenschnitts für Griechenland sind auch Staatsanleihen in Händen privater Anleger zwangsweise gegen Anleihen mit geringerem Wert und längerer Laufzeit umgetauscht worden. Der EGMR hat im Fall Mamatas gegen Griechenland entschieden, dass dies nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2016/08/05/zwangsumwandlung-griechischer-staatsanleihen-und-recht-auf-eigentum-mamatas-gegen-Griechenland/

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Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention?

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Im Fall Mitkov gegen Mazedonien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren festgestellt. Dem Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren zur Last gelegt worden, bei einem Verkehrsunfall ein 18-jähriges Mädchen getötet zu haben. Die Mutter des Opfers war Richtern in der strafrechtlichen Abteilung des Gerichts bei dem die Verhandlung stattfand. Sie war zuvor die juristische Mitarbeiterin des Vorsitzenden Richters gewesen. Nach Auffassung des EGMR begründete das Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts.

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Die ausländischen Direktinvestitionen in Mazedonien sind im ersten Quartal 2016 gegenüber dem ersten Quartal 2015 um ca. 10 % gesunken. Sie beliefen sich mit 58,7 Millionen Euro nur noch auf ein Drittel des Wertes, den sie im ersten Quartal 2011 erreicht hatten. Vermutlich hat das zurückgehende Engagement ausländischer Investoren mit den immer offenkundiger werdenden rechtsstaatlichen Defiziten in Mazedonien und schwindendem Vertrauen in die Reformfähigkeit des Landes zu tun.

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Im Fall Vasilevski gegen Mazedonien stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf Eigentum fest (Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK). Der Fall betraf die Konfiszierung eines LKW. Der Lastwange war von seinem früheren Eigentümer 1997zum Schmuggel von Zucker benutzt worden. Während ein Strafverfahren gegen den Eigentümer anhängig war, verkaufte dieser den Lastwagen an ein Unternehmen. Im Jahre 2003 wurde der frühere Eigentümer in Abwesenheit verurteilt und das Gericht beschloss die Konfiszierung des LKW. 2004 verkaufte das Unternehmen, in dessen Eigentum der Lastwagen stand, an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wusste weder von dem Urteil noch davon, zu welchem Zweck der LKW früher gebraucht worden war. 2006 ordnete das Gericht die Vollstreckung des Beschlusses über die Einziehung an und der LKW wurde konfisziert. Der Beschwerdeführer legte Rechtsmittel ein und verlangte Schadensersatz von Staat, aber er scheiterte. Der Beschwerdeführer legte Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung des Rechts auf Eigentum fest. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls, der den Schutz des Eigentums regelt, macht Eingriffe in das Eigentum von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die müssen eine rechtliche Grundlage haben, einem legitimen Ziel im öffentlichen Interesse dienen und ein faires Gleichgewicht zwischen dem Allgemeininteresse und dem Interesse des Betroffenen herstellen. Der EGMR stellte fest, dass es eine gesetzliche Grundlage für die Konfiszierung gegeben hatte. Er ging auch davon aus, dass die Einziehung von Gegenständen, die für Straftaten genutzt worden sind, grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt. Er entschied jedoch, dass die Einziehung nicht verhältnismäßig gewesen war. Dabei verwies er darauf, dass der Betroffene an der Entscheidung über die Einziehung nicht beteiligt gewesen war und keine Möglichkeit gehabt hatte, seine Argumente vorzubringen. Nach dem Urteil im Falle Andonoski gegen Mazedonien ist dies ein weiterer Fall, in dem der EGMR festgestellt hat, dass eine Konfiskation nach einem Strafverfahren das Recht auf Eigentum verletzt. Da in beiden Fällen die mazedonischen Gerichte lediglich das geltende Recht angewandt hatten, könnten es noch mehr werden.

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EGMR zum Recht auf Zeugenbefragung - Schatschaschwili gegen De...

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