Manuel Luedtke - Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Bad Reichenhall
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GUT ZU WISSEN: DIE VORLADUNG ZUR POLIZEI Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Ladung zu folgen, falls Sie der Begehung einer Straftat beschuldigt werden und von der Polizei zwecks Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden. Erfahrungsgemäß gibt es jedoch Polizeibeamte die versuchen werden, Sie von einer Aussageverpflichtung zu überzeugen. Das Recht zu Schweigen ist eines der „Grundrechte“ des Beschuldigten im Strafverfahren, so dass Sie sich von niemanden diesbezüglich etwas anderes zu sagen lassen brauchen. Eine Aussageverpflichtung besteht nur für Zeugen und auch nur dann, wenn diesen kein Zeugnisverweigerungsrecht (z.Bsp. Eheleute, Verlobte etc.) zusteht. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht beraten, sobald Sie erfahren, dass Sie der Begehung einer Straftat beschuldigt werden. Auch wenn Sie sich zu Unrecht verfolgt fühlen und Sie das Bedürfnis spüren, den Sachverhalt richtig zu stellen, sollten Sie sie nicht alleine zur Polizei begeben. Die ohne Kenntnis der Strafakte abgegebenen Erklärungen könnten zu Nachermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führen oder sonstige, strafrechtliche Folgen hervorrufen. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen und anschließend für Sie eine juristisch begründete Einlassung abgeben. Hierbei wird er auch eventuell im Raum stehende, zivilrechtliche Ansprüche von möglichen Geschädigten berücksichtigen. Das Strafverfahren kann nicht nur mit Geldstrafen, sondern auch mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen beendet werden. Aus diesen Gründen ist jedem Beschuldigten zu empfehlen, schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahren Strafverteidiger aufzunehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und vertreten Sie sowohl in Deutschland als auch in Österreich.
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