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ADMEDIO Erzgebirge GmbH

Große Kirchgasse 44, Annaberg-Buchholz, Germany
Consulting Agency

Description

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Steuerberatung im Erzgebirge Wir sind schlagfertige und kompetente Teams und überregional tätig. Als Ihr Vertrauenspartner in jeder Lebensphase Ihres Unternehmens ist unsere Beratung individuell auf Ihre Anforderungen zugeschnitten und berücksichtigt zudem die in Ihrem Wirtschaftszweig wesentlichen Erfolgsfaktoren. Wir analysieren Ihre Unterneh­mensstruktur, identifizieren Schwachstellen und bauen Stärken aus. Durch unsere Erfahrung ermöglichen wir Ihnen einen erstklassigen Marktvergleich Ihres Unternehmens mit dem Wettbewerb.

In enger Zusammenarbeit mit Ihnen analysieren wir Ihre Gegenwart und entwickeln gemeinsam Ihre Zukunftsstrategie. Schon jetzt beschäftigen wir uns mit Ihrem Unternehmenserfolg der kommenden Jahre. Auf diese Weise machen wir Ihren Erfolg für Sie planbar und rüsten Sie für die Zukunft. Gerne besuchen wir Sie direkt vor Ort in Ihrem Unternehmen.

Unser Ziel ist, Ihnen Lösungsansätze aufzuzeigen, Ihre Marktpositionierung zu optimieren und Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Sicher führen wir Sie durch den sich stetig wandelnden Markt und halten Sie stets auf dem Laufenden.

Als starker Partner des Mittelstands legen wir viel Wert auf ein offenes Miteinander. Weiterhin setzen wir auf Branchenspezialisierungen, Innovation, neueste Software-Lösungen und exzellentes Know-how durch kontinuierliche Weiterbildung. Unsere Türen sind stets für Sie geöffnet. Lassen Sie uns gemeinsam neue Wege beschreiten und die erfolgreiche Zukunft Ihres Unternehmens gestalten!


Als Mitglied der ETL-Gruppe können wir viele Synergieeffekte nutzen und unsere Mandanten besonders kompetent und effizient betreuen. Durch das Beraternetzwerk können wir jederzeit auf aktuelles Expertenwissen zugreifen und Ihnen ein äußerst umfassendes Beratungsspektrum aus einer Hand anbieten.

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Kopieren Sie noch oder scannen Sie schon? Achtung bei der Aufbewahrung von Thermobelegen Erhalten Unternehmer Rechnungen, müssen diese für mindestens die nächsten 10 Jahre sicher aufbewahrt werden. „Sicher“ ist dabei das Stichwort und bedeutet, dass die Belege mindestens 10 Jahre „lesbar“ sein müssen. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich und muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Anforderung zu erfüllen. Thermobelege sind nicht beständig Leider gibt es jedoch Papierbelege, bei denen diese Lesbarkeit keineswegs sichergestellt ist. Und dies unabhängig von allen Bemühungen des Unternehmers. Die Rede ist von sogenannten Thermobelegen. Thermobelege haben die Angewohnheit, im Laufe der Zeit blind zu werden. Der eigentliche Aufdruck ist damit nicht mehr sichtbar. Und dies unabhängig davon, wie der Rechnungsempfänger den Papierbeleg lagert. Um hier die Lesbarkeit zu sichern, bleibt dem Rechnungsempfänger nichts anderes übrig, als alle erhaltenen Thermobelege zu kopieren und die Kopie zusammen mit dem Originalbeleg über mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Finanzverwaltung hält es für zumutbar, dass der Unternehmer alle Thermobelege kopiert. Scannen anstatt zu kopieren ist die Lösung Das Scannen einzelner Belege löst das eigentliche Problem nicht. Die bessere Lösung ist so einfach wie offensichtlich. Wenn der Unternehmer sich sowieso schon um einzelne Belege kümmern muss, warum scannt er seine Belege nicht gleich komplett ein!? Mit entsprechender Technik und sicheren Archivierungsprogrammen ist dies heute kein Problem mehr. Bei der ADMEDIO Erzgebirge GmbH wird hierfür die eigens entwickelte Onlineplattform der DATEV - Unternehmen online - für die Archivierung genutzt. Mit ihr sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und der Unternehmer hat noch die Möglichkeit, sich von jedem Ort der Welt aus online (zukünftig z.B. mit dem tablet) jeden einzelnen seiner Belege jederzeit problemlos anzuschauen. Und das I-Tüpfelchen: Das Papierarchiv im Keller kann man sich sparen, da elektronisch sicher archivierte Belege vernichtet werden können.

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Unternehmensberatung durch ADMEDIO Was Sie erwarten können Sie möchten nicht nur steuerlich, sondern ganzheitlich beraten werden und Antworten auf alle betriebswirtschaftlichen Fragen bekommen? Sie möchten mit diesem Ansatz wachsen und neue Kiunden gewinnen oder Ihre Ertragskraft stärken? Dann nutzen Sie die Leistungen der "ADMEDIO - Unternehmensberatung". Die ADMEDIO-Unternehmensberater bieten Ihnen ein Produktportfolio aus Lösungen für folgende Bereiche: •Klassische betriebswirtschaftliche Beratung; •Start-Up Beratung; •Digitalisierungs- und Organisationsberatung; •Beratungsförderung; •Tools zur Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung; •Businessplan; •Stundenkalkulation; •Verfahrensdokumentation; •GoBD-Check; •uvm.

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Neues Geldwäschegesetz Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es lässt sich einteilen in: •betriebsinterne Organisation einschließlich Risikomanagement, •auf den Kunden bezogene Sorgfaltspflichten einschließlich Transparenzregister, •Meldepflichten in Verdachtsfällen und •Aufsicht und Sanktionen Unter anderem wurde ein Transparenzregister eingerichtet! Zweck dieser Meldestelle: Über alle wirtschaftlich Be­rechtigten sollen in einem zentralen elektronischen Register Informationen etwa über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen erfasst werden. Abrufen können diese Informationen vor allem Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden sowie die nach dem Gesetz Verpflichteten. Damit soll es leichter möglich werden, den wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion festzustellen und Einblick in die Geschäftsanteile, vor allem bei ausländischen Gesellschaften, zu erhalten. Es ist jedoch nicht jeder sogenannte wirtschaftlich Beteilige hier meldpflichtig. Ausnahmen sind...... Damit die neuen Vorgaben des GwG eingehalten werden, wird der Bußgeldrahmen nach § 56 GwG bei geldwäscherechtlichen Verstößen von bisher maximal 100.000 Euro drastisch angehoben.

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Zur Verstärkung unseres Lohn-Teams in Lößnitz suchen wir ab sofort einen Lohn- und Gehaltsbuchhalter m/w für mind. 30 Stunden Ihre Aufgaben: • Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung für kleine und mittelständige Unternehmen verschiedener Branchen • Melde- und Bescheinigungswesen sowie eigenverantwortliche Bearbeitung des Schriftverkehrs mit der Agentur für Arbeit, Sozialämtern, Krankenkassen Das bringen Sie mit: • Abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellte/r oder vergleichbaren Abschluss und Berufserfahrung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung • Fundierte Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, sowie Grundwissen im Arbeitsrecht • Sicherer Umgang mit MS Office Programmen • Zielorientiertes, verantwortungsbewusstes und termingerechtes Arbeiten Das erwartet Sie bei uns: • Ein moderner Arbeitsplatz mit leistungsgerechter Vergütung • Regelmäßige Fortbildungen • Ein anspruchsvolles Aufgabenspektrum Interesse? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! ADMEDIO Erzgebirge GmbH Steuerberatungsgesellschaft Johannisstraße 66 · 08294 Lößnitz E-Mail: admedio-loessnitz@etl.de

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Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen in üblicher Höhe sind unpfändbar Mit Urteil vom 23.08.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unpfändbar sind. Voraussetzung für die Unpfändbarkeit ist nach Auffassung des BAG, dass die Höhe der genannten Zulagen im Rahmen des Üblichen liegt. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar anzusehen sind, knüpft das BAG an die Regelung in § 3b EStG an. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit (z. B. Arbeit am Ostersamstag) sind dagegen nach Einschätzung des BAG der Pfändung nicht entzogen.

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Wir suchen eine Fachkraft für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung in Lößnitz (ab 09/2017). Mitbringen sollte er/sie Teamgeist, ein korrektes Auftreten gegenüber unseren Mandanten und die Bereitschaft, im Bereich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Meldewesen und Mandantenauskünften ständig das Wissen den Anforderungen entsprechend zu aktualisieren. Die Stelle ist nicht befristet. Die Arbeitszeit sollte 30h die Woche nicht unterschreiten. Sollte sich jemand verändern wollen oder eine Person kennen, die unzufrieden ist, nehmt Kontakt mit uns auf. Ein moderner Arbeitsplatz und ein tolles Team erwarten dich.

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Digitale Offensive der Finanzverwaltung Derzeit werden in ca. 10 bis 15 % aller Betriebsprüfungen die digitalen Daten aus den Vorsystemen der Mandanten mit verwendet. Zukünftig wird der Fokus der Betriebsprüfer auf den digitalen Daten der Unternehmen liegen und zum Standard in jeder Betriebsprüfung werden. Mit einfachen Verprobungen kann die formelle und materielle Richtigkeit der Buchführung bestätigt oder widerlegt werden: 1.Abgleich der Daten der Faktura mit den in der Finanzbuchhaltung erfassten Ausgangsrechnungen, 2.Finden von Lücken bei Vorgangs- und Rechnungsnummern, 3.Finden von Preisunterschieden gleicher Artikel bei Bar- und EC-Verkauf, 4.Abgleich der Daten zwischen Z-Bon-Dateien und den jeweiligen Journalen, 5.Abgleich der Daten zwischen Warenzugängen in der Warenwirtschaft und dem gebuchten Wareneinkauf, 6.Analyse der Entwicklung des Lagerbestandes und 7.Abgleich diverser statistischer Werte.

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FAQ zur Kassenführung Kassengesetz wirft neue Fragen auf Am 31. Dezember 2016 ist die Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen ausgelaufen. Seit 1. Januar 2017 sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen. Auch im neuen Jahr 2017 hat das Thema Kassenführung nicht ausgedient. Vielmehr werden uns die Kassenaufzeichnungen auch in den kommenden Jahren weiter beschäftigen. Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel 2016/2017 mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundbuchaufzeichnungen (Kassengesetz) nachgelegt. Häufig gestellte Fragen: 1. Was versteht man unter einer elektronischen Registrierkasse? 2. Gibt es eine Registrierkassenpflicht? 3. Welche Anforderungen müssen elektronische Registrierkasse erfüllen? 4. Was bedeutet der Begriff „Einzelaufzeichnung“? 5. Gibt es eine Ausnahmeregelung von der Einzelaufzeichnungspflicht? 6. Genügt das Vorhalten von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in gedruckter Form? 7. Gibt es einen Übergangszeitraum? 8. Welche Anforderungen müssen technisch nicht aufrüstbare Registrierkassen erfüllen? 9. Gilt die Ausnahmeregelung auch, wenn die Registrierkasse technisch aufrüstbar wäre, dies aber vor dem 31.12.2016 nicht erfolgt? 10. Die Kasse ist technisch nicht aufrüstbar, aber die Daten können exportiert werden. Können die Anforderung an eine ordnungsmäßige Kassenführung trotzdem erfüllt werden? 11. Was muss beim Einsatz mehrere Kassen beachtet werden? 12. Welche Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden? 13. Mit welchen Folgen ist bei Mängeln zu rechnen? 14. Was ist bei der Ausgabe und Entgegennahme von Gutscheinen zu beachten? 15. Gibt es Besonderheiten bei „2-für-1-Gutscheinen“? 16. Wie sind Trinkgelder an das Bedienungspersonal in der Kasse zu buchen? 17. Wie ist zu verfahren, wenn Geld aus der Kasse gestohlen oder unterschlagen wird? 18. Was ist unter einem „Storno“ zu verstehen und welche Stornoarten gibt es? 19. Was habe ich bei Retouren und Warenrücknahmen zu tun? 20. Was ist bei mehreren Kassen im Unternehmen zu beachten? 21. Welche Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden? 22. Mit welchen Folgen ist bei Mängeln zu rechnen? 23. Was versteht man unter einer elektronischen Registrierkasse? 24. Gibt es eine Registrierkassenpflicht? 25. Welche Anforderungen müssen elektronische Registrierkasse erfüllen? 26. Was bedeutet der Begriff „Einzelaufzeichnung“? 27. Gibt es eine Ausnahmeregelung von der Einzelaufzeichnungspflicht? 28. Was gilt, wenn trotz fehlender Aufzeichnungspflicht tatsächlich Aufzeichnungen erstellt wurden? 29. Genügt das Vorhalten von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in gedruckter Form? 30. Die Kasse ist technisch nicht aufrüstbar, aber die Daten können exportiert werden. Können die Anforderung an eine ordnungsmäßige Kassenführung trotzdem erfüllt werden? 31. Am 28.12.2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Kassenmanipulationen veröffentlicht. Was ist dabei hinsichtlich der Kassensysteme zu beachten? 32. Können Belege teilweise digital und teilweise in Papierform aufbewahrt werden? 33. Was bedeutet die progressive und retrograde Prüfbarkeit? 34. Müssen im Rahmen einer Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer Daten vorgelegt werde, bei denen gegen ein Berufsgeheimnis verstoßen wird? 35. Führt ein änderbares Kassenbuch (z. B. Excel-Tabelle) immer zur Verwerfung der Buchführung? 36. Muss ein Einnahme-Überschuss-Rechner ein Kassenbuch führen? 37. Was versteht man unter „Bedienerschlüssel“ und welche unterschiedlichen Arten von „Bedienerschlüsseln“ gibt es? 38. Was ist ein Finanzbericht (X-Abfrage)? 40. Was bedeutet „GT-Speicher“? 41. Wofür dienen Kassenberichte? 42. Was ist ein Kassenbuch? 43. Was ist ein Kassenkonto? 44. Was ist ein Kellnerbericht? 45. Was ist eine offene Ladenkasse? 46. Wofür ist der Trainingsspeicher da? 47. Was ist ein Warengruppenbericht?........... Die Antworten gigts bei uns.

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Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist als Geschenk in 35-Euro-Grenze einzubeziehen Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2017 festgestellt, dass eine vom Zuwendenden übernommene Pauschalsteuer nach § 37b EStG als weiteres Geschenk in die 35-Euro-Grenze einzubeziehen ist. Die Pauschalsteuer kann somit ebenfalls dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG unterliegen wenn a) bereits das Geschenk die 35-Euro-Grenze überschreitet oder b) erst durch die Pauschalsteuer die 35-Euro-Grenze überschritten wird. In diesem Fall ist auch das eigentliche Geschenk nicht abzugsfähig. Auffassung der Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung geht derzeit in Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 noch davon aus, dass die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, sofern der Nettowert des Geschenkes die 35-Euro-Grenze nicht überschreitet. Solange das BMF diese Verwaltungsauffassung nicht überarbeitet, dürfen die Finanzämter die Pauschalsteuer in diesem Fall wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Einzelfall nicht vom Betriebsausgabenabzug ausschließen. Aufgrund des Urteils des BFH dürfte der Vertrauensschutz nach § 176 AO jedoch eingeschränkt sein. Weiterhin ist zu erwarten, dass das BMF auf die neue Rechtsprechung mittels geändertem BMF-Schreiben reagieren wird.

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Christel Burkhardt Finanzbuchführung, elektron. Buchführung....

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