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RA Ellen Schütze

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Kompetente Rechtsberatung als Fachanwältin für Familienrecht in Berlin/Brandenburg. Kompetente Rechtsberatung als Fachanwältin für Familienrecht in Berlin/Brandenburg bei Rechtsfragen und Rechtsangelegenheiten, inbesondere im Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Tierschutz- und Tierrecht.

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Die Jugendamtsurkunde ist eine kostengünstige Möglichkeit, den Kindesunterhalt anzuerkennen. Aber trotz allem ist hier große Vorsicht geboten! In der Regel wird der Unterhaltsschuldner von dem zuständigen Jugendamt aufgefordert – soweit es von dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes gewünscht wird, ein Anerkenntnis bezüglich des Kindesunterhalts vor dem Jugendamt abzugeben. Der Unterhaltsberechtigte hat trotz pünktlicher Unterhaltszahlung seitens des Unterhaltsschuldners einen Anspruch auf einen Titel. Die Jugendamtsurkunde ist ein geeignetes Mittel, um diesem Anspruch nachzukommen. Dieses Anerkenntnis kostet den Unterhaltsschuldner zwar nichts, aber es kann für diesen trotzdem sehr teuer werden! Denn es sind dabei eine Vielzahl von Dingen zu berücksichtigen, wie beispielsweise folgende: Grundsätzlich handelt das Jugendamt als Beistand für das minderjährige Kind und „vertritt“ dessen Interessen. Oftmals werden bei dem Unterhaltsschuldner tatsächliche Verbindlichkeiten/Abzugsposten bei der Berechnung außen vorgelassen bzw. einmalige Prämienzahlungen zum Einkommen zugerechnet, obwohl diese nicht fortlaufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von mehr Kindesunterhalt aufgefordert wird, als er eigentlich gesetzlich verpflichtet ist. Erkennt der Unterhaltsschuldner diesen Unterhalt an, ist eine Abänderung nicht ohne weiteres möglich und wenn, dann nur unter sehr engen Voraussetzungen. Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass diese Urkunden immer auf die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes zu beschränken sind. Denn erst kürzlich hat der BGH entschieden, dass die Volljährigkeit des Kindes nicht automatisch die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ändert, es sei denn, aus dem Titel ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, den Unterhaltsbetrag in Form einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen, den der Unterhaltsschuldner „freiwillig“ leisten will. Denn dann besteht über den „unstreitigen“ Unterhaltsbetrag schon ein Titel und ein eventuelles Gerichtsverfahren wird dann nur noch über den Differenzbetrag geführt, was das Prozess- und vor allem das Kostenrisiko erheblich mindert. Also auch bei einem Anerkenntnis vor dem Jugendamt ist es immer ratsam, vorab fundierte familienrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um vermeidbare finanzielle Nachteile zu verhindern. Denn gerade im Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und beurteilen, nur so können Sie Rechtsnachteile für sich verhindern! Gerne berate ich Sie, um Ihre Rechte durchzusetzen. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

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